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Entlastung vom Steuerabzug auf Grund von DBA bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen
Steuerpflicht nach dem EStG

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG unterliegen

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen ebenso wie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)).

Bei bestimmten, in § 50 a Abs. 4 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben. Es handelt sich um folgende Einkünfte:

  • Einkünfte, die durch künstlerische, sportliche, artistische o.ä. Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen, mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG),
  • Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen.
  • Einkünfte, die aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9 EStG). 

Einkünfte ausländischer Künstler und Sportler

Über die Entlastung vom Steuerabzug bei Einkünften, die von Künstlern oder Sportlern erzielt werden, informiert ein besonderes Dokument.

Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Finanzen (BfF) ist nur für die Entlastung von der Abzugsteuer im Sinne von § 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr.2 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) i. V. mit § 50 d Abs. 3 EStG: Freistellungsverfahren). Vor Stellung eines Freistellungsantrages ist die deutsche Steuerpflicht der betroffenen Einkünfte festzustellen. Für diese Feststellung ist grundsätzlich das Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners zuständig, d.h. dieses prüft, ob die Voraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 EStG vorliegen.

Bestehen begründete Zweifel, ob inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht des § 49 Abs. 1 EStG vorliegen, ist zunächst eine entsprechende Klärung mit dem für den Steuerabzug ausschließlich zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners herbeizuführen. Dadurch können unnötige (bzw. zeitaufwendige) Freistellungsanträge vermieden werden.

Einschränkungen des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA

Übersicht über die derzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen.(PDF 114 KB)

Allgemeines

Für die Beurteilung der Frage, ob die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte auch nach Maßgabe eines bestehenden DBA im Inland besteuert werden dürfen, sind dessen einschlägigen Vorschriften zu beachten. Insbesondere wird hingewiesen auf die Einzelregelungen der DBA zu 

  • Künstler und Sportler, 
  • Lizenzgebühren, 
  • selbständige Arbeit und 
  • unselbständige Arbeit. 

Im Rahmen dieses Merkblattes können nur allgemeine Grundsätze erläutert werden. Abweichende Regelungen in den einzelnen DBA sind möglich. Im Einzelfall ist jeweils der Text des jeweiligen DBA zu lesen. 

Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt Steuerpflichtige ansässig ist, festgelegt, daß die abzugspflichtigen Einkünfte nicht oder nur nach einem vom EStG abweichenden niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, so darf der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug nur unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat (§ 50 d EStG). Wegen Einzelheiten hierzu siehe Freistellungverfahren.

Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren

Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen werden als Gegenleistung für die Gestattung der Ausübung oder der Verwertung von Rechten gezahlt. 
In Anlehnung an Art. 12 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens definieren die meisten DBA den Begriff der Lizenzgebühren wie folgt: 

  • Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

Die DBA weisen das Besteuerungsrecht hinsichtlich Lizenzgebühren grundsätzlich dem Staat zu, in dem der Lizenzgeber ansässig ist. Allerdings gibt es auch DBA, die der Bundesrepublik Deutschland ein der Höhe nach begrenztes Besteuerungsrecht einräumen (vgl. Übersicht über das deutsche Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren nach DBA).

Freistellungverfahren

Freistellungsantrag

Auf Antrag wird die volle oder teilweise Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bescheinigt. 

Das Verfahren zur Erlangung einer Freistellungsbescheinigung ist in § 50 d EStG geregelt.

Welche Einzelheiten bei der Antragstellung zu beachten und welche Unterlagen beizufügen sind, ergibt sich aus den Erläuterungen zum Antragsvordruck. Auf folgendes wird besonders hingewiesen:

  • Die Freistellungsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der beim BfF erhältlichen Antragsvordrucke erteilt. 
  • Der Antrag ist grundsätzlich vom Gläubiger der Vergütungen zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.B. vom Vergütungsschuldner) gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die Vollmacht dem BfF vorgelegt wird. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor Beginn des beantragten Freistellungszeitraums und nicht früher als ein Jahr vor diesem gestellt werden. 
  • Der Gläubiger der Vergütungen hat durch eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachzuweisen, daß er dort ansässig ist (§ 50 d Abs. 2 EStG). Um sicherzustellen, daß die Steuerbehörde des Wohnsitzstaates des Vergütungsgläubigers von dem Antrag und den darin erklärten Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangt, hat die Bestätigung auf der Rückseite des Antragsvordrucks zu erfolgen. Bescheinigungen auf einem besonderen Blatt oder solche einer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt, Stadt- bzw. Gemeindekasse) können nicht anerkannt werden (§ 50 d Abs. 2 EStG).
  • Ausnahme: In den USA ansässige Antragsteller geben nur ihre "social security number" (natürliche Personen) oder ihre "employers identification number" (Unternehmen, sonstige Rechtsgebilde) sowie die US-Steuerbehörde an, bei der die letzte amerikanische Einkommensteuer-Erklärung eingereicht wurde. Die US-Steuerbehörde IRS erstellt Ansässigkeitsbescheinigungen, die dem Freistellungsantrag beizufügen sind. Hinweise über die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung hat die US-Steuerbehörde in der Informationsschrift Publication 686 veröffentlicht. 
     
  • Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Kopie des Lizenzvertrages beizufügen. 

Frist zur Antragstellung

Die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer ist eine Steuerfestsetzung. Die Entscheidung hierüber ist gemäß § 155 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ein Steuer-(freistellungs-)bescheid. Dies bedeutet, daß der beschränkt steuerpflichtige, ausländische Vergütungsgläubiger nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist den Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug stellen kann. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Vergütungen zugeflossen sind; sie endet mit Ablauf des vierten darauf folgenden Kalenderjahres. Nach Fristablauf können keine Freistellungsanträge mehr gestellt werden. 

Vereinfachtes Verfahren (Kontrollmeldeverfahren)

Ist der inländische Schuldner der Vergütungen nach Maßgabe des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 21. Dezember 1993 - IV C 5 - S 1300 - 191/ 93 - (BStBl. 1994 I S. 4) zur Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren ermächtigt, braucht ein Freistellungsantrag nicht gestellt zu werden, wenn je Vergütungsgläubiger 

  • die Einzelzahlung den Betrag von 10.000,- DM und
  • die während eines Kalenderjahres geleisteten gesamten Zahlungen 70.000,- DM nicht übersteigen. 

Erstattung abgeführter Steuerabzugsbeträge auf Grund eines DBA

Allgemeines

Die von dem Schuldner der Vergütungen einbehaltene und abgeführte Steuer kann nur erstattet werden, wenn für diese Vergütungen eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist.

Zur Verkürzung des Erstattungsverfahrens besteht die Möglichkeit mit dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung eine Bescheinigung über die abgeführten Steuerabzugsbeträge beizufügen. Hierfür kann der zum Download bereitgestellte Fragebogen (PDF) verwendet werden.

Antrag

Der Erstattungsantrag kann zugleich mit dem Freistellungsantrag verbunden werden. Der amtliche Vordruck für die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung ist in diesem Falle um den zu erstattenden Steuerbetrag und um die Angabe der Bankverbindung zu ergänzen.

Die Erstattung kann auch nachträglich in einem formlosen Schreiben beantragt werden, wobei das Schreiben die beiden genannten Angaben (Erstattungsbetrag und Bankverbindung) enthalten muß.

Zuständigkeit

Für die Erstattung auf Grund von DBA ist das Bundesamt für Finanzen zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG). Dessen Zuständigkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es auf entsprechenden Antrag hin die Freistellung ausgesprochen hat und erst nach diesem Zeitpunkt die Abzugsteuer angemeldet und abgeführt worden ist. In diesem Fall wird die Wirkung des Freistellungsbescheids durch die nachfolgende Steuerfestsetzung (Anmeldung) aufgehoben, so daß die Freistellungsbescheinigung nicht Grundlage i. S. des § 218 AO für die Erstattung der Steuer sein kann. Die abgeführten Beträge können nur erstattet werden, wenn die unrichtige Steueranmeldung wieder aufgehoben (ggf. geändert) worden ist (§ 164 Abs. 2 AO). Hierfür ist das Finanzamt des Vergütungsschuldners und nicht das Bundesamt für Finanzen zuständig.

Quelle: Bundesamt für Finanzen

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Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002