| Quelle: Bundesministerium der
Justiz Nr. 12/02 Berlin, am
17. April 2002
Bundestag berät
abschließend Gesetz zur Änderung des Schadensersatzrechts
Besseres Haftungsrecht:
mehr Rechte für Kinder, mehr Rechte für Unfallopfer, Ausweitung des Schmerzensgeldes und
verschärfte Haftung bei Arzneimittelschäden
Am 18. April 2002 berät der
Bundestag den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Reform des
Schadensersatzrechtes abschließend. Das Gesetz soll schon zum 1. August 2002 in Kraft
treten.
Die wesentlichen Änderungen anhand
von anschaulichen Fällen sind in der Anlage erläutert.
Die wichtigsten inhaltlichen
Änderungen sind:
- Künftig haften erst 10 jährige
Kinder für einen von ihnen verursachten Verkehrsunfall. Das ist gut, weil
jeder weiß, dass kleinere Kinder unserem komplizierten Verkehr nicht gewachsen sind.
- Endlich gibt es einen allgemeinen
Anspruch auf Schmerzensgeld bei der Verletzung von Körper, Gesundheit und sexueller
Selbstbestimmung.
- Künftig gilt die Gefährdungshaftung
im Straßenverkehr auch zugunsten der Fahrzeuginsassen. Mitfahrer sind also als
Opfer eines Unfalls genau so von der Haftung des Halters umfasst wie diejenigen, die
außerhalb des Wagens geschädigt werden.
- Arzneimittelgeschädigte erhalten Beweiserleichterungen
für ihren Anspruch gegen Pharmafirmen; zudem müssen die Pharmahersteller den Betroffenen
Auskunft über alle Erkenntnisse zu schädlichen Wirkungen des Arzneimittels
erteilen.
- Bei Kfz-Schäden werden die nachgewiesenen
Reparaturkosten wie bisher abgerechnet. Auch die fiktive Abrechnung von Sachschäden
auf Gutachtenbasis bleibt. Allerdings wird die Umsatzsteuer künftig nur
erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt. Folge: Wird das beschädigte Auto nicht
kommerziell repariert, also etwa in einer Werkstatt, fällt keine Umsatzsteuer an und wird
deshalb auch nicht ersetzt.
Die teilweise seit mehr als 20 Jahren
unveränderten Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftungen werden erhöht
und auf Euro umgestellt. Dies bedeutet etwa für die Haftungshöchstgrenzen der
Straßenverkehrshaftung:
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Bisheriges Recht |
Künftiges Recht |
| Personenschaden eines Verletzten |
Kapitalhöchstbetrag: 500000 DM Max. Jahresrente: 30000 DM |
Kapitalhöchstbetrag: 600000 ? Max. Jahresrente: 36000 ? |
| Personenschaden aller Verletzten |
Kapitalhöchstbetrag: 750000 DM Max. Jahresrente: 45000 DM |
Kapitalhöchstbetrag: 3 Mio. ? Max. Jahresrente: 180000 ? |
| Sachschaden |
100000 DM |
300000 ? |
Das Gesetz soll zum 1. August 2002
bereits in Kraft treten.
- zur Anlage -
Weitere Informationen zum Download:
- Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften wird den Schutz
für Verletzte und Geschädigte erheblich verbessern
Download: pdf (353 KB),
exe (337 KB)
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