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Willensmängel
Eine Willenserklärung (WE) kann in verschiedener Hinsicht Mängel des erklärten Willens aufweisen, wodurch der Bestand des auf ihr beruhenden Rechtsgeschäfts in Frage gestellt wird. Fehlt schon der Handlungswille, so liegt eine WE überhaupt nicht vor. Ist die WE zwar bewusst abgegeben, fehlt aber der Rechtsgeltungs- oder Geschäftswille (insbes. beim Scheingeschäft, Scherzgeschäft und bei dem dem Geschäftspartner bekannten geheimen Vorbehalt), so ist die WE nichtig ( Nichtigkeit). Über die Rechtsfolgen bei Fehlen des Erklärungswillens Willenserklärung. Ist die Abgabe der WE durch Irrtum, arglistige Täuschung oder Drohung beeinflusst worden (eigentliche W.), so ist sie zwar zunächst gültig, unterliegt aber der Anfechtung (von Willenserklärungen; s.i.e. dort). Diese Grundsätze gelten im bürgerlichen Rechtsverkehr. Inwieweit sie auf das Gebiet des öffentlichen Rechts übertragen werden können, ist jeweils besonders zu prüfen (Willenserklärung, III); so können sie z.B. bei den einer Behörde gegenüber abzugebenden Erklärungen eingeschränkt sein und gelten insbes. bei Prozesshandlungen im Hinblick auf deren Verfahrenswirkungen nur in sehr begrenztem Umfang.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002