| Steuerpflicht nach dem
EStG Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte,
die dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG unterliegen
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen ebenso wie Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz haben, mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG der
beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG)).
Bei bestimmten, in § 50 a Abs. 4 EStG aufgezählten
Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger wird die Einkommensteuer im Wege des
Steuerabzugs erhoben. Es handelt sich um folgende Einkünfte:
- Einkünfte, die durch künstlerische, sportliche,
artistische o.ä. Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt
werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen, mit diesen Leistungen
zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. d EStG),
- Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer
Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder
Bildberichterstatter einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder
Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG unterliegen.
- Einkünfte, die aus Vergütungen für die Nutzung
beweglicher Sachen im Inland oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf
Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von
gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und
Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6
und 9 EStG).
Einkünfte ausländischer Künstler und Sportler
Über die Entlastung vom Steuerabzug bei Einkünften, die
von Künstlern oder Sportlern erzielt werden, informiert ein besonderes Dokument.
Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Finanzen (BfF) ist nur für die
Entlastung von der Abzugsteuer im Sinne von § 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA
zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr.2 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) i. V. mit § 50 d Abs. 3 EStG:
Freistellungsverfahren). Vor Stellung eines Freistellungsantrages ist die deutsche
Steuerpflicht der betroffenen Einkünfte festzustellen. Für diese Feststellung ist
grundsätzlich das Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners zuständig, d.h.
dieses prüft, ob die Voraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs.
1 EStG vorliegen.
Bestehen begründete Zweifel, ob inländische Einkünfte im
Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht des § 49 Abs. 1 EStG vorliegen, ist
zunächst eine entsprechende Klärung mit dem für den Steuerabzug ausschließlich
zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners herbeizuführen. Dadurch
können unnötige (bzw. zeitaufwendige) Freistellungsanträge vermieden werden.
Einschränkungen des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA
Übersicht über die
derzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen.(PDF 114 KB)
Allgemeines
Für die Beurteilung der Frage, ob die dem Steuerabzug
unterliegenden Einkünfte auch nach Maßgabe eines bestehenden DBA im Inland besteuert
werden dürfen, sind dessen einschlägigen Vorschriften zu beachten. Insbesondere wird
hingewiesen auf die Einzelregelungen der DBA zu
- Künstler und Sportler,
- Lizenzgebühren,
- selbständige Arbeit und
- unselbständige Arbeit.
Im Rahmen dieses Merkblattes können nur allgemeine
Grundsätze erläutert werden. Abweichende Regelungen in den einzelnen DBA sind möglich.
Im Einzelfall ist jeweils der Text des jeweiligen DBA zu lesen.
Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt
Steuerpflichtige ansässig ist, festgelegt, daß die abzugspflichtigen Einkünfte nicht
oder nur nach einem vom EStG abweichenden niedrigeren Steuersatz besteuert werden können,
so darf der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug nur unterlassen oder nach dem
niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen eine entsprechende
Bescheinigung erteilt hat (§ 50 d EStG). Wegen Einzelheiten hierzu siehe
Freistellungverfahren.
Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren
Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen werden als
Gegenleistung für die Gestattung der Ausübung oder der Verwertung von Rechten
gezahlt.
In Anlehnung an Art. 12 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens definieren die meisten DBA den
Begriff der Lizenzgebühren wie folgt:
- Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das
Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder
wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten,
Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für
die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
Die DBA weisen das Besteuerungsrecht hinsichtlich
Lizenzgebühren grundsätzlich dem Staat zu, in dem der Lizenzgeber ansässig ist.
Allerdings gibt es auch DBA, die der Bundesrepublik Deutschland ein der Höhe nach
begrenztes Besteuerungsrecht einräumen (vgl. Übersicht über das deutsche
Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren nach DBA).
Freistellungverfahren
Freistellungsantrag
Auf Antrag wird die volle oder teilweise Freistellung vom
Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bescheinigt.
Das Verfahren zur Erlangung einer
Freistellungsbescheinigung ist in § 50 d EStG geregelt.
Welche Einzelheiten bei der Antragstellung zu beachten und
welche Unterlagen beizufügen sind, ergibt sich aus den Erläuterungen zum
Antragsvordruck. Auf folgendes wird besonders hingewiesen:
- Die Freistellungsbescheinigung wird nur auf schriftlichen
Antrag unter Verwendung der beim BfF erhältlichen Antragsvordrucke erteilt.
- Der Antrag ist grundsätzlich vom Gläubiger der
Vergütungen zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.B. vom Vergütungsschuldner)
gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die
Vollmacht dem BfF vorgelegt wird. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor Beginn des
beantragten Freistellungszeitraums und nicht früher als ein Jahr vor diesem gestellt
werden.
- Der Gläubiger der Vergütungen hat durch eine Bestätigung
der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachzuweisen, daß er dort
ansässig ist (§ 50 d Abs. 2 EStG). Um sicherzustellen, daß die Steuerbehörde des
Wohnsitzstaates des Vergütungsgläubigers von dem Antrag und den darin erklärten
Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangt, hat die Bestätigung auf
der Rückseite des Antragsvordrucks zu erfolgen. Bescheinigungen auf einem besonderen
Blatt oder solche einer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt, Stadt- bzw.
Gemeindekasse) können nicht anerkannt werden (§ 50 d Abs. 2 EStG).
- Ausnahme: In den USA ansässige Antragsteller geben
nur ihre "social security number" (natürliche Personen) oder ihre
"employers identification number" (Unternehmen, sonstige Rechtsgebilde) sowie
die US-Steuerbehörde an, bei der die letzte amerikanische Einkommensteuer-Erklärung
eingereicht wurde. Die US-Steuerbehörde IRS erstellt Ansässigkeitsbescheinigungen, die
dem Freistellungsantrag beizufügen sind. Hinweise über die Ausstellung der
Ansässigkeitsbescheinigung hat die US-Steuerbehörde in der Informationsschrift
Publication 686 veröffentlicht.
- Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Kopie des
Lizenzvertrages beizufügen.
Frist zur Antragstellung
Die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer ist
eine Steuerfestsetzung. Die Entscheidung hierüber ist gemäß § 155 Abs. 1
Abgabenordnung (AO) ein Steuer-(freistellungs-)bescheid. Dies bedeutet, daß der
beschränkt steuerpflichtige, ausländische Vergütungsgläubiger nur innerhalb der
vierjährigen Festsetzungsfrist den Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug stellen kann.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden
Vergütungen zugeflossen sind; sie endet mit Ablauf des vierten darauf folgenden
Kalenderjahres. Nach Fristablauf können keine Freistellungsanträge mehr gestellt
werden.
Vereinfachtes Verfahren (Kontrollmeldeverfahren)
Ist der inländische Schuldner der Vergütungen nach
Maßgabe des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 21. Dezember 1993 - IV C 5 - S
1300 - 191/ 93 - (BStBl. 1994 I S. 4) zur Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren
ermächtigt, braucht ein Freistellungsantrag nicht gestellt zu werden, wenn je
Vergütungsgläubiger
- die Einzelzahlung den Betrag von 10.000,- DM und
- die während eines Kalenderjahres geleisteten gesamten
Zahlungen 70.000,- DM nicht übersteigen.
Erstattung abgeführter Steuerabzugsbeträge auf Grund
eines DBA
Allgemeines
Die von dem Schuldner der Vergütungen einbehaltene und
abgeführte Steuer kann nur erstattet werden, wenn für diese Vergütungen eine
Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist.
Zur Verkürzung des Erstattungsverfahrens besteht die
Möglichkeit mit dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung eine
Bescheinigung über die abgeführten Steuerabzugsbeträge beizufügen. Hierfür kann der
zum Download bereitgestellte Fragebogen
(PDF) verwendet werden.
Antrag
Der Erstattungsantrag kann zugleich mit dem
Freistellungsantrag verbunden werden. Der amtliche Vordruck für die Beantragung einer
Freistellungsbescheinigung ist in diesem Falle um den zu erstattenden Steuerbetrag und um
die Angabe der Bankverbindung zu ergänzen.
Die Erstattung kann auch nachträglich in einem formlosen
Schreiben beantragt werden, wobei das Schreiben die beiden genannten Angaben
(Erstattungsbetrag und Bankverbindung) enthalten muß.
Zuständigkeit
Für die Erstattung auf Grund von DBA ist das Bundesamt
für Finanzen zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG). Dessen Zuständigkeit ist jedoch
dann nicht gegeben, wenn es auf entsprechenden Antrag hin die Freistellung ausgesprochen
hat und erst nach diesem Zeitpunkt die Abzugsteuer angemeldet und abgeführt worden ist.
In diesem Fall wird die Wirkung des Freistellungsbescheids durch die nachfolgende
Steuerfestsetzung (Anmeldung) aufgehoben, so daß die Freistellungsbescheinigung nicht
Grundlage i. S. des § 218 AO für die Erstattung der Steuer sein kann. Die abgeführten
Beträge können nur erstattet werden, wenn die unrichtige Steueranmeldung wieder
aufgehoben (ggf. geändert) worden ist (§ 164 Abs. 2 AO). Hierfür ist das Finanzamt
des Vergütungsschuldners und nicht das Bundesamt für Finanzen zuständig. |