Der Weg zum Gericht
Mit diesen Unterlagen geht Herr Zapf zum Amtsgericht.
Von einem Freund hat er sich Geld geliehen, um wenigstens die Gerichtskosten und die
Kosten für den Treuhänder bezahlen zu können. Das Gericht stellt den beteiligten
Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan und die übrigen Unterlagen zu und fordert sie
auf, hierzu Stellung zu nehmen. Die Bank, Herr Petit und der Verpächter widersprechen
auch diesem Plan, die anderen Gläubiger sind einverstanden. Das Gericht fragt bei Herrn
Zapf an, ob er in der Lage sei, monatlich noch etwas mehr abzubezahlen, vielleicht mit
Hilfe eines Verdienstes seiner Ehefrau, wenn diese freiwillig etwas beisteuern wolle. Dazu
wären Herr Zapf und seine Frau bereit, aber leider hat Frau Zapf keine Arbeitsstelle. Das
Gericht weist die Gläubiger darauf hin. Es macht ihnen auch klar, dass Herr Zapf ohnehin
schon mehr Geld aufbringt, als eigentlich vorgesehen, weil er mehr als den pfändbaren
Betrag zur Verfügung stellt. Trotzdem sind die Bank, Herr Petit und der Verpächter nicht
bereit, den Plan zu akzeptieren.
Das Gericht prüft daraufhin, ob es deren Zustimmung
nicht ersetzen kann, weil ja immerhin die anderen Gläubiger zugestimmt haben. Das geht
aber nicht, weil dafür mehr als die Hälfte der Gläubiger nach Kopfzahl und nach der
Höhe der Forderungen zustimmen müsste. Hier haben nur drei der sechs Gläubiger
zugestimmt, und das ist nur gerade die Hälfte, aber nicht mehr. Außerdem haben die
zustimmenden Gläubiger nicht die Hälfte der Forderungen, sondern nur 53 000 DM von 200
000 DM. Eine Zustimmungsersetzung wäre etwa möglich, wenn die Bank noch zustimmen
würde. Die lehnt den Plan aber ab.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Herr Zapf bekommt daraufhin einen Beschluss des
Amtsgerichts W. zugestellt, in dem es heißt, dass das Insolvenzverfahren über sein
Vermögen eröffnet worden ist. Zugleich wurde der Rechtsanwalt Berg als Treuhänder
bestimmt. Das Insolvenzverfahren soll nach dem Beschluss schriftlich durchgeführt werden.
Ratlos geht Herr Zapf mit diesem Beschluss zum Rechtspfleger des Amtsgerichts und fragt,
was denn das bedeute. Der Rechtspfleger erklärt ihm: "Dies ist der normale weitere
Verlauf des Verfahrens. Wenn keine gütliche Einigung mit den Gläubigern über eine
Schuldenbereinigung zustande kommt, und das ist ja nicht möglich gewesen, kann ein
Schuldner eine Restschuldbefreiung nur nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens bekommen.
Im Insolvenzverfahren, genauer gesagt in dem vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren,
sollen durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners, soweit solches vorhanden ist,
die Gläubiger soweit wie möglich befriedigt werden. Die Gläubiger müssen zu diesem
Zweck ihre Forderungen bei dem Insolvenzgericht anmelden."
Herr Zapf meint daraufhin: "Ich habe doch gar kein
Vermögen. Die 2 000 DM, die ich aus dem Verkauf des Inventars erzielt habe, habe ich
letzte Woche für eine Autoreparatur gebraucht. Ich habe jetzt nur noch mein acht Jahre
altes Auto, mit dem ich zur Arbeit fahre, meine Wohnungseinrichtung und meine
persönlichen Sachen. Ich habe weder Sparguthaben, noch sonst irgendwelche Wertsachen.
Wird jetzt auch noch mein altes Auto verkauft und muss ich dann jeden Tag 20 km mit dem
Fahrrad zur Arbeit fahren?" Der Rechtspfleger beruhigt ihn: "Es werden nur
solche Gegenstände verwertet, die auch gepfändet werden können, und das ist bei all
diesen Sachen wahrscheinlich nicht der Fall. Allerdings dürfen Sie ab jetzt keine Sachen
von Wert mehr verkaufen. Dies darf fortan nur noch der Treuhänder. Andererseits dürfen
aber auch einzelne Gläubiger keine Zwangsvollstreckung mehr gegen Sie betreiben. Wenn das
doch geschieht, weisen Sie auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hin. Notfalls
müssen Sie eine sogenannte Erinnerung gegen solche Zwangsvollstreckungen einlegen."
Am Tag darauf bekommt Herr Zapf Besuch von Rechtsanwalt
Berg, der sich als der vom Gericht bestimmte Treuhänder vorstellt. Nachdem dieser sich
gemeinsam mit Herr Zapf einen Überblick über die Vermögensverhältnisse verschafft hat,
erklärt er erwartungsgemäß, dass eine verwertbare Masse gar nicht vorhanden sei. Das
schreibt Rechtsanwalt Berg auch dem Gericht.
Die Wohlverhaltensperiode
Das Gericht stellt daraufhin das Insolvenzverfahren
ein, nachdem es den von Herrn Zapf gezahlten Betrag auf die Gerichtskosten und die
Vergütung für den Treuhänder verrechnet hat. In diesem Beschluss stellt das Gericht
zugleich fest, dass Herr Zapf Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er während der
Wohlverhaltensperiode sinngemäß u.a.
eine angemessene Tätigkeit ausübt oder sich um eine
solche bemühen wird,
Vermögen, das er durch Erbschaft erwerben sollte, zur
Hälfte an den Treuhänder zur Verteilung herausgibt und
jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle
anzeigt.
Als Treuhänder wird weiterhin Rechtsanwalt Berg
eingesetzt. Aufgrund der mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung bereits abgegebenen
Abtretungserklärung wird der pfändbare Teil des Einkommens des Herrn Zapf von dessen
Arbeitgeber direkt an Herrn Berg gezahlt, der diese Beträge jeweils am Jahresende an die
Gläubiger verteilt. Für diese Tätigkeit bekommt Herr Berg eine Vergütung, die Herr
Zapf auch zahlen muss. In dem Beschluss hat das Gericht aber weiter bestimmt, dass die
Dauer, für die die Abtretung erfolgt (Wohlverhaltensperiode), auf fünf Jahre abgekürzt
wird, weil Herr Zapf schon vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig war.
In der ersten Zeit läuft zunächst alles nach Plan.
Nach drei Jahren erhält Herr Zapf von seinem Arbeitgeber die Kündigung. Er ist nun
arbeitslos. Der Treuhänder weist ihn darauf hin, dass es nicht ausreicht, wenn er sich
nur arbeitslos meldet. Er müsse sich zusätzlich auch selbst um Arbeit bemühen. Dann
schade es nichts, wenn in der Zwischenzeit mangels Einkommen keine Beträge an die
Gläubiger gezahlt werden könnten. Nach vielen Inseraten findet Herr Zapf endlich eine
neue Stelle, und zwar als Hausmeister. Sein Einkommen beträgt jetzt nur noch ca. 2 700
DM. Herr Zapf nimmt die Stelle trotzdem an, um seine Restschuldbefreiung nicht zu
gefährden. Außerdem ist er froh, dass ihm nun, vier Jahre nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens, 10 % mehr von dem pfändbaren Betrag verbleiben als vorher. Das steht
so im Gesetz, sagt Rechtsanwalt Berg. Diese Regelung soll dem Schuldner helfen, die Zeit
besser durchzustehen.
Die Restschuldbefreiung
Nach fünf Jahren ist die Wohlverhaltensperiode
abgelaufen. Herr Zapf hat die ihm gemachten Auflagen eingehalten und beantragt jetzt beim
Gericht die Restschuldbefreiung. Das Gericht prüft die gesetzlichen Voraussetzungen und
erlässt als Beschluss die Restschuldbefreiung.