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Werbemaßnahmen
Auf dem Feld der Werbung können Sie als Existenzgründer Ihrer Phantasie nicht uneingeschränkt freien Lauf lassen. Der Gesetzgeber schreibt Ihnen genau vor, was bei der Werbung erlaubt ist und was nicht. Eckpunkte des gesetzlich erlaubten Rahmens sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), kurz Kartellgesetz genannt und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Maßnahmen, die der Gesetzgeber verbietet sind

irreführende Werbung

Jede Werbung muss wahr und klar sein. Irreführend ist eine Aussage bereits, wenn sie auch nur von einem kleinen Teil der angesprochenen Verbraucher missverstanden werden kann.

Lockvogel-Angebote

Die häufigste Form sogenannter Lockvogel-Angebote ist die Werbung mit der besonders günstigen Preisgestaltung einer Ware, die der Verbraucher als beispielhaft für das gesamte Sortiment ansieht, während der Rest des Sortiments normal kalkuliert ist. Nicht erlaubt ist das Werben mit einer günstigen Ware, die entweder gar nicht oder in unzureichenden Mengen bereitsteht.

Unverbindliche Preisempfehlungen

Vergleiche der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller sind zwar erlaubt, diese Preisempfehlungen dürfen aber nicht anders genannt werden (etwa als Listenpreis, Katalogpreis oder Richtpreis). Außerdem dürfen nicht überhöhte, am Markt nicht erzielbare Preise als unverbindliche Preisempfehlungen ausgegeben werden.

Preisgegenüberstellung

Herabgesetzte Verkaufspreise dürfen nicht mit einem höheren, eventuell auch durchgestrichenen Preis verglichen werden. Das gilt allerdings nur für die Werbung. An der Ware selbst darf der alte Preis durchgestrichen und durch einen neuen ersetzt werden.

Chiffrewerbung

Werbung unter Chiffre- oder Telefonnummern ist nicht erlaubt; jeder Kaufmann muss sich als Gewerbetreibender zu erkennen geben.

Telefonwerbung

Nicht erbetene Anrufe zu Werbezwecken gelten als aufdringlich und sind deshalb nicht erlaubt. Ausnahme sind: Wenn der Angesprochene den Anruf selbst gewünscht hat oder wenn angenommen werden kann, daß der Angerufene damit einverstanden ist.

Zusendung nicht bestellter Waren

Grundsätzlich ist die Zusendung nicht bestellter Waren nicht erlaubt. Ausnahmen gelten für geringwertige Waren des täglichen Bedarfs, etwa Babybreie, wenn der Empfänger eindeutig darauf hingewiesen wird, daß er die Ware nicht bezahlen muss.

Faxwerbung

Ist ähnlich geregelt wie Telefonwerbung, d.h. nicht erbetene Faxe gelten als aufdringlich und sind deshalb nicht erlaubt.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002