| Quelle: Bundesministerium der
Justiz Nr. 04 / 02 Berlin, am 31. Januar 2002
Informationen zum Urhebervertragsrecht
Kreative erhalten angemessene Vergütung
Das Urhebervertragsrecht wurde am 25. Januar 2002 vom
Deutschen Bundestag beschlossen.
Das Gesetz
- garantiert freiberuflichen Journalisten und Fotografen,
Übersetzern, Autoren und anderen Kreativen den gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene
Vergütung;
- regelt das Verfahren zur Schaffung gemeinsamer
Vergütungsregeln zwischen den Verbänden der Betroffenen zur Bestimmung der angemessenen
Vergütung durch die jeweilige Branche selbst;
- sieht ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor, das mit
einem begründeten Schlichtungsspruch endet. Um rechtsverbindlich zu sein, muss er von den
betroffenen Parteien angenommen werden; eine Indizwirkung für die Angemessenheit der
Vergütung hat er in jedem Fall;
- gibt den Urhebern die Möglichkeit, ihre angemessene
Vergütung notfalls selbst vor Gericht einzuklagen;
- schafft mit dem erheblich verbesserten und auch für die
Vergangenheit geltenden neuen Bestsellerparagraphen einen fairen Ausgleich für die
Fälle, in denen das Honorar und der nach Jahren eintretende Erfolg eines Werkes weit
auseinander klaffen.
Kernpunkte des Gesetzentwurfes sind damit:
Die Leistung der freiberuflichen Urheber für
unsere Kulturlandschaft wird endlich auch im Urheberrecht anerkannt. Die Urheber erhalten
mit dem gesetzlichen Anspruch die Möglichkeit, die angemessen Vergütung ihrer kreativen
Tätigkeit auch dort durchzusetzen, wo dies bisher nicht möglich war. Damit folgt das
Gesetz der Selbstverständlichkeit, dass Kreative, die Zeitungsartikel oder Bücher
schreiben, Musik komponieren oder interpretieren, die fotografieren, wissenschaftliche
oder literarische Texte übersetzen, für die Nutzung ihrer wichtigen Arbeit auch von
jenen Auftraggebern anständig vergütet werden, die das bisher nicht getan haben oder
Unentgeltlichkeit bei neuen Nutzungsarten quasi voraussetzen.
Das Gesetz trägt die Bestimmung der Angemessenheit der
Vergütung der Branche selbst auf, legt also nicht selbst Vergütungen fest, wie wir dies
etwa bei Anwälten oder Architekten kennen.
Mit dieser Regelung übernimmt das Urhebervertragsgesetz
ausdrücklich die guten Vorbilder aus einigen Branchen und wendet sich gegen schwarze
Schafe, die durch Verweigerung der angemessenen Vergütung nicht nur den Kreativen selbst
Probleme bereiteten, sondern auch die Unternehmen, die bereits jetzt faire Vergütungen
zahlten unter unredlichen Konkurrenzdruck setzen.
Das neue Urhebervertragsrecht setzt auf die einvernehmliche
Einigung der Verbände. Verwerter und Urheber können sich auf verbindliche Richtwerte bei
den Vergütungen einigen und so gemeinsam aushandeln, was in der jeweiligen Branche
üblich und redlich ist.
Sollte es nicht zu gemeinsamen Vergütungsregeln kommen, so
sieht das Gesetz ein verbindliches Schlichtungsverfahren vor, das mit einem begründeten
Schlichtungsspruch endet. Wird der nicht von beiden Parteien akzeptiert, erhält er zwar
keine rechtliche Verbindlichkeit, aufgrund derer die Angemessenheit der Vergütung
automatisch vermutet würde. Indizwirkung für die Angemessenheit wird er jedoch
gleichwohl entfalten.
Künftig kann sich ein Kreativer, dessen Vergütung den
Erfordernissen der Angemessenheit nicht entspricht, an das Gericht wenden.
Mit dem erheblich verbesserten Bestsellerparagraphen, der
auch für die Vergangenheit wirkt, enthält das Gesetz einen Fairnessausgleich, wenn ein
Werk nach Jahren so erfolgreich ist, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen
Honorar für den Urheber und wirtschaftlichem Vorteil für den Verleger vorliegt.
Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta
Däubler-Gmelin:
"Deutschland ist ein wichtiges Kulturland.
Deshalb schmerzt es umso mehr, dass seit mehr als 30 Jahren das Versprechen an die
Kreativen auf faire Aushandlung ihrer angemessenen Vergütung auf gleicher Augenhöhe mit
den Verwertern nicht umgesetzt wurde. Dieses Recht haben sie jetzt mit dem gesetzlichen
Anspruch auf angemessene Vergütung und deren Bestimmung durch gemeinsam auszuhandelnde
Vergütungsregelungen."
Hier finden Sie die
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, die der Bundestag in seiner Sitzung am 25.
Januar 2002 angenommen hat.
Download: pdf (270 KB)
Vorschlag der EU-Kommission
für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
Download: pdf (99 KB)
|