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Wirtschaftsverfassungsrecht
im juristischen Sinne sind die Verfassungsvorschriften, welche die Wirtschaft betreffen (Wirtschaftsrecht). Anders als viele Landesverfassungen enthält das GG keine systematische Zusammenstellung dieser Verfassungsbestimmungen. Das W. ist daher durch die Gewährleistung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten, Unternehmen und Vertrag durch Art. 2, Eigentum durch Art. 14 und Beruf durch Art. 12 geprägt. Daneben sind die wirtschaftlichen Aspekte zahlreicher anderer Grundrechte bedeutsam, z.B. die wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit, die wirtschaftliche Freizügigkeit, der Schutz von Geschäftsräumen u.ä. Andererseits sind die fundamentalen Ordnungsprinzipien (Sozialstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip) und die Organisationsordnung (Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Recht der Wirtschaft, Art. 74 Nr. 11 GG, Verwaltungskompetenzen der Länder) zu beachten. Nach der Rspr. des BVerfG enthält das GG keine Festlegung der Wirtschaftsordnung i.S. eines liberalen, marktwirtschaftlichen oder sozialistischen Modells (sog. wirtschaftliche "Neutralität" des GG - vgl. BVerfGE 4, 18; 7, 400; 12, 363 u.a.), vielmehr ein durch die Freiheitsrechte einerseits und durch den Sozialstaatsauftrag (s. vor allem BVerfGE 8, 329) andererseits bestimmten Handlungsraum für den Gesetzgeber. In der Literatur ist das mit Rücksicht auf Art. 109 GG dem man eine verfassungsrechtliche Gewährleistung einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung entnehmen könnte, umstritten. Jedenfalls ist die Sozialisierungsbestimmung des Art. 15 GG kein Verfassungsauftrag, sondern nur eine Gestaltungsmöglichkeit für den Gesetzgeber.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002