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Wohnungsvermittlung
Wer gewerblich Wohnungen vermitteln will, bedarf hierfür einer Gewerbezulassung (§ 34c GewO), die u.a. von der persönlichen Zuverlässigkeit abhängt (i.e. Makler). Der Mäklervertrag über den Abschluss eines Mietvertrags für Wohnräume (oder den Nachweis einer Gelegenheit hierzu) unterliegt verschiedenen, grundsätzlich unabdingbaren Sonderregeln im Interesse des Mieters (Art. 9 des Ges. vom 4. 11. 1971, BGBl. I 1745). Insbes. wird eine Provision, die höchstens zwei Monatsmieten (zuzügl. Umsatzsteuer) betragen darf, nur bei tatsächl. Abschluss des Mietvertrags verdient (nicht bei dessen bloßer Verlängerung oder bei Vermietung von Wohnungen, an deren Eigentum der Makler beteiligt ist). Vorschüsse dürfen weder gefordert noch angenommen werden (Rückforderungsrecht). Eine vereinbarte Vertragsstrafe darf 10% der vereinbarten Provision (höchstens aber 50 DM) nicht übersteigen. Vergütungen anderer Art (insbes. Verpflichtung zum Bezug von Waren) sind unzulässig usw. Die zu § 34c GewO ergangene Makler- und BauträgerVO i.d.F. vom 11. 6. 1975 (BGBl. I 1351) regelt für den Wohnungsvermittler Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Informationspflichten; bestimmte Geschäftsunterlagen hat er 5 Jahre aufzubewahren (VO § 10). Fordern, Annehmen usw. von mehr als 2 Monatsmieten für W. ist eine Ordnungswidrigkeit (§§ 3, 8 Ges. zur Regelung der W.), von unangemessen hohen Entgelten kann bei Ausnutzung einer Zwangslage usw. und auffälliger Überforderung Wucher sein.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002