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Wirtschaftsspionage
d.h. das Auskundschaften fremder Betriebsgeheimnisse, kann unter verschiedenen Gesichtspunkten strafbar sein, insbes. nach §§ 17, 20 UWG als Anstiftung zum Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, ferner als Hausfriedensbruch, Urkundenunterdrückung oder Diebstahl von Fabrikationsunterlagen, Vorlagenmissbrauch, Patentverletzung usw. Ist das ausgespähte Betriebsgeheimnis zugleich Staatsgeheimnis, so kommt Landesverrat in Betracht.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002