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Werkvertrag
Der W. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (§ 631 BGB). Anders als beim Dienstvertrag wird nicht nur eine Tätigkeit, sondern ein Erfolg (das Werk) geschuldet; der Unternehmer steht nicht - wie oftmals der Dienstverpflichtete - gegenüber dem Besteller in einem Abhängigkeitsverhältnis. W. sind z.B. Vereinbarungen mit Bauhandwerkern (Bauvertrag), i.d.R. auch der erstmalige Erwerb einer (wenn auch schon bezugsfertigen) Eigentumswohnung oder eines Fertighauses (s.a. Baubetreuungsvertrag), der Architektenvertrag (auch wenn nur Führung der Bauaufsicht), der Beförderungsvertrag, der Vertrag zur Erbringung einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistung (Porträt, Gutachten) usw. Die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist oft schwierig; so ist der Arztvertrag regelmäßig Dienstvertrag, kann aber auch u.U. (z.B. bei Prothese) W. sein. Der Krankenhaus(aufnahme)vertrag ist ein gemischter Vertrag, bei dem die Elemente des auf Heilbehandlung gerichteten Dienstvertrags überwiegen (sog. totaler Krankenhausvertrag); u.U. bestehen daneben unmittelbare Rechtsbeziehungen auch zu dem behandelnden Arzt (aufgespaltener Krankenhausvertrag). Im Rahmen des KrankenhausfinanzierungsG i.d.F. vom 10. 4. 1991 (BGBl. I 886) und der BPflegesatzVO vom 26. 9. 1994 (BGBl. I 2750) m. Änd. gilt i.d.R. der totale Krankenhausvertrag (Ausnahme z.B.: eigenes Liquidationsrecht der Krankenhausärzte; sog. Arztzusatzvertrag); beim Belegarztvertrag ist dagegen zwischen den Rechtsbeziehungen des Patienten zum Arzt und zum Krankenhaus zu unterscheiden. Auf jeden Fall liegt - auch bei der Einweisung durch die Krankenkasse oder Sozialhilfebehörde - ein privatrechtlicher Vertrag vor; nur bei einer Zwangsverwahrung kann das Krankenhaus aus Staatshaftung haftbar sein. Eine Reihe von W. ist besonders geregelt; Speditionsvertrag, Kommission, Verlagsvertrag, Geschäftsbesorgung, Verwahrung, Mäklervertrag, Auslobung, Reisevertrag.

Vertragspflichten. Der Unternehmer hat das Werk innerhalb der vereinbarten Zeit so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und frei von Fehlern ist (§ 633 I BGB). Der Besteller hat die Pflicht, das vertragsmäßig erstellte Werk abzunehmen ( Abnahme, § 640 BGB; Besonderheiten für die Bauabnahme in § 12 VOB, s.u. 3) und die vereinbarte, sonst die taxmäßige (Taxen; s. ferner Architektenvertrag), hilfsweise die übliche Vergütung zu entrichten (§ 632 BGB; Fälligkeit bei Abnahme, § 641 BGB). Hat der Besteller bei der Errichtung des Werks mitzuwirken (Portrait, Operation), so kann der Unternehmer bei Verzug (Gläubigerverzug) eine angemessene Entschädigung verlangen oder nach Fristsetzung den W. kündigen (§§ 642, 643 BGB). Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks (Werkgefahr), nicht aber des etwa vom Besteller gelieferten Stoffes (Stoffgefahr). Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr ebenso auf ihn über wie bei einer Versendung (§ 644 BGB, Versendungskauf).

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei Sachmängeln sind ähnlich wie im Kaufrecht geregelt. Der Besteller kann zunächst jedoch nur Nachbesserung, ggf. Neuherstellung (Erfüllung) verlangen. Kommt der Unternehmer hiermit in Verzug, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 633 II, III BGB). Nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nachbesserung gesetzten Frist kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen; einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird (§ 634 BGB). Beruht der Sachmangel auf einem Verschulden des Unternehmers, so kann der Besteller statt der Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 635 BGB, daneben u.U. Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen eines Mangelfolgeschadens, Gewährleistung). Ein Haftungsausschluss des Unternehmers ist nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt (§ 637 BGB). Die Gewährleistungsansprüche verjähren - außer bei arglistigem Verschweigen - in 6 Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in 1 Jahr, bei Arbeiten an Bauwerken oder dessen Teilen in 5 Jahren nach der Abnahme des Werks (§ 638 BGB). Bauwerke sind Hoch- und Tiefbauten, die mit dem Boden fest verbunden sind. Für Bauverträge enthält über deren Ausgestaltung, Abrechnung (Schlussrechnung), Abnahme, Mängelhaftung, Verjährung usw. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B, Verdingungsordnungen) zahlreiche Sonderregelungen (z.B. zweijährige Verjährung bei Arbeiten an Bauwerken). Es handelt sich bei der VOB jedoch nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern nur um einen vorgefertigten Vertragsentwurf in der Art Allgemeiner Geschäftsbedingungen; die VOB gilt daher nur, wenn sie infolge ausdrücklicher Bezugnahme im Bauvertrag Anwendung finden soll (Ausnahme: Verdingungsordnungen). Nach der Rspr. muss dies insgesamt geschehen; die Einbeziehung nur einzelner (insbes. für den Verwender günstiger) Teile ist unwirksam.

Zur Sicherung seiner Forderungen aus dem W. hat der Unternehmer ein gesetzliches Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Bestellers, wenn sie in seinen Besitz gelangt sind (Unternehmerpfandrecht, § 647 BGB). Nach der Rspr. ist ein gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts - z.B. bei einem zur Reparatur gebrachten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kfz. - nicht möglich (sehr str.; Pfandrecht, Verwendungen). Bei Arbeiten an einem Bauwerk erwirbt der Bauhandwerker keine gesetzliche Hypothek, sondern nur einen persönlichen Anspruch gegen den Bauherrn auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück ( Bauhandwerkerhypothek, § 648 BGB). Ferner hat er Anspruch auf Sicherheitsleistung, insbes. aus den zum Bau bestimmten Finanzierungsmitteln des Bestellers oder durch Garantie (Bürgschaft) einer Bank; bis dahin kann er die Arbeit (Vorleistung) verweigern (§ 648a BGB).

Der Besteller hat bis zur Vollendung des Werks jederzeit das Recht, den W. zu kündigen; der Unternehmer erhält in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 649 BGB; kein Vergütungsanspruch aber bei Kündigung aus wichtigem Grund). Häufig erstellt der Unternehmer einen Kostenvoranschlag, d.h. eine fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Durch den Voranschlag entstehende Kosten sind i.d.R. auch bei besonderen Aufwendungen des Unternehmers nur zu vergüten, wenn es eigens vereinbart ist (BGH NJW 1979, 2202); Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers reichen hierfür nicht aus (BGH WM 1982, 202). Ist der Voranschlag dem Vertrag zugrundegelegt worden, so kann bei einer wesentlichen Überschreitung der Besteller jederzeit den Werkvertrag kündigen; er hat dann nur die der bereits geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung zu entrichten (§ 650 BGB). Wird das Werk ganz oder teilweise nicht rechtzeitig hergestellt, so kann der Besteller - auch ohne Verschulden (Verzug) des Unternehmers - vom Vertrag zurücktreten (§ 636 BGB); eine nur unerhebliche Verzögerung ist allerdings unschädlich.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002