| Welche Öffnungszeiten
haben die Finanzämter? Die Finanzämter haben grundsätzlich an allen Wochentagen vormittags und
zusätzlich an einem Nachmittag in der Woche geöffnet.
In manchen Finanzämtern sind auch Service - und
Informationsstellen mit abweichenden Öffnungszeiten eingerichtet.
Bitte erfragen Sie die genauen Öffnungszeiten bei dem für
Sie zuständigen Finanzamt oder informieren Sie sich hier im Internet.
In Ausnahmefällen können Sie
auch einen Termin außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten mit der zuständigen
Bearbeiterin / dem zuständigen Bearbeiter vereinbaren.
Wann bekomme ich mein Geld
/ meine Erstattung?
oder
Wie lange muss ich nach Abgabe der Steuererklärung auf den Bescheid warten?
Die Steuerverwaltung ist bemüht, die Steuererklärungen
innerhalb von vier bis sechs Wochen abschließend zu bearbeiten.
Auf Grund wechselnder Arbeitsbelastung kann es in Zeiten,
in denen besonders viele Steuerbürger ihre Erklärungen abgeben, zu Verzögerungen
kommen.
Wird die Steuererklärung schneller bearbeitet, wenn ich
sie persönlich beim Finanzamt abgebe?
Nein. Die Steuererklärungen
werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Finanzamt bearbeitet. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Erklärung persönlich abgegeben oder mit der Post
übersandt worden ist.
Können mir die
Bediensteten des Finanzamtes bei dem Ausfüllen der Steuererklärung helfen?
Leider ist es nicht möglich,
die Steuererklärung für Sie zu erstellen. Viele Bereiche betreffen persönliche Daten,
die Sie am besten kennen und ohne weiteres in den Erklärungsvordruck eintragen können.
Die/der für Sie zuständige Bearbeiterin/Bearbeiter ist aber gern bereit, Ihnen in
Einzelfragen Auskunft zu geben.
Können als
Steuererklärung auch eigene Computerausdrucke verwendet werden?
Grundsätzlich können eigene
Ausdrucke verwendet werden.
Allerdings unterliegen die Vordrucke, die nach dem Muster
einer amtlichen Druckvorlage selbst erstellt worden sind, strengen Anforderungen. Die
Vordrucke müssen beidseitig bedruckt sein, im Wortlaut, im Format, in der Seitenzahl
sowie in der Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen.
Das Finanzamt hält es daher nach wie vor für
wünschenswert, die Originalvordrucke der Finanzverwaltung zu verwenden. Diese Vordrucke
liegen in jedem Finanzamt und bei den meisten Stadt- und Gemeindeverwaltungen bereit.
Kann ich meine mit einem PC-Programm erstellte
Steuererklärung dem Finanzamt auch auf elektronischem Wege übermitteln?
Ja, das ist seit einiger Zeit
möglich.
Die Finanzverwaltung hat dazu eine spezielle Software mit dem Namen ELSTER entwickelt, die
von den Herstellern von Steuererklärungssoftware in die PC-Programme integriert wird.
Sie benötigen dafür einen internetfähigen Computer und
ein Softwareprogramm zur Erstellung von Steuererklärungen, das die elektronische
Übermittlung der Steuererklärungsdaten durch ELSTER unterstützt.
Eine aktuelle Liste entsprechender Produkte finden Sie auf
den Internet-Seiten des Projekts ELSTER (http://www.elster.de ). Zum Schutz Ihrer Daten
werden die Angaben verschlüsselt und "online" an das Finanzamt geschickt.
Ganz ohne Papier geht es allerdings auch bei diesem
Verfahren noch nicht.
Die Software druckt eine so genannte komprimierte Steuererklärung aus. Diese müssen Sie
unterschreiben und zusammen mit der Lohnsteuerkarte und eventuell weiteren Belegen bei
Ihrem Finanzamt einreichen.
Bei welchem Finanzamt muss ich meine Steuererklärung
abgeben?
Es ist grundsätzlich das
Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärung wohnen. Haben Sie zu diesem Zeitpunkt mehrere Wohnungen im Inland, so ist
das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten.
Ich bin umgezogen. Wo muss
ich meine Einkommensteuererklärung abgeben?
Es ist grundsätzlich das
Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Finanzamtsbezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärung wohnen.
Welche Adresse muss ich
nach einem Umzug in der Einkommensteuererklärung angeben?
Ist die aktuelle Adresse oder
die Adresse im Jahr der Steuererklärung maßgebend?
Tragen Sie bitte Ihre aktuelle Anschrift ein. Geben Sie
bitte auch die letzte Ihnen bekannte Steuernummer an.
Sie erleichtern und beschleunigen damit die Abgabeformalitäten, wenn nach dem
Wohnungswechsel ein anderes Finanzamt zuständig geworden ist.
Wer ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung
abzugeben ?
Personen, die nicht
Arbeitnehmer sind, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer
veranlagt und haben deshalb grundsätzlich eine Einkommensteuerererklärung abzugeben.
Arbeitnehmer sind hingegen nur in bestimmten Fällen zur
Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, z.B. wenn:
- die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten
worden ist, mehr als 800 DM betragen;
- ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig
Arbeitslohn bezogen hat;
- für den Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung
(630 DM -Arbeitsverhältnis) vom Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt
worden ist und
- die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers positiv
ist;
- der Arbeitnehmer bestimmte Lohnersatzleistungen von mehr als
800 DM bezogen hat (z.B. Arbeitslosengeld);
- beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von
ihnen für das Kalenderjahr oder einen Teil des Kalenderjahres nach der Steuerklasse V
oder VI besteuert worden ist;
- das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen hat
- Ausnahme: bei * Pauschbeträgen für Behinderte, bei *
Aufteilung des Grundfreibetrages auf zwei Lohnsteuerkarten und bei * Kinderfreibeträgen);
- beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber Entschädigungen
oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind.
Hinweis:
Die Aufzählung ist nur beispielhaft. Der vollständige aktuelle Katalog der sogenannten
Pflichtveranlagungsfälle für Arbeitnehmer ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG.
Besteht keine Erklärungspflicht, kann auf Antrag eine
Einkommensteuerveranlagung (Antragsveranlagung) durchgeführt werden.
Eine Antragsveranlagung kann sich insbesondere lohnen,
wenn:
- das Dienstverhältnis nicht ununterbrochen bestanden hat;
- Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
worden ist;
- sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge
im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat
- einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich
Zinsabschlag) oder Körperschaftsteuer angerechnet / erstattet werden soll.
In diesen Fällen muss die Steuererklärung bis zum Ablauf
des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuererklärung folgt, abgegeben werden
( z.B. für das Jahr 2002 bis zum 31.12.2004 ).
Bis wann muss ich die Einkommensteuererklärung abgeben?
Wenn Sie zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung
bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben.
Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen
Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt eine allgemein verlängerte
Frist bis zum 30. September des Folgejahres.
Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht
verpflichtet, möchten aber die Einkommensteuerveranlagung beantragen
(Antragsveranlagung), müssen Sie die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Dezember des
zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuererklärung folgt, abgeben
( z.B. für das Jahr 2002: bis zum 31.12.2004 ). |