| Quelle: Bundesministerium der
Justiz Anlage zur Pressemitteilung Nr. 12/02
Berlin, am 17. April 2002
Beispiele zur Erläuterung der Verbesserungen durch
die Reform des Schadensersatzrechts
1. Kinder unter 10 Jahren haften im Straßenverkehr
nicht
Jeder weiß, dass Kinder unter 10 Jahren in unserem
komplizierten und oft unübersichtlichen Straßenverkehr überfordert sind. Deshalb sieht
das Gesetz vor, dass Kinder als Teilnehmer im Straßenverkehr erst ab 10 Jahren haften,
statt wie bisher bereits ab dem Alter von 7 Jahren.
Beispiel: Susanne und ihr roter Ball
Susanne hat an ihrem 8.Geburtstag endlich den heiß
ersehnten roten Ball geschenkt bekommen. Sofort läuft sie los, um ihn ihrer Freundin
Jennifer zu zeigen, die 3 Häuser weiter wohnt. Vor der Haustür rutscht ihr der Ball aus
den Händen und kullert zwischen zwei parkenden Autos auf die Strasse. Susanne läuft
hinterher, um ihn zu holen. Dabei wird sie von Herrn Meier angefahren, der seinen PKW
nicht mehr rechtzeitig bremsen kann und bei der Ausweichbewegung auch noch eins der
parkenden Autos beschädigt.
Nach geltendem Recht würde Susanne haften und müsste
Herrn Meier den Schaden ersetzen, weil sie mit ihren 8 Jahren im Straßenverkehr schon
fast so behandelt würde, als wäre sie schon erwachsen; dabei weiß jeder -und das ist
sogar wissenschaftlich bewiesen- dass Kinder unter 10 Jahren im Straßenverkehr oft
überfordert sind und gerade in solchen Situationen ganz anders denken und reagieren als
Erwachsene.
Das neue Schadensersatzrecht beachtet das und nimmt
Rücksicht auf typisches kindliches Verhalten. Es legt deshalb fest, dass Kinder erst dann
für Schäden im Straßenverkehr haften, wenn sie wirklich verantwortliche Teilnehmer am
Straßenverkehr sein können. Dies ist erst ab 10 Jahren der Fall.
Allerdings ist klar, dass Kinder selbstverständlich
auch künftig haften, wenn sie absichtlich einen Schaden herbeiführen.
Hätte Susanne also z. B. mit ihrer Freundin Pflastersteine von einer Autobahnbrücke auf
die fahrenden Autos geworfen, müssten sie natürlich - wie bisher auch - für die
gesamten Schäden haften. Das ist auch angemessen, weil in diesen Fällen nicht der
Straßenverkehr Susanne überfordert, sondern sie richtet absichtlich und für sie ohne
weiteres erkennbar etwas Falsches an.
2. Ausweitung des Schmerzensgeldanspruchs
Das neue Schadensersatzrecht weitet den Anspruch
auf Schmerzensgeld aus.
Nach geltendem Recht kann ja nicht jeder Verletzte in jedem
Fall Schmerzensgeld verlangen, sondern nur dann, wenn die sogenannte Verschuldenshaftung
gegeben ist. Das neue Recht sieht den Anspruch für alle wesentlichen Verletzungen (also
bei körperlichen oder gesundheitlichen Verletzungen oder bei Beeinträchtigungen der
Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung) vor, egal aufgrund welcher konkreten
Vorschrift der Schädiger haftet.
Beispiel: Schlucks Sektflasche explodiert mit Knall
Freiherr von Schluck lässt sich von der berühmten
Sektkellerei "Weinbergschnecke" in Baden eine Kiste Sekt schicken. Als er diese
bei einem Gala-Dinner servieren lässt, explodiert plötzlich eine Flasche ohne jede
äußere Einwirkung. Der Butler James und Freifrau von Schluck erleiden tiefe
Schnittwunden im Gesicht.
Nach bisherigem Recht hat keiner von ihnen einen Anspruch
auf Schmerzensgeld, weil die Sektkellerei "Weinbergschnecke" nichts dafür kann,
wenn in einem Einzelfall eine Flasche explodiert. Sie haftet zwar nach dem
Produkthaftungsgesetz für die Schäden durch die Verschmutzung und die Arztkosten für
die Behandlung, Schmerzensgeld muss sie jedoch nicht zahlen.
Nach dem neuen Recht kommt es nicht mehr darauf an, ob
die Sektkellerei konkret etwas falsch gemacht hat (Verschuldenshaftung) oder nur allgemein
für die Gefährlichkeit der Sektflaschen (Gefährdungshaftung) haftet. Jetzt muss in
jedem Fall Schmerzensgeld gezahlt werden, wenn es um ernsthafte Verletzungen geht.
Also bekommen Butler James und Freifrau von Schluck von
der Sektkellerei künftig Schmerzensgeld wegen ihrer zahlreichen, tiefen Schnittwunden.
3. Abrechnung für Schäden nach Verkehrsunfällen
Bei KfZ-Schäden kann der Autobesitzer auch
künftig selbst darüber entscheiden, ob er ein Schätzgutachten vorlegt und den Schaden
dann selbst repariert oder unrepariert lässt (sogenannte fiktive Abrechnung), oder ob er
eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt und dann die Rechnung vorlegt.
Der Schadensersatzpflichtige bzw. die Versicherung, die den
Schaden ausgleichen muss, soll jedoch künftig die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nur dann
zahlen müssen, wenn die Steuer auch tatsächlich vom Staat erhoben wird. Wer sein Auto
nicht reparieren lässt, zahlt auch keine Mehrwertsteuer und soll die auch nicht ersetzt
bekommen.
Beispiel: Herr Müller und die Beulen im Auto
Herr Schmidt schrammt mit seinem Moped die offene Tür
von Herrn Müllers Auto. Folge: eine große Beule. Herrn Schmidt entschuldigt sich für
seine Unaufmerksamkeit und bietet sofort an, den Schaden auszugleichen. Herr Müller
entscheidet sich dafür, ein Gutachten über den Schaden zu besorgen, aber weiter mit der
Beule zu fahren, weil sie ihn nicht weiter stört. (Er hätte auch eine Werkstatt mit der
Reparatur beauftragen können. Beides geht auch künftig) Das Gutachten weist aus, dass
die Reparatur 1000 Euro kosten würde, die Kosten für das Gutachten selbst belaufen sich
auf 100 Euro plus MwSt: Herr Müller kann den gutachtlich festgestellten Schaden mit den Gutachten-Kosten (einschl. MwSt dafür) von Herrn Schmidt ersetzt
verlangen. Da Herr Müller die Mehrwertsteuer für die Reparatur gar nicht zahlt, muss
Herr Schmidt diesen Betrag nach dem neuen Recht auch nicht ersetzen. Würde Herr
Müller sich dafür entscheiden, die Beule in einer Werkstatt reparieren zu lassen, dann
würde auf den Betrag von 1000 Euro die entspr. MwSt anfallen; diese könnte er dann von
Herrn Schmidt natürlich auch nach dem neuen Recht verlangen.
4. Erhöhung der Haftungssummen bei
Gefährdungshaftung:
Zahlreiche Gesetze wie etwa das
Straßenverkehrsgesetz oder das Produkthaftungsgesetz legen Haftungshöchstgrenzen für
Schädigungen ohne Verschulden fest. Diese Höchstbeträge sind zum größten Teil seit
mehr als 20 Jahren nicht mehr angepasst, sprich: angehoben, worden. Das wird jetzt nötig.
Außerdem ist es sinnvoll, die in den Gesetzen festgelegten
Haftungshöchstgrenzen einheitlich festzulegen, weil kein Geschädigter versteht, dass er
bei vergleichbaren Schäden unterschiedlich entschädigt wird, wenn eine
Gesundheitsschädigung durch einen Verkehrsunfall also anders entschädigt wird als eine,
die durch Einnahme eines Medikamentes (Arzneimittelhaftung) entstanden ist.
Beispiel: Herr Meier, die Schwiegermutter und der
Verkehrsunfall
Herr Meier fährt mit Schwiegermutter und 2 Kindern im
Auto nach Hause. Auf der Autobahn kommt es zu einem schweren Verkehrsunfall, den niemand
verschuldet hat. Herr Meier bleibt Querschnittsgelähmt, Kinder und Schwiegermutter haben
schwere Verletzungen erlitten. Heute sieht es schlecht aus mit dem Schadensersatz: Heute
liegt die Haftungshöchstgrenze bei Tötung oder Verletzung eines Menschen maximal bei
255.645 Euro (500.000 DM)
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Heilungskosten,
Unterhaltsschäden, Schmerzensgeldzahlungen bei Querschnittslähmung in Fällen wie
unserem Beispiel weit höher liegen können. Die Höchstgrenze pro Unfall liegt heute bei
383.468 Euro (750.000 DM); in unserem Beispielsfall müssten sich die einzelnen
Unfallopfer müssen diese Summe also "teilen". Das schafft gerade in solchen
Fällen Bitterkeit.
Aus diesem Grund hebt unser neues Gesetz diesen heutigen
Höchstbetrag von 255.645 Euro (500.000 DM) auf 600.000 Euro Kapital und 36.000 Euro
Jahresrente für den Personenschaden einer Person, und den Betrag für den Gesamtunfall
von 383468 Euro (750.000 DM) auf 3 Millionen Euro an.
Herr Meier und seine Familie werden künftig also
deutlich besser gesichert sein und können damit rechnen, ihre Schäden auch tatsächlich
ersetzt zu bekommen.
Bitte beachten: Diese Haftungshöchstgrenzen gelten
für die sogenannte Gefährdungshaftung, in der also Verschulden nicht vorliegt.
Wer eine Verletzung verschuldet, haftet unbegrenzt! Ein Geisterfahrer, z. B., der auf der
Autobahn einen Unfall verursacht, haftet in voller Höhe.
5. Höhere Haftungssummen bei Gefahrguttransporten
Das neue Schadensrecht hebt die besonderen
Haftungshöchstgrenzen bei Transporten von gefährlichen Gütern auf der Straße deutlich
an.
Beispiel: Unternehmer Brummrisk und sein Tanklaster.
Im Tanklastzug der Brummrisk KG versagen die Bremsen,
er kommt auf abschüssiger Strecke von der Fahrbahn ab und landet im Graben: Der Tank
leckt, Salzsäure läuft aus. In der Nähe der Unfallstelle befindliche Passanten kommen
mit der Säure in Berührung und erleiden zum Teil schwere Verätzungen. Die
Gesamtpersonenschäden (Heilungskosten, Erwerbsunfähigkeit, Unterhaltsschäden und
Schmerzensgeld) betragen 3 Mio Euro.
Außerdem dringt die Säure in die Erde, die mit einem
Aufwand von 1 Mio. Euro großflächig abgetragen und ersetzt werden muss.
Nach heutigem Recht können die Personenschäden nur in
Höhe von 383.468 Euro (750 000 DM) und Sachschäden in Höhe von 51.129 Euro (100 000 DM)
ersetzt werden, obwohl der außerordentlich hohe Schadensumfang ausschließlich auf das
transportierte Gefahrgut zurückgeht. Das ist unbefriedigend.
Deshalb erhöhen wir mit unserem neuen Schadensrecht die
Haftungsgrenzen für Gefahrguttransporte für Personenschäden auf global 6 Millionen
Euro und für Sachschäden ebenfalls auf global 6 Millionen Euro. Damit können
die verletzten Passanten einen Ausgleich für den erlittenen Schaden erwarten.
6. Besserer Schutz für Mitfahrer in privaten
PKWs bei Unfällen im Straßenverkehr
Künftig können auch Mitfahrer den gleichen
Schadensersatz wie der Fahrer verlangen.
Beispiel: Keine Entschädigung für Sarah?
Hans Mai bringt seine Tochter und deren Freundin Sarah
mit dem Auto zur Schule. Obwohl der Wagen gerade frisch von der Inspektion aus der
Werkstatt kommt, versagen plötzlich die Bremsen und Herr Mai prallt auf ein Auto. Sarah
wird schwer verletzt.
Nach heutigem Recht bekommt sie keinen Schadensersatz, weil
Herr Mai die Freundin seiner Tochter nur aus Gefälligkeit mitgenommen hat.
Unser neues Schadensrecht stellt Sarah besser. Sie
bekommt vollen Schadensersatz.
Übrigens: Hätte Herr Mai Sarah auf der Strasse
angefahren, hätte sie nach bestehendem und nach dem künftigen Recht natürlich
Schadensersatz bekommen. Das zeigt, wie ungerecht es ist, dass Sarah nach heutigem Recht
nichts bekommt, nur weil sie im Auto mitgefahren ist.
7. Arzneimittelhaftung
Bei Arzneimittelschäden liegt die Beweislast künftig beim
Arzneimittelhersteller
Wer künftig als Patient gerichtlich gegen
Arzneimittelschäden klagt, hat es einfacher, seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen,
weil das neue Schadensersatzrecht an drei verschiedenen Stellen Beweiserleichterungen
einführt.
Beispiel: David hat jetzt Chancen gegen Goliath
David Meier bekommt nach korrekter Einnahme der von
seinem Arzt verschriebenen Magen-Tropfen der Pharmafirma Goliath-GmbH furchtbare
Magenschmerzen. Der Arzt stellt eine schwere Leberschädigung fest, die vorher noch nicht
da war. Die Untersuchung des Medikamentes zeigt eine Infizierung mit Bakterien, die zu der
Leberschädigung geführt haben. Es kommt zum Prozess; dort behauptet die Goliath-GmbH, in
der Fabrik seien die Tropfen noch in Ordnung gewesen, sie könnten nur auf dem Transport
oder bei David Meier verunreinigt worden sein.
Nach geltendem Recht muss David Meier beweisen, dass die
Tropfen schon bei der Goliath-GmbH verschmutzt waren. Das kann er kaum oder nicht, deshalb
sind seine Prozessaussichten nicht gut. Unser neues Schadensrecht legt fest, dass die
Goliath-GmbH beweisen muss, dass die Tropfen in Ordnung waren, als sie die Fabrik
verließen und dass sie erst anschließend verunreinigt wurden. Das ist fair: Denn die
Goliath-GmbH kann das, weil sie regelmäßige Kontrollen durchführt und schließlich am
Besten weiß, was im Produktionsprozess alles passieren kann.
Beweiserleichterung für Schadensursachen und
Einführung eines Auskunftsanspruchs
Wer bisher einen Anspruch gegen einen
Arzneimittelhersteller vor Gericht geltend machen wollte, musste im Einzelnen beweisen,
das ein bestimmtes Medikament die unerwünschten Folgen verursacht hat. Das ist natürlich
sehr schwer, denn Erkrankungen können viele Ursachen haben. Nach dem neuen Schadensrecht
reicht es zukünftig aus, wenn der Patient nachweist, dass das Medikament grundsätzlich
geeignet ist, eine bestimmte (unerwünschte) Wirkung zu erzielen. Ist das der Fall, muss
der Pharmahersteller seinerseits beweisen, dass sein Mittel aufgrund besonderer Umstände
gerade nicht Grund für die Beschwerden war. Kann er das nicht, gewinnt der Patient seinen
Prozess. Weil ein Einzelner aber nicht wissen kann, ob es solche typischen Nebenwirkungen
oder Nacherkrankungen bei einem speziellen Medikament gibt, verankert unser neues
Schadensrecht zusätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pharmahersteller und
zugleich auch gegen die Zulassungs- und Überwachungsbehörde, damit der Patient dort
nachfragen und dann diese Nachweise erbringen kann.
Beispiel: "David gegen die Goliath-GmbH" (Fall
7 leicht abgewandelt)
Waren die Magentropfen nicht verunreinigt, sondern
unverträglich für die Leber von David Meier, so muss David nach geltendem Recht
beweisen, dass sein Leberschaden gerade auf die Tropfen zurückzuführen ist. Auch das
kann er nur sehr schwer, weil die Leber bekanntlich durch verschiedenste Auslöser Schaden
nehmen kann. Kann David Meier das nicht beweisen und bleibt weiter unklar, worauf die
Schädigung zurückzuführen ist, verliert er seinen Prozess.
Nach unserem neuen Schadensrecht kann David Meier die
Aufsichtsbehörden fragen, ob Daten über allgemeine Leberschäden bei dem Medikament
aufgetreten sind. Diese sind auch verpflichtet, die Ergebnisse der Studien und eventueller
Reihenuntersuchungen mitzuteilen. David kann auch Auskunft von der Pharmafima verlangen,
ob gleichartige Fälle bekannt sind und sich auch dort nach Ergebnissen von Studien
erkundigen.
Nach den Beweisregeln des neuen Schadensrechts reicht es
vor Gericht für den Nachweis der Ursächlichkeit aus, dass David Meier darlegt, dass er
vor Einnahme des Medikaments ganz gesund war, er keine anderen Mittel genommen hat und
außerdem bei mehreren Untersuchungen Leberbelastungen aufgetreten sind.
Die Goliath-GmbH müsste dann beweisen, dass es bei
David Meier selbst ungewöhnliche Einflüsse gegeben hat, dass er etwa zugleich mit der
Medikamenteneinnahme übermäßige Alkoholmengen getrunken und damit seine Leber
überdurchschnittlich belastet hat. Kann die Goliath-GmbH das nicht, gewinnt David den
Prozess
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