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Die Insolvenzordnung
Die neue Insolvenzordnung, die am 1. Januar 1999 in Kraft
getreten ist, hat die bisherige Konkurs- und die Vergleichsordnung sowie in den neuen
Ländern die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst und ein für die ganze Bundesrepublik
einheitliches Insolvenzrecht geschaffen.
1. Änderungen der Insolvenzordnung
Der Deutsche Bundestag hat nunmehr ein Gesetz zur
Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze verabschiedet, durch das
insbesondere die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren in Teilen neu
geregelt werden. Zur Information über die vom Bundestag verabschiedete Fassung des
Gesetzes finden Sie hier den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (BR-Drs. 689/01).

(ca. 887 KByte)
Das Gesetz ist am 26. Oktober 2001 vom Bundespräsidenten
ausgefertigt worden und am 31. Oktober 2001 im Bundesgesetzblatt erschienen, Ausgabe Nr.
54, S. 2710. Zu beziehen ist das Bundesgesetzblatt über die Bundesanzeiger
Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 1320, 53003 Bonn. Außerdem finden Sie den Text als
Leseversion im Internet unter
www.bundesanzeiger.de.
Die Neuregelungen der Insolvenzordnung sind am 1.
Dezember 2001 in Kraft getreten. Seit diesem Tag gilt das bisherige Recht nur noch
für diejenigen Insolvenzverfahren fort, die in diesem Zeitpunkt bereits eröffnet worden
sind.
Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs.
1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge und für die vorzulegenden Bescheinigungen
dürfen ab dem 01. März 2002 nur noch die durch die Verordnung zur Einführung
von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das
Restschuldbefreiungsverfahren vom 17.02.2002 (BGBI. I S. 703) eingeführten amtlichen
Vordrucke verwendet werden. Sie finden hier die Vordrucke zum Herunterladen.
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vordrucke.doc
(Word-Datei;
ca. 1,16 MB) |
vordrucke.exe
(Word 97-Dokument als
selbstextrahierendes ZIP-Archiv) |
vordrucke.pdf
(PDF-Datei - Ausfüllen mit dem
Computer nicht möglich;
ca. 234 KB) |
2. Ziele des Insolvenzverfahrens
Die Insolvenzrechtsreform dient nicht nur der
Wiederherstellung der innerdeutschen Rechtseinheit auf dem Gebiet des Insolvenzrechts, sie
setzt vor allem die Ergebnisse einer langen und intensiven Diskussion um, die die
Praktikabilität des zweispurigen Konkurs- und Vergleichsrechts kritisch untersucht hat.
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung gibt es nur noch ein einziges Insolvenzverfahren.
Dieses ist auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ausgerichtet. Das Verfahren
kann entweder zur Sanierung oder zur Liquidation eines insolventen Unternehmens führen.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er auf der Grundlage eines speziellen
Restschuldbefreiungsverfahrens von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit werden;
eine solche Restschuldbefreiung war dem früheren deutschen Recht unbekannt.
3. Ablauf des Insolvenzverfahrens bei
Unternehmensinsolvenzen
a) Das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines
Gläubigers bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, bei einem eigenen Antrag des
Schuldners auch bereits bei erst drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Bei
juristischen Personen ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
b) Bei der Eröffnung wird in der Regel ein
Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht kann aber auch den Schuldner verfügungsbefugt
lassen; der Schuldner wird dann unter die Aufsicht eines Sachwalters gestellt.
c) Spätestens drei Monate nach der Verfahrenseröffnung
entscheidet die Gläubigerversammlung auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters, ob das Unternehmen liquidiert oder mit dem Ziel einer Sanierung
fortgeführt wird.
d) Für die Sanierung des Schuldners steht das neue
Rechtsinstitut des "Insolvenzplans" zur Verfügung, das in vielem dem
Reorganisationsplan des Rechts der USA ("Chapter XI") nachgebildet ist. Der
Insolvenzplan kann vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden; die
Gläubiger stimmen in Gruppen über den Plan ab.
e) Die gesicherten Gläubiger sind in das neue
Insolvenzverfahren einbezogen. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte bewegliche Sachen
dürfen während des ersten Verfahrensabschnitts nicht aus dem Unternehmen abgezogen
werden. Zur Sicherung übereignete bewegliche Sachen werden vom Insolvenzverwalter
verwertet; aus dem Verwertungserlös entnimmt der Verwalter die Kosten der Feststellung
der Sicherheiten, die Verwertungskosten und die Umsatzsteuer. Die Rechte der gesicherten
Gläubiger können durch einen Insolvenzplan gekürzt werden.
f) Im Falle der Liquidation des insolventen Unternehmens
werden alle ungesicherten Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt. Die
Konkursvorrechte des früheren Rechts sind entfallen. Die Arbeitnehmer bleiben durch das
Insolvenzgeld geschützt, das Lohnausfälle für die Zeit von drei Monaten abdeckt.
Außerdem müssen die Arbeitnehmer bei einer Betriebsstillegung regelmäßig
Abfindungsleistungen erhalten ("Sozialplan").
4. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in drei Stufen:
a) Der Schuldner hat zunächst eine außergerichtliche
Einigung mit seinen Gläubigern zu versuchen. Unterstützt wird er dabei von einer
Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder einer vergleichbar
geeigneten Person.
b) Misslingt dieser Einigungsversuch, folgt das
gerichtliche Insolvenzverfahren. In einem ersten Abschnitt kann das Gericht nochmals
versuchen, auf der Grundlage eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans
eine Einigung zwischen Gläubigern und Schuldnern herbeizuführen. Dabei hat es auch die
Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu
ersetzen, wenn der Plan inhaltlich angemessen ist.
c) Kommt auch der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande
oder erscheint die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens von
vornherein aussichtslos, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt. Wenn der
Schuldner anschließend noch sechs Jahre lang seine Gläubiger bestmöglich befriedigt,
wird er von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit.
Weitere Informationen zum Verbraucherinsolvenzverfahren
können Sie der Broschüre Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redliche
Schuldner entnehmen.

restsch.pdf
5. Internationales Insolvenzrecht
Das Internationale Insolvenzrecht ist bei der Reform nicht
ausführlich geregelt worden. In Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
werden aber wichtige Grundsätze des Internationalen Insolvenzrechts festgehalten, die der
europäischen Verordnung über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 entsprechen.
a) Ein ausländisches Insolvenzverfahren erfasst auch das
inländische Vermögen des Schuldners, wenn die Gerichte des Staates der
Verfahrenseröffnung international zuständig sind (dies ist der Fall, wenn der Schuldner
seinen Sitz oder den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in dem ausländischen
Staat hat) und kein Verstoß gegen den ordre public vorliegt.
b) Trotz der Anerkennung eines ausländischen Verfahrens
kann im Inland ein Sonderinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen des
Schuldners eröffnet werden. |