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Wettbewerbsverbot
ist die Beschränkung einer Person in ihrer gewerblichen Tätigkeit zugunsten anderer Unternehmer derselben Fachrichtung. Ein gesetzliches W. besteht für den Handlungsgehilfen (§ 60 HGB) und für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (§ 88 AktG) während ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen. Dies gilt entsprechend für Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft. Sie dürfen für die Dauer der Dienstzeit ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers (des Aufsichtsrats, der Gesellschafter) weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in einem gleichen Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Ferner besteht für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft ein W. dahin, daß sie ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter teilnehmen noch in einem Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 112 HGB). Kommanditisten trifft dieses W. nicht (§ 165 HGB).

Außerdem kann vertraglich ein W. vereinbart werden (Konkurrenzverbot). Dies ist insbes. für Handlungsgehilfen nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehen, aber nur für 2 Jahre zulässig. Diese Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind nur gültig, wenn eine Entschädigung (sog. Karenzentschädigung) gezahlt wird, die für jedes Jahr des W. mindestens die Hälfte der von dem Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§§ 74-75d HGB). Nach der Rspr. des BAG gilt entsprechendes für alle Arbeitnehmer sowie auch für die sog. Mandantenschutzklausel (kein Tätigwerden des ausscheidenden Arbeitnehmers für bisherige Mandanten des Arbeitgebers). Über das W. bei Handelsvertretern s. § 90a HGB. Die Zuwiderhandlung gegen das W. verpflichtet zum Schadensersatz; bei noch bestehendem Dienst(Arbeits)verhältnis begründet es die fristlose Kündigung.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002