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Doppelbesteuerung:  Erläuterungen zum Erstattungsverfahren für ausländische Künstler und Sportler
Ermittlung des Erstattungsbetrages

Die Steuer für beschränkt steuerpflichtige Künstler, Sportler und andere in § 50 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG genannte Personen wird im Abzugswege erhoben. Sie beträgt 25 v. H. der Einnahmen. Weist der Steuerpflichtige nach, daß seine Ausgaben die Hälfte der Einnahmen übersteigen, so wird die Einkommensteuer auf 50 v. H. des Gewinns festgesetzt und der zuviel gezahlte Betrag erstattet.

Beispiel:

Einnahmen für Darbietung 50.000 DM
einbehaltene Steuer 12.500 DM
angefallene Aufwendungen 30.000 DM 
tatsächlicher Überschuss (Gewinn) 20.000 DM
festzusetzende Steuer  10.000 DM 
Differenz=Erstattungsbetrag 
(einbehaltene ./. festzusetzende Steuer)   2.500 DM 

Der zusätzlich zur Einkommensteuer anfallende Solidaritätszuschlag wird gemäß 
§ 51 a EStG entsprechend berechnet.

Verfahrensfragen

Antragsteller

Zum Kreis der Antragsteller gehören beschränkt Steuerpflichtige, die Einnahmen nach § 50 a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 EStG erzielen. Dies sind u.a. selbständige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalisten und Bildberichterstatter. Eine bestimmte Rechtsform der Antragsteller ist nicht Antragsvoraussetzung. Anträge können sowohl von Einzelpersonen als auch von Personengruppen und Gesellschaften gestellt werden. Wird ein Antrag für eine Künstler-Gruppe gestellt, so ist ausreichend, daß alle Mitglieder den Antrag unterschreiben oder entsprechende Vollmachten gegeben haben. 

Beizubringende Unterlagen

  • Belege über Aufwendungen sind im Original vorzulegen. 
  • Verträge, die die rechtliche Grundlage der Darbietung bilden, sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Sie müssen von beiden Vertragspartnern unterschrieben sein. 
  • Die Steuerbescheinigung nach § 50 a Abs. 5 EStG (Bescheinigung über die abgeführte Steuer) muss im Original vorgelegt werden. 
  • Der inländische Vertragspartner (Vergütungsschuldner) hat auf Verlangen des Bundesamtes für Finanzen schriftlich zu bestätigen, daß er nachträglich keine Kosten in Zusammenhang mit der Darbietung übernimmt. 

Vordrucke

Antragsformular deutsch PDF 85 KB ACROBAT READER
Antragsformular englisch PDF 70 KB
Antragsformular französisch PDF 74 KB
Steuerbescheinigung deutsch PDF 21 KB
Steuerbescheinigung englisch PDF 30 KB
Steuerbescheinigung französisch PDF 20 KB

Fristen

Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenen Muster bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung folgt. Bei einem Zufluss z. B. im Jahr 1997 endet mit dem 31.12.1998 die Antragsfrist. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, im Falle des Verstreichens ist nur Wiedereinsetzung nach § 110 Abgabenordnung unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Der unterschriebene Antrag muss in dieser Frist beim Bundesamt für Finanzen eingegangen sein. Weitere notwendige Antragsbestandteile wie die Bescheinigung über die abgeführte Steuer oder Ausgabenbelege können nachgereicht werden. 

Zeitpunkt für die Antragstellung

Die Steuer wird nach der Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe erstattet. Eine teilweise Freistellung im Vorhinein ist nicht möglich. Ferner ist zu beachten, daß die Steuerbescheinigung nach § 50 a Abs. 5 EStG vom Vergütungsschuldner erst dann ausgestellt werden kann, wenn er seiner Erklärungs- und Abführungspflicht nachgekommen ist. Schöpft er seine Frist zur Abgabe seiner Steueranmeldung nach § 73 e Einkommensteuer-Durchführungsverordnung voll aus, muß der Antragsteller entsprechend warten. 

Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen

Ist auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine weitergehende Entlastung vom deutschen Steuerabzug möglich, so geht diese vor. 

Materiell-rechtliche Fragen

Die Erstattungsvoraussetzung

Eine Erstattung der zuvor einbehaltenen und abgeführten Abzugsteuer ist möglich, wenn die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Hälfte der Einnahmen übersteigen. Mit der Verwendung des Begriffs "unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang" wird an die Formulierung in § 3 c EStG angeknüpft. Es wird ein enger Zusammenhang gefordert, der eindeutig feststellbar und klar abgrenzbar sein muss. 

Wechselwirkung zwischen Einnahmen und Ausgaben

Oft werden die künstlerischen oder sportlichen Auftritte mit weiteren Aktivitäten verbunden: der Sportler/Künstler nimmt zum Beispiel vor oder nach seiner Darbietung gegen Entgelt an einer Talkshow teil, oder ein Sportler erhält für einen Sieg von seinem Sponsor eine weitere Prämie. 

In diesen und ähnlichen Fällen sind die angefallenen Kosten im Verhältnis zu sämtlichen Einnahmen aufzuteilen. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang besteht nicht nur zu den im Vordergrund stehenden Einnahmen, er ist auch zu den weiteren Einnahmen gegeben (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.01.1996, Bundessteuerblatt 1996 Teil I S. 89 Tz. 2.3.3 ).

Quelle: Bundesamt für Finanzen

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Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002