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Werklieferungsvertrag
Verpflichtet sich bei einem Werkvertrag der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen, so finden auf diesen W. (Lieferungskauf) bei Lieferung einer vertretbaren Sache - z.B. Katalogware - die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung (§ 651 BGB). Sind unvertretbare Sachen (z.B. Maßkleidung) zu liefern, so gilt teilweise Kaufrecht, für die Herstellungs- und Abnahmepflicht sowie für die Gewährleistungsansprüche dagegen Werkvertragsrecht mit Ausnahme der Vorschriften über das Unternehmerpfandrecht und die Bauhandwerkerhypothek. Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschließlich die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002