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Werkverkehr
ist jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke eines Unternehmens. Er ist nur zulässig, wenn 1. die Güter zum Verbrauch oder zur eigenen gewerblichen Verwendung erworben oder bestimmt oder von dem Unternehmen erzeugt, gefördert oder hergestellt sind, 2. die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen oder dem Transport zwischen einzelnen Betrieben des Unternehmens zum Eigengebrauch dient, 3. die Kraftfahrzeuge von Angehörigen des Unternehmens bedient werden, 4. auf den Namen des Unternehmers zugelassen sind (Ausnahmen im sog. Huckepackverkehr), und 5. die Beförderung nur Hilfstätigkeit im gesamtbetrieblichen Rahmen ist (§ 48 GüKG). Der Werk-Fernverkehr ist wie der Nahverkehr nicht genehmigungspflichtig. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten s. § 52 GüKG sowie WerkfernverkehrsVO GüKG vom 29. 9. 1953 (BGBl. I 1464) m. spät. Änd.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002