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Übersicht über das deutsche Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Die Übersicht gibt einen ersten Anhalt für die Frage, in welcher Höhe ein deutscher Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungen der DBA-Regelungen zu Lizenzgebühren ist stets ergänzend der jeweilige vollständige DBA-Text heranzuziehen.

Die Übersicht gilt nicht für die Fälle, in denen die Lizenzgebühren einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

DBA-Staat  Artikel Quellen-  
steuersatz
Anmerkungen
Ägypten 12 (2) b) 15 %* grundsätzlich
12 (2) a) 25 %* bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Warenzeichen 
Argentinien 12 (1) 0 % grundsätzlich z.B. bei Überlassung von Filmen oder Tonbandaufnahmen
12 (2) a) 15 % bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, wenn es sich bei dem Empfänger um den Autor oder dessen Erben handelt
12 (2) b) 15 % bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder die Mitteilung gewerblicher kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen 
Australien 12 (1) 10 %*
Bangladesch 12 (2) 10 %
Belgien 12 (1) 0 %
Bolivien 12 (1) 15 %
Brasilien 12 (2) b) 15 % grundsätzlich
12 (2) a) 25 %  bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Warenzeichen 
Bulgarien 11 (2) 5 %*
China 12 (2) 10 %*
Protokoll- Notiz 5 7 %* bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen 

Keine Anwendbarkeit auf Hong Kong und Macau

Cote d'Ivoire siehe Elfenbeinküste
Dänemark 14 (1) 0 %
Ecuador 12 (1) 15 %
Elfenbeinküste 12 (2) 10 %*
Estland 12 (2) a) 5 %* Lizenzgebühren für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
12 (2) b) 10 %* alle anderen Lizenzgebühren 
Finnland 12 Nr. 2 5 % bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
0 % Urheberrechte einschließlich Film- und Hörfunklizenzen
Frankreich 15 (1) 0 %
Griechenland VIII (1) 0 %
Großbritannien VII (1) 0 %
unbeschränkt wenn Empfänger der Lizenzgebühren mit diesen Einnahmen in Großbritannien nicht steuerpflichtig ist (z.B. charity) 
 
GUS-Staaten  siehe UdSSR
Indien 12 (1) 0 % grundsätzlich
12 (2) 10 %* Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen 
Indonesien 
12 (1) a 15 % Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Hörfunk oder Fernsehen), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren 
12 (1) b 10 % Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
12 (1) c 7,5 % Gebühren für technische Dienstleistungen für Zahlungen ab 1992 
Iran 12 (2) 10 %
Irland VIII (1) 0 %
Island 12 (1) 0 %
Israel 14 (1) 0 % grundsätzlich
14 (2) 5 % Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Verfahren oder Formeln oder für kinematographische Filme oder im Fernsehen verwendete Filme
14 (3) 5 % Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblichen, kaufmännischen oder gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Geräts und für die Erteilung von Auskünften über gewerbliche, kaufmännische und wissenschaftliche Erfahrungen 
 
Italien 12 (2) 5 %* grundsätzlich
0 % Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Zahlungen für die Schaffung oder die Vervielfältigung literarischer, dramaturgischer, musikalischer oder künstlerischer Werke, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen 
Jamaika 12 (2) 10 %
Japan 12 (2) 10 %
Jugoslawien
  • Bundesrepublik Jugoslawien
  • Republik Bosnien und Herzegowina
  • Republik Kroatien
  • Republik Mazedonien
  • Republik Slowenien
13 (2) 10 % Das am 26. März 1987 mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gilt bis auf weiteres für die nebenstehenden Nachfolgestaaten 
 
Kanada 12 (2) 10 %* Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von  Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen  oder die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder  wissenschaftlicher Erfahrungen, einschließlich Vergütungen jeder Art für kinematographische Filme sowie Filme und   Bildbandaufzeichnungen von Werken für das Fernsehen
12 (1) und (3) 0 % Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Zahlungen für die Schaffung oder die Vervielfältigung literarischer, dramaturgischer, musikalischer oder künstlerischer Werke 
 
Kenia 12 (2) 15 %
Korea 12 (2) b 15 % grundsätzlich
12 (2) a 10 % Lizenzgebühren im Fall von gewerblichen Investitionen (Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren für gewerbliche Zwecke oder für die Mitteilung gewerblicher oder wissenschaftlicher Erfahrungen) 
Kuwait 12 (2) 10 %*
Lettland 12 (2) a) 5 %* Lizenzgebühren für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
12 (2) b) 10 %* alle anderen Lizenzgebühren 
Liberia 12 (2) a) 20 % Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten - ohne kinematographische Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk - oder Warenzeichen
12 (2) b) 10 % alle anderen Lizenzgebühren 
Litauen 12 (2) a 5 % Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung
12 (2) b 10 % alle anderen Lizenzgebühren
Luxemburg 15 (3) 5 %
Schlußprotokoll Nr. 1 unbeschränkt wenn Empfängerin eine Holdinggesellschaft ist 
Malaysia 12 (1) 10 % grundsätzlich
12 (3) unbeschränkt Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, kinematographischen Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk 
 
Malta 12 (1) 0 % grundsätzlich
12 (2) 10 % Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen 
 
Marokko 12 (2) 10 %
Mauritius 12 (2) 15 %
Mexiko 12 (2) 10 %*
Mongolei 12 (1) 10 %
Namibia 12 (1) 10 %*
Neuseeland 12 (2) 10 %*
Niederlande 15 (1) 0 %
Norwegen 12 (1) 0 %
Österreich 12 (1) 0 %
Pakistan VIII (1) 0 %
12 (2) 10 %* Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen 
Philippinen 12 (2) 15 % Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, kinematographischen Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk
10 % andere Lizenzgebühren 
 
Polen 12 (1) 0 %
Portugal 12 (2) 10 %*
Rumänien 11 (2) 10 %
Russische Föderation 12 (1) 0 %
Sambia 12 (2) 10 %
Schweden 11 (1) 0 %
Schweiz 12 (1) 0 %
Simbabwe 12 (2) 7,5 %*
Singapur 12 (1) 0 % grundsätzlich
12 (2) unbeschränkt Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, kinematographischen Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk 
 
Slowakei 12 (2) 5 % s. auch Tschechien
Spanien 12 (2) 5 %
Sri Lanka 12 (2) 10 %*
Südafrika 9 (1) 0 % wenn die Lizenzen in Südafrika der Besteuerung unterliegen
Thailand 12 (2) 15 % Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder von Tonbändern für Fernseh- oder Rundfunksendungen
12 (2) a) 5 % Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken 
Trinidad u. Tobago 12 (2) 10 % grundsätzlich
12 (3) 0 % Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten (außer kinematographischen Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk)
Tschechoslowakei 12 (2) 5 % Das am 19.12.1980 mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gilt auch für die Tschechische Republik und Slowakische Republik über den 31.12.1992 hinaus fort.
Türkei

Protokoll-Nr. 5

12 (2) 10 %
Tunesien 12 (2) b) 15 % Lizenzgebühren, die für die Gewährung von Lizenzen zur Benutzung von Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Warenzeichen oder die Vermietung des Rechts auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder Fernsehfilmen gezahlt werden
12 (2) a) 10 % Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken mit Ausnahme kinematographischer Filme und Fernsehfilme und für die Mitteilung landwirtschaftlicher, gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder als Vergütungen für wirtschaftliche oder technische Studien gezahlt werden 
UdSSR
  • Republik Weißrußland 
  • Republik Armenien 
  • Aserbaidschanische Republik.
  • Turkmenistan 
  • Republik Usbekistan 
  • Republik Moldau 
  • Republik Kirgistan 
  • Rep. Tadschikistan 
  • Republik Georgien
9 (1) 0 % Das mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom 24. November 1981 gilt bis auf weiteres auch für die nebenstehenden Nachfolgestaaten. 

Im Verhältnis zu Kasachstan und zur Republik Litauen besteht bis zu dem - mit diesen Staaten geplanten - Abschluß neuer Abkommen zur Zeit ein abkommensloser Zustand.

Ukraine 12 (2) i.V.m. (4) a) 5 %* Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich  kinematographischer Filme und Filmen oder Bandaufnahmen für Rundfunk und Fernsehen
12 (3) i.V.m. (4) b) 0 %* Lizenzgebühren für die Benutzung oder das für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an wissenschaftlichen Werken, Patenten, Marken, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen 
Ungarn 12 (1) 0 %
Uruguay 12 (1) 15 % Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
10 % Vergütungen für technische Dienstleistungen
USA 12 (1) 0 %*
Venezuela 12 (1) 5 %*
Vereinigte Arabische Emirate 12 (1) 0 % wenn die dort "ansässige Person" der Nutzungsberechtigte ist; eine natürliche Person gilt in den VAE als ansässig, wenn sie dort ihren Wohnsitz hat und die Staatsangehörigkeit der VAE besitzt
Vietnam 12 (1) a) 10 %* Lizenzgebühren
12 (1) b) 7,5 %* Vergütungen für technische Dienstleistungen 
Zypern  12 (2) 5 % Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk
12 (1) 0 % übrige Lizenzgebühren

* wenn der Empfänger der Lizenzvergütungen der Nutzungsberechtigte ist.

Von der Protokoll-Notiz 5 sind erfasst: Erbringung von Dienstleistungen, wie dies namentlich für Beratungen, Gutachtenerstellungen und Ingenieurleistungen gilt. Diese gelten nicht als Lizenzen.

Quelle: Bundesamt für Finanzen

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Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002