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Wirtschaftsstrafsachen
sind, soweit eine große Strafkammer des Landgerichts im 1. Rechtszug oder eine kleine Strafkammer für Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts zuständig ist, von einer großen oder einer kleinen Wirtschaftsstrafkammer zu entscheiden; dieser können auch die W. für mehrere LG-Bezirke zugewiesen werden (§ 74c GVG). Zu den W. gehören u.a. Verfahren wegen Konkursstraftaten, Straftaten nach den Ges.en zum Schutz geistigen Eigentums (PatentG usw., Produktpiraterie), nach dem Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb, nach anderen handelsrechtlichen Gesetzen (AktG, GmbHG, GenG, BörsenG usw.), nach dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Wirtschaftsstrafgesetz, nach den Steuer- und Zollgesetzen, Subventionsbetrug, Kreditbetrug. Ferner zählen dazu Verfahren wegen gewisser anderer Vermögensdelikte (Betrug, Untreue, Bestechung, Vorteilsgewährung, Wucher), soweit zu ihrer Beurteilung besondere wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002