| Ermittlung des
Erstattungsbetrages Die Steuer für beschränkt
steuerpflichtige Künstler, Sportler und andere in § 50 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG
genannte Personen wird im Abzugswege erhoben. Sie beträgt 25 v. H. der Einnahmen. Weist
der Steuerpflichtige nach, daß seine Ausgaben die Hälfte der Einnahmen übersteigen, so
wird die Einkommensteuer auf 50 v. H. des Gewinns festgesetzt und der zuviel gezahlte
Betrag erstattet.
Beispiel:
| Einnahmen für Darbietung |
50.000 DM |
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| einbehaltene Steuer |
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12.500 DM |
| angefallene Aufwendungen |
30.000 DM |
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| tatsächlicher Überschuss (Gewinn) |
20.000 DM |
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| festzusetzende Steuer |
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10.000 DM |
| Differenz=Erstattungsbetrag |
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| (einbehaltene ./. festzusetzende Steuer) |
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2.500 DM |
Der zusätzlich zur Einkommensteuer anfallende
Solidaritätszuschlag wird gemäß
§ 51 a EStG entsprechend berechnet.
Verfahrensfragen
Antragsteller
Zum Kreis der Antragsteller gehören beschränkt
Steuerpflichtige, die Einnahmen nach § 50 a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 EStG erzielen. Dies sind
u.a. selbständige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalisten und
Bildberichterstatter. Eine bestimmte Rechtsform der Antragsteller ist nicht
Antragsvoraussetzung. Anträge können sowohl von Einzelpersonen als auch von
Personengruppen und Gesellschaften gestellt werden. Wird ein Antrag für eine
Künstler-Gruppe gestellt, so ist ausreichend, daß alle Mitglieder den Antrag
unterschreiben oder entsprechende Vollmachten gegeben haben.
Beizubringende Unterlagen
- Belege über Aufwendungen sind im Original vorzulegen.
- Verträge, die die rechtliche Grundlage der Darbietung
bilden, sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Sie müssen von
beiden Vertragspartnern unterschrieben sein.
- Die Steuerbescheinigung nach § 50 a Abs. 5 EStG
(Bescheinigung über die abgeführte Steuer) muss im Original vorgelegt werden.
- Der inländische Vertragspartner (Vergütungsschuldner) hat
auf Verlangen des Bundesamtes für Finanzen schriftlich zu bestätigen, daß er
nachträglich keine Kosten in Zusammenhang mit der Darbietung übernimmt.
Vordrucke
Fristen
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenen Muster bis zum
Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung
folgt. Bei einem Zufluss z. B. im Jahr 1997 endet mit dem 31.12.1998 die Antragsfrist. Es
handelt sich um eine gesetzliche Frist, im Falle des Verstreichens ist nur
Wiedereinsetzung nach § 110 Abgabenordnung unter den dort genannten Voraussetzungen
möglich. Der unterschriebene Antrag muss in dieser Frist beim Bundesamt für Finanzen
eingegangen sein. Weitere notwendige Antragsbestandteile wie die Bescheinigung über die
abgeführte Steuer oder Ausgabenbelege können nachgereicht werden.
Zeitpunkt für die Antragstellung
Die Steuer wird nach der Veranstaltung oder
Veranstaltungsreihe erstattet. Eine teilweise Freistellung im Vorhinein ist nicht
möglich. Ferner ist zu beachten, daß die Steuerbescheinigung nach § 50 a Abs. 5 EStG
vom Vergütungsschuldner erst dann ausgestellt werden kann, wenn er seiner Erklärungs-
und Abführungspflicht nachgekommen ist. Schöpft er seine Frist zur Abgabe seiner
Steueranmeldung nach § 73 e Einkommensteuer-Durchführungsverordnung voll aus, muß der
Antragsteller entsprechend warten.
Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen
Ist auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine
weitergehende Entlastung vom deutschen Steuerabzug möglich, so geht diese vor.
Materiell-rechtliche Fragen
Die Erstattungsvoraussetzung
Eine Erstattung der zuvor einbehaltenen und abgeführten
Abzugsteuer ist möglich, wenn die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Hälfte der Einnahmen
übersteigen. Mit der Verwendung des Begriffs "unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang" wird an die Formulierung in § 3 c EStG angeknüpft. Es wird ein enger
Zusammenhang gefordert, der eindeutig feststellbar und klar abgrenzbar sein muss.
Wechselwirkung zwischen Einnahmen und Ausgaben
Oft werden die künstlerischen oder sportlichen Auftritte
mit weiteren Aktivitäten verbunden: der Sportler/Künstler nimmt zum Beispiel vor oder
nach seiner Darbietung gegen Entgelt an einer Talkshow teil, oder ein Sportler erhält
für einen Sieg von seinem Sponsor eine weitere Prämie.
In diesen und ähnlichen Fällen sind die angefallenen
Kosten im Verhältnis zu sämtlichen Einnahmen aufzuteilen. Der unmittelbare
wirtschaftliche Zusammenhang besteht nicht nur zu den im Vordergrund stehenden Einnahmen,
er ist auch zu den weiteren Einnahmen gegeben (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 23.01.1996, Bundessteuerblatt 1996 Teil I S. 89 Tz. 2.3.3 ). |