1 Die
bisherige Rechtslage
A. IN DEN
ALTEN BUNDESLÄNDERN
In den alten Bundesländern galt bis zum 31. Dezember
1998 noch die Konkurs- und die Vergleichsordnung. Die darin enthaltenen Regelungen boten
dem Schuldner aber kaum eine wirksame Hilfe für eine durchgreifende Bereinigung seiner
Schulden, denn Gläubiger konnten danach aus Vollstreckungstiteln wie beispielsweise aus
rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden noch 30 Jahre lang die
Zwangsvollstreckung betreiben. Erst danach trat die Verjährung ein, und zwar selbst dann,
wenn die Forderungen ursprünglich in kürzerer Frist verjährt gewesen wären. Jede
Vollstreckungshandlung unterbrach die Verjährung. Auch nach einem Konkursverfahren
konnten Gläubiger ihre Restforderungen unbeschränkt geltend machen (§ 164 Abs. 1
Konkursordnung).
Die Weiterhaftung des Schuldners nach der Beendigung
des Konkursverfahrens entfiel nur insoweit, als sie durch einen Zwangsvergleich (§§ 173
ff. Konkursordnung) ausgeschlossen wurde. Vor Eröffnung eines Konkursverfahrens bestand
unter Umständen die Möglichkeit, die Schulden in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren
zu bereinigen. Beide Arten des Vergleichs setzten jedoch voraus, dass eine Mehrheit der
Gläubiger zustimmte. Der Schuldner konnte also nach dem früheren Konkurs- und
Vergleichsrecht Restschuldbefreiung nur erlangen, wenn die Gläubiger mehrheitlich
einverstanden waren. Dies hat sich mit der neuen Insolvenzordnung geändert. Schuldner
können u. U. auch gegen den Willen ihrer Gläubiger eine Befreiung von ihren
Verbindlichkeiten erlangen.
Damit wird überschuldeten Personen eine realistische
Chance für einen wirtschaftlichen Neubeginn eröffnet. Gleichzeitig wird potenziellen
Existenzgründern Mut zum Aufbruch in die Selbständigkeit gemacht, müssen sie doch im
Falle eines wirtschaftlichen Scheiterns nicht mehr mit einer quasi lebenslänglichen
Schuldverstrickung rechnen.
B. IN DEN NEUEN BUNDESLÄNDERN
In den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins galt
anstelle der Konkurs- und der Vergleichsordnung die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO).
Die Gesamtvollstreckungsordnung beinhaltete bereits einige Reformelemente, aber noch nicht
die Restschuldbefreiung. Statt dessen war nur ein Vollstreckungsschutz für den Schuldner
nach Beendigung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens vorgesehen. Gläubiger, die in dem
Gesamtvollstreckungsverfahren ganz oder teilweise unbefriedigt geblieben waren, konnten
eine Vollstreckung nur weiter betreiben, wenn der Schuldner über ein angemessenes
Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt war. Dies galt nicht, wenn der Schuldner vor
oder während der Gesamtvollstreckung vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil
seiner Gläubiger gehandelt hatte. Grundsätzlich blieben aber die Restforderungen nach
Abschluss des Gesamtvollstreckungsverfahrens bestehen.
weiter mit Teil 2