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Können Sie durch Freibeträge Steuern
sparen?
Durch die Eintragung eines
Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber
von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.
Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn
Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Ein Freibetrag wird
jedoch nicht in allen Fällen eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende
Aufwendungen vorliegen. Im Einzelnen gilt folgendes:
Für Vorsorgeaufwendungen wird ein Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte in keinem Fall eingetragen. Vorsorgeaufwendungen sind insbesondere die
Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Beiträge zu privaten
Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Lebens- oder Todesfallversicherungen. Die
Vorsorgeaufwendungen werden bei der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale
berücksichtigt, die in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet ist. Die Vorsorgepauschale
berücksichtigt Vorsorgeaufwendungen im Rahmen bestimmter Höchstbeträge. Wenn Ihnen
höhere Vorsorgeaufwendungen entstehen, die im Rahmen der hierfür geltenden
Sonderausgaben-Höchstbeträge berücksichtigt werden können, können Sie diese bei einer
Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.
Ein Antrag auf Eintragung
eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder
außergewöhnlicher Belastungen kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen bzw.
die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 1200 DM überschreiten. Für die
Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht
in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2000 DM übersteigt (Näheres folgt). Verheiratete
Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden
Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten zusammen mehr als 1200 DM
betragen.
Für die Eintragung der
Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene, des Freibetrags zur Förderung des
Wohneigentums oder wegen negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, des Freibetrags
bei Steuerklasse VI sowie der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen gilt die
Antragsgrenze nicht. Siehe hierzu die Berücksichtigung von Beiträgen ohne 1200 DM-Grenze
.
Wer einen Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte eintragen lässt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahrs
unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ausgenommen sind die Fälle, in
denen auf der Lohnsteuerkarte lediglich der Pauschbetrag für Behinderte oder der
Pauschbetrag für Hinterbliebene eingetragen worden ist.
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Lohnsteuerkarte 2001
Übergeben Sie bitte Ihre
Lohnsteuerkarte 2001 möglichst bald Ihrem Arbeitgeber. Benötigen Sie im Kalenderjahr
2001 voraussichtlich keine Lohnsteuerkarte, so senden Sie bitte die Karte mit einem
entsprechenden Vermerk an die Gemeinde zurück, die sie ausgestellt hat.
Keine Lohnsteuerkarte
bekommen?
In dies im November der Fall wenden Sie sich bitte an
Ihre Gemeinde. Es kann nämlich vorkommen, dass eine Lohnsteuerkarte versehentlich nicht
ausgestellt worden ist.
Zuständige Gemeinde
Sie erhalten die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde, in
der Sie am 20. September 2000 mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer
Hauptwohnung, gemeldet waren. Für Ehegatten gilt die gemeinsame Hauptwohnung. Wenn
Ehegatten nicht mit einer gemeinsamen Hauptwohnung gemeldet waren, wird die
Lohnsteuerkarte von der Gemeinde ausgestellt, in der der ältere Ehegatte am 20. September
2000 mit Hauptwohnung gemeldet war.
Eintragungen prüfen,
bevor Sie die Karte Ihrem Arbeitgeber aushändigen!
Wichtig ist, dass Ihr Geburtsdatum, die Steuerklasse, die Religionszugehörigkeit und die
Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren richtig eingetragen sind. Für die
Eintragung dieser Merkmale sind die Verhältnisse am 1. Januar 2001 maßgebend.
Kirchensteuer
Auf Ihrer Lohnsteuerkarte ist unter
"Kirchensteuerabzug" eine Abkürzung für Ihre Religionsgemeinschaft
eingetragen. Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an, für die Kirchensteuer von den
Finanzbehörden erhoben wird, so sind zwei Striche "- -" eingetragen. Neben
Ihrer Religionsgemeinschaft wird eine Abkürzung für die Religionsgemeinschaft Ihres
Ehegatten nur dann eingetragen, wenn dieser einer anderen erhebungsberechtigten
Religionsgemeinschaft angehört. Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für
Ihren Ehegatten kann deshalb nicht geschlossen werden, dass dieser keiner
Religionsgemeinschaft angehört.
Stimmen die Eintragungen?
Wenn Sie unrichtige Eintragungen feststellen, so lassen
Sie diese bei der Gemeinde, die Ihre Lohnsteuerkarte 2001 ausgestellt hat, umgehend
berichtigen. Die Eintragungen dürfen nicht von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber geändert
werden. Bei einem Wohnungswechsel brauchen Sie Ihre Anschrift auf der Lohnsteuerkarte
nicht ändern zu lassen.
Sind die Eintragungen zu günstig?
Wenn die Eintragungen günstiger sind, als es Ihren
Verhältnissen am 1. Januar 2001 entspricht, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre
Lohnsteuerkarte umgehend von der Gemeinde ändern zu lassen. Die Gemeinde ist auch
berechtigt, für eine Berichtigung die Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte zu verlangen. Wenn
Sie Ihre Lohnsteuerkarte nicht ändern lassen, kann das Finanzamt die zu wenig gezahlte
Lohnsteuer nachfordern. Sie müssen die Lohnsteuerkarte z.B. ändern lassen,
- wenn die Gemeinde eine günstigere Steuerklasse oder eine
höhere Kinderfreibetragszahl eingetragen hat, als Ihnen zusteht;
- wenn Sie zum 1. Januar 2001 von Ihrem Ehegatten entweder
dauernd getrennt leben oder geschieden sind;
- bei Tod eines Kindes vor dem 1. Januar 2001.
Bei dauernder Trennung, Ehescheidung, Tod eines Kindes oder
Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes im Laufe des
Jahres 2001 brauchen Sie Ihre Lohnsteuerkarte nicht ändern zu lassen.
Wenn sich was ändert...
z.B. durch Ihre Heirat oder durch Geburt eines Kindes,
so können Sie die Eintragungen auf Ihrer Lohnsteuerkarte ändern lassen. Der Antrag auf
Änderung der Steuerklasse oder der Zahl der Kinderfreibeträge muss jedoch spätestens am
30. November 2001 gestellt sein.
Ist für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgestellt
worden, sollten Sie dem Antrag beide Lohnsteuerkarten beifügen.
Ist Ihre Lohnsteuerkarte weg?
Wenn Ihre Lohnsteuerkarte verloren gegangen,
unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist, stellt Ihnen die Gemeinde gegen eine
Gebühr eine Ersatzlohnsteuerkarte aus.
Wo verbleibt die Lohnsteuerkarte?
Nach Ablauf des Jahres muss Ihr Arbeitgeber die
ausgefüllte Lohnsteuerkarte beim Finanzamt einreichen oder sie Ihnen auf Verlangen
aushändigen, wenn Sie die Karte für Ihre Einkommensteuererklärung benötigen. Wenn sich
die abgelaufene Lohnsteuerkarte bereits in Ihrem Besitz befindet, z.B. weil Sie am Schluss
des Kalenderjahrs nicht in einem Dienstverhältnis standen, so müssen Sie die Karte -
falls sie nicht ohnehin Ihrer Einkommensteuererklärung beizufügen ist - bis zum 31.
Dezember 2002 dem Finanzamt einsenden. Die für Sie ausgestellte Lohnsteuerkarte 2001 ist
Grundlage für die Berechnung des Gemeindeanteils an der Lohnsteuer. Jede Lohnsteuerkarte,
die dem Finanzamt nicht zurückgegeben wird, mindert deshalb das Steueraufkommen Ihrer
Gemeinde.
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Euro im Lohnsteuerverfahren
Auf der Lohnsteuerkarte und in
der Lohnsteuerbescheinigung sind alle Beträge in DM einzutragen. Dies gilt auch, wenn der
Arbeitgeber den Lohn in Euro abrechnet. Auch im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung sind
alle Beträge in DM anzugeben. In Euro angefallene Aufwendungen, die Sie steuerlich
geltend machen wollen, müssen Sie deshalb in DM umrechnen. Der Umrechnungskurs für einen
Euro beträgt 1,95583 DM. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Dabei ist auf volle
Pfennige abzurunden, wenn die dritte Stelle nach dem Komma weniger als 5 beträgt; es ist
aufzurunden, wenn die dritte Stelle mindestens 5 beträgt.
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Daran müssen Sie selber denken
Was Sie selber tun müssen,
wollen wir Ihnen in diesem Bericht erläutern. Er soll Ihnen helfen, Ihre Steuerprobleme
leichter zu lösen. Beachten Sie jedoch, dass diesem Artikel die Rechtslage nach dem Stand
vom 15. Juli 2000 zugrunde liegt. Eventuelle Änderungen steuerlicher Vorschriften nach
diesem Zeitpunkt konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Besonders wichtig sind: Die
Steuerklassen und das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Daneben gibt es die Möglichkeit,
dass der Arbeitgeber Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (sog.
630-DM-Arbeitsverhältnisse) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auszahlt (Seite
29). Vergessen Sie auch nicht, dass Sie zum Ausgleich der 2000 überzahlten Lohnsteuer bis
zum 31. Dezember 2002 eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen können (Seite 30).
Das Finanzamt wird dazu Vordrucke mit besonderen Erläuterungen bereithalten.. Bei der
steuerlichen Behandlung der im Inland beschäftigten Staatsangehörigen aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus Liechtenstein, Norwegen und Island gelten
Sonderregelungen, auf die im nachfolgenden Text aus Platzgründen nicht näher eingegangen
werden konnte. Auskünfte hierüber können Sie jedoch von Ihrem Finanzamt erhalten.
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Darum brauchen Sie sich nicht zu kümmern
Die Lohnsteuer soll möglichst
einfach erhoben werden. Eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen ist deshalb bereits in
den Lohnsteuertabellen eingearbeitet: der Grundfreibetrag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
für Werbungskosten, der Pauschbetrag für Sonderausgaben sowie die Vorsorgepauschale und
(bei Steuerklasse II) der Haushaltsfreibetrag. Alle diese Beträge werden bei der
Steuerberechnung berücksichtigt, ohne dass Sie einen Extra-Antrag stellen müssen. Auch
der Freibetrag bei Versorgungsbezügen und der Altersentlastungsbetrag bei Rentnern und
Pensionären, die weiter arbeiten, werden vom Arbeitgeber ohne Ihr Zutun angerechnet.
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Steuerklassen und deren Wahl
Steuerklassen
Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer
besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den
nachstehenden Erläuterungen entnehmen.
Steuerklasse I
gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für
verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten
dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I,
wenn der Ehegatte vor 2000 verstorben ist.
Steuerklasse II
gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer,
wenn ihnen der Haushaltsfreibetrag zusteht, weil in ihrer Wohnung im Inland mindestens ein
Kind - mit Haupt- oder Nebenwohnung - gemeldet ist, das auf ihrer Lohnsteuerkarte unter
der Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen ist oder für das sie Kindergeld erhalten.
Ist ein Kind während des Kalenderjahrs bei beiden Elternteilen gemeldet, so wird es für
den Haushaltsfreibetrag einem von ihnen zugeordnet. Liegt ein Zuordnungsfall vor und ist
das Kind im Laufe des Kalenderjahrs erst in der Wohnung der Mutter und später in der
Wohnung des Vaters gemeldet oder umgekehrt, so wird das Kind dem Elternteil zugeordnet, in
dessen Wohnung es im Kalenderjahr zuerst gemeldet war. Ist das Kind zu Beginn des
Kalenderjahrs bei beiden Elternteilen gemeldet, wird es der Mutter zugeordnet oder mit
deren Zustimmung dem Vater. Ein Kind kann für den Haushaltsfreibetrag auch einem
Großelternteil zugeordnet werden. Das Wahlrecht steht in diesem Fall der Mutter oder,
wenn das Kind gleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil gemeldet ist, dem Vater
zu. Für die Zustimmungserklärung halten die Gemeinde und das Finanzamt besondere
Vordrucke bereit. Eine für 2001 erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn dieses Jahres
gegenüber der Gemeinde oder dem Finanzamt widerrufen werden. Mehrere Kinder, die bei
beiden Elternteilen oder einem Elternteil und einem Großelternteil gemeldet sind, können
nur einheitlich zugeordnet werden.
Beispiele:
- Geschiedene Ehegatten haben zwei Kinder. Die Kinder sind in
der Wohnung der Mutter in Berlin gemeldet. Auf der Lohnsteuerkarte der Mutter wird deshalb
die Steuerklasse II eingetragen. Der Vater erhält eine Lohnsteuerkarte mit der
Steuerklasse I, und zwar auch dann, wenn für die Mutter keine Lohnsteuerkarte ausgestellt
wird.
- Dauernd getrennt lebende Ehegatten haben ein Kind. Das Kind
ist bis März 2001 in der Wohnung des Vaters in München gemeldet. Am 1. April 2001 zieht
das Kind zur Mutter nach Köln und wird nun dort mit Wohnung gemeldet. Beide Elternteile
erfüllen im Kalenderjahr ihre Unterhaltsverpflichtung und haben damit Anspruch auf die
Kinderfreibetragszahl 0,5. Da das Kind zu Beginn des Kalenderjahrs 2001 beim Vater mit
Wohnung gemeldet war, erhält der Vater für das ganze Jahr 2001 die Steuerklasse II; auf
der Lohnsteuerkarte der Mutter wird für das ganze Jahr 2001 die Steuerklasse I
bescheinigt.
- In nichtehelicher Gemeinschaft lebende Eltern haben zwei
Kinder, die in ihrer gemeinsamen Wohnung in Hamburg gemeldet sind. Die Eltern erfüllen
ihre Unterhaltsverpflichtung und haben damit jeweils Anspruch auf die
Kinderfreibetragszahl 1,0. Aufgrund der Zuordnungsregelung erhält grundsätzlich die
Mutter die Steuerklasse II. Der Vater kann die Steuerklasse II anstelle der Mutter nur mit
deren Zustimmung erhalten.
- Für ein Kind geschiedener Ehegatten, das am auswärtigen
Studienort mit Hauptwohnung und bei keinem Elternteil mit Nebenwohnung gemeldet ist, kann
keinem Elternteil die Steuerklasse II bescheinigt werden.
Steuerklasse III
gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten
im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen
Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird.
Verwitwete Arbeitnehmer gehören nur dann in Steuerklasse III, wenn der Ehegatte nach dem
31. Dezember 1999 verstorben ist, beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd
getrennt gelebt haben.
Steuerklasse IV
gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten
Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.
Steuerklasse V
tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der
Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird. Siehe
hierzu die folgenden Abschnitte.
Steuerklasse VI
ist auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte von
Arbeitnehmern zu bescheinigen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn
beziehen. Diese Lohnsteuerkarte sollten Sie dem Arbeitgeber vorlegen, von dem Sie den
niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen.
Steuerklassenwahl
Bezieht auch der Ehegatte Arbeitslohn, so müssen Sie
zunächst wissen, dass Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden, weil das für
sie günstiger ist. Beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers kann aber nur dessen eigener
Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten können erst nach
Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende
Jahressteuer. Es lässt sich deshalb nicht vermeiden, dass im Laufe des Jahres zu viel
oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu
kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen zur Wahl: Die
Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen.
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der
Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht,
wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v.H., der in Steuerklasse V
eingestufte Ehegatte 40 v.H. des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Das hat
zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V verhältnismäßig höher ist als
bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der
für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und der
Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht eingearbeitet sind. Diese werden in doppelter Höhe bei
der Steuerklasse III berücksichtigt. Der Ehegatte mit der Steuerklasse V zahlt daher beim
laufenden Lohnsteuerabzug einen Teil der Steuer seines Ehegatten mit. Möchten Sie aus
diesem Grunde keine Einstufung in Steuerklasse V, so sollten Sie die
Steuerklassenkombination IV/IV wählen.
Was ist besser: IV/IV oder
III/V?
Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage
lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen entscheiden.
Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer
einbehalten wird, prüfen Sie am besten anhand der Lohnsteuertabellen, bei welcher
Steuerklassenkombination sich insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Ihr Finanzamt
wird Ihnen dabei gern helfen. Durch die Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss
nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung
ergibt. Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur
Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen
werden. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung überzahlter
Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Wenn Sie zur Einkommensteuer
veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt allerdings
im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Einkommensteuer-Vorauszahlungen
fest-setzen. Dadurch kann ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug
bereits im Laufe des Jahres korrigiert werden. Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der
Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen IV/IV wählen. Eines muss aber herausgestellt
werden: Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der
zutreffenden Jahressteuer. Die Jahressteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl
beeinflusst. Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe von
Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld
oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Wenn Sie damit
rechnen, in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder
solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie sich bei dem
zuständigen Träger der Lohnersatzleistungen bzw. bei Ihrem Arbeitgeber über die
Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels informieren.
Wechsel der Steuerklassenkombination bei Ehegatten
Sind Sie und Ihr Ehegatte bisher schon beide als
Arbeitnehmer tätig, so trägt die Gemeinde auf Ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse
ein, die auf Ihren Lohnsteuerkarten 2000 bescheinigt war. Diese Steuerklasseneintragung
können Sie vor dem 1. Januar 2001 von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt
hat, ändern lassen. Einen Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2001 können Sie bei
der Gemeinde einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2001 beantragen. Den Antrag
müssen Sie mit Ihrem Ehegatten gemeinsam stellen; er muss von Ihnen beiden unterschrieben
werden. Fügen Sie auch bitte beide Lohnsteuerkarten bei. Wird der Antrag mündlich bei
der Gemeinde nur von einem Ehegatten gestellt, kann die Gemeinde einen gemeinsamen Antrag
beider Ehegatten unterstellen, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden. In den
Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2001 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis
ausscheidet oder verstirbt, können Sie bei der Gemeinde bis zum 30. November 2001 auch
noch ein weiteres Mal den Steuerklassenwechsel beantragen. Das Gleiche gilt, wenn Sie oder
Ihr Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis eingehen,
oder wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben. Der
Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden
Monats vorgenommen werden.
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Kinder auf der Lohnsteuerkarte
Im laufenden Jahr wird nur
Kindergeld gezahlt. Kinderfreibeträge und die neuen Betreuungsfreibeträge sind bei der
Berechnung der Lohnsteuer - mit Ausnahme der Kinder- und Betreuungsfreibeträge in
Sonderfällen - nicht zu berücksichtigen. Die Kinderfreibeträge wirken sich jedoch nach
wie vor auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der
Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird auf der Lohnsteuerkarte
weiterhin die Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt.
Kinder sind
- leibliche Kinder (sofern das Verwandtschaftsverhältnis mit
Ihnen nicht durch Adoption erloschen ist) und Adoptivkinder sowie
- Pflegekinder (dazu gehören nicht Kostkinder, die aus
finanziellen Gründen aufgenommen worden sind).
Jedes Kind wird auf der
Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1,
- wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder
Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben.
- wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende
Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen (adoptiert) haben,
- wenn der andere leibliche Elternteil oder Adoptivelternteil
eines Kindes vor dem Beginn des Kalenderjahrs 2001 verstorben ist,
- wenn der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen
(adoptiert) hat,
- wenn es sich um ein Pflegekind handelt und das
Pflegekindschaftsverhältnis nur zum Arbeitnehmer besteht,
- wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln
ist,
- wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z.
B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder
- wenn der andere Elternteil während des gesamten Jahres 2001
im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Steht bei einem im Inland
lebenden Elternpaar jedem Elternteil nur der Zähler 0,5 zu, so kann er den Zähler des
anderen Elternteils auf sich übertragen lassen, wenn voraussichtlich nur er, nicht jedoch
der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das
Kalenderjahr im Wesentlichen, das heißt mindestens zu 75 v.H. nachkommt.
Die Kinderfreibetragszahl kann auch auf einen
Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihrem
Haushalt aufgenommen haben. Für diese Fälle hält das Finanzamt einen besonderen
Vordruck (Anlage K) bereit. Auf der Lohnsteuerkarte wird die Zahl der Kinderfreibeträge
nur bei den Steuerklassen I - IV bescheinigt. Die Summe der Zähler wird auf der
Lohnsteuerkarte als "Zahl der Kinderfreibeträge" eingetragen. Kinder im Ausland
werden bei der Kinderfreibetragszahl nur berücksichtigt, wenn die dortigen Verhältnisse
in etwa denen im Inland entsprechen.
Kinder unter 18 Jahren
Im Inland ansässige Kinder, die am 1. Januar 2001 das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d.h. die nach dem 1. Januar 1983 geboren sind,
werden grundsätzlich von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt.
Ausnahmen: s. unter Pflegekinder. Ist die von der Gemeinde
für Kinder unter 18 Jahren bescheinigte Kinderfreibetragszahl niedriger als es den
tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs entspricht, wird die Eintragung
auf Ihren Antrag hin von der Gemeinde geändert. Beantragen Sie die Berücksichtigung
eines im Inland ansässigen Kindes unter 18 Jahren, das nicht bei Ihnen mit Wohnung
gemeldet ist, müssen Sie Ihrem Antrag eine steuerliche Lebensbescheinigung für dieses
Kind beifügen. Die steuerliche Lebensbescheinigung fordern Sie bitte von der Gemeinde an,
in der das Kind gemeldet ist. Fügen Sie bitte geeignete Unterlagen bei, aus denen die
Gemeinde erkennen kann, dass es sich um Ihr Kind handelt. Mit Ihrem Antrag stellen Sie
zugleich sicher, dass das betreffende Kind bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für
die Folgejahre von der Gemeinde von Amts wegen zutreffend berücksichtigt werden kann,
solange die steuerliche Lebensbescheinigung nicht älter als 3 Jahre ist. Können Sie für
ein Kind unter 18 Jahren, das bei Ihnen nicht gemeldet ist, keine Lebensbescheinigung
beibringen, weil Sie z.B. den Aufenthaltsort Ihres Kindes nicht kennen, richten Sie bitte
den Antrag auf Berücksichtigung dieses Kindes an das für Sie zuständige Finanzamt. Das
Gleiche gilt,
- wenn Sie die Eintragung der vollen Kinderfreibetragszahl
beantragen, weil der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder weil der
Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist ,
- wenn Sie die Eintragung der vollen Kinderfreibetragszahl
beantragen, weil der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahrs
im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- wenn Sie die Übertragung der Kinderfreibetragszahl
beantragen,
- wenn Sie einen Kinderfreibetrag für ein im Ausland
ansässiges Kind beantragen.
Kinder über 18 Jahre
Kinder, die am 1. Januar 2001 das 18. Lebensjahr vollendet
haben (d.h. Kinder, die vor dem 2. Januar 1983 geboren sind), werden auf Antrag durch das
Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Berücksichtigt werden z.B.
- bis zum vollendeten 21. Lebensjahr: arbeitslose Kinder;
- bis zum vollendeten 27. Lebensjahr: Kinder, die für einen
Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen) oder die
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
oder die sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens
vier Monaten befinden oder die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten
oder ie den Europäischen Freiwilligendienst leisten;
- über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus: Kinder, die
arbeitslos sind bzw. für einen Beruf ausgebildet werden oder sich in einer Übergangszeit
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden und den
gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben oder die sich freiwillig
für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet haben oder die
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als
Entwicklungshelfer ausgeübt haben, für die Dauer dieser Dienste, höchstens für die
Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes.
Über 18 Jahre alte Kinder, deren Einkünfte und Bezüge
mehr als 14 040 DM im Kalenderjahr betragen, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Ist ein Kind nicht während des gesamten Kalenderjahrs zu berücksichtigen, wird dieser
Betrag anteilig gekürzt. Einkünfte und Bezüge, die auf Kalendermonate entfallen, für
die das Kind nicht zu berücksichtigen ist, bleiben außer Ansatz.
Behinderte Kinder
Über 18 Jahre alte Kinder, die wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,
können ebenfalls auf Antrag vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Dies gilt auch für Kinder, die älter als 27 Jahre sind, wenn die Behinderung vor
Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist. Wegen der Übertragung des dem Kind
zustehenden Behinderten-Pauschbetrags auf die Eltern.
Pflegekinder
Pflegekinder werden auf Antrag und nur durch das Finanzamt
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Als Ihr Pflegekind ist ein Kind anzuerkennen, das mit
Ihnen durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist
und das Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist ferner, dass das
Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind
mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Ihre Kosten unterhalten.
- zurück
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Was fällt unter die 1200-DM-Grenze?
Werbungskosten
Das sind Aufwendungen, die Sie zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung Ihres Arbeitslohns machen, also Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst
sind. Insbesondere handelt es sich hierbei um
- Beiträge zu Berufsverbänden (z.B. Gewerkschaftsbeiträge),
- Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, soweit Ersatzleistungen des Arbeitgebers nicht pauschal versteuert oder
steuerfrei ersetzt werden, Reisekosten,
- Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Fachliteratur,
Werkzeuge, typische Berufskleidung),
- Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung,
- Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltsführung. Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist
auf die ersten drei Monate und der Abzug der Kosten für Unterkunft und
Familienheimfahrten auf die ersten zwei Jahre einer Beschäftigung am selben Ort
beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre können Familienheimfahrten als Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.
Es können aber nur die Aufwendungen steuerlich
berücksichtigt werden, die nicht vom Arbeitgeber oder von anderer Seite steuerfrei
ersetzt worden sind.
Außergewöhnliche
Belastungen
Das sind z.B. Krankheitskosten, Kosten bei Sterbefällen,
soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, Kosten der Wiederbeschaffung von
lebensnotwendigen Gegenständen (z. B. Hausrat und Kleidung), die durch ein unabwendbares
Ereignis (z.B. Brand, Hochwasser) verloren wurden, die Kosten der Ehescheidung, aber nicht
Mehraufwendungen für Diätverpflegung. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von
mindestens 80 oder mindestens 70 und Merkzeichen "G" im Ausweis können auch -
neben dem Behinderten-Pauschbetrag - Kfz-Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrten im
angemessenen Umfang als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Als angemessen wird
im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3000 km jährlich unter Berücksichtigung
eines Kilometersatzes von 0,52 DM angesehen. Bei Behinderten mit den Merkzeichen
"aG" oder "Bl" oder "H" können - neben dem
Behinderten-Pauschbetrag - Kfz-Aufwendungen außer für behinderungsbedingt unvermeidbare
Fahrten auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten in angemessenem Umfang eine
außergewöhnliche Belastung sein. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder
glaubhaft zumachen. Eine Gesamtfahrleistung für behinderungsbedingt unvermeidbare und
andere Fahrten von mehr als 15000 km jährlich ist in aller Regel nicht angemessen. Ein
höherer Aufwand als 0,52 DM je gefahrenen Kilometer kann nicht berücksichtigt werden.
Die genannten außergewöhnlichen Belastungen wirken sich
jedoch steuerlich nur dann aus, wenn die Aufwendungen einen bestimmten Prozentsatz Ihrer
Einkünfte - die "zumutbare Belastung" - überschreiten
Außerdem sind als außergewöhnliche Belastungen noch die
Aufwendungen steuerlich abziehbar, die in den nachstehenden Sonderfällen entstehen. Auf
diese Aufwendungen wird die "zumutbare Belastung" nicht angerechnet; die
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind jedoch auf bestimmte Höchstbeträge
begrenzt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Unterhalten Sie bedürftige Angehörige?
Unterhalten Sie bedürftige Angehörige, für die Sie und
andere Personen weder Kindergeld noch einen Kinder- oder Betreuungsfreibetrag erhalten und
die Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z.B. Eltern, Großeltern und
Kinder, können Sie Aufwendungen für jede unterhaltene Person bis zu 14 040 DM*)
jährlich geltend machen. Werden andere Personen unterhalten, können die Aufwendungen nur
berücksichtigt werden, soweit bei der unterhaltenen Person zum Unterhalt bestimmte
öffentliche Mittel (z.B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe) mit Rücksicht auf Ihre
Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als außergewöhnliche Belastung nur abziehbar,
wenn dafür nicht der Sonderausgabenabzug beantragt wird (Seite 17). Unterhaltsleistungen
an den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind nur abziehbar, wenn dieser während
des gesamten Jahres im Ausland ansässig ist.
Der Höchstbetrag von 14 040 DM *) vermindert sich um die
eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die zur Bestreitung des
Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 1200 DM *) im Kalenderjahr
übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus
öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel
erhalten, bezogenen Zuschüsse. Darlehensweise gewährte Leistungen werden nicht
angerechnet.
*) Ist die unterhaltene Person/das Kind im Ausland
ansässig, so können um 1/3 oder 2/3 verminderte Beträge in Betracht kommen.
Ausbildungsfreibeträge
Wegen der Aufwendungen für die Berufsausbildung Ihres
Kindes, für das Sie Kindergeld erhalten, oder das bei der auf der Lohnsteuerkarte
bescheinigten Kinderfreibetragszahl berücksichtigt ist, wird auf Antrag ein
Ausbildungsfreibetrag abgezogen.
Unter Berufsausbildung ist auch die Schulausbildung zu
verstehen.
Als Ausbildungsfreibeträge kommen in Betracht:
- für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, 1800 DM *) jährlich, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;
- für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
jährlich 2400 DM *) . Der Freibetrag erhöht sich auf 4200 DM *) jährlich, wenn das Kind
auswärtig untergebracht ist.
Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um die
eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder
seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3600 DM *) im
Kalenderjahr übersteigen, sowie um die vom Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen
Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
bezogenen Zuschüsse. Darlehensweise gewährte Leistungen werden nicht angerechnet.
Bei geschiedenen oder verheirateten, aber dauernd getrennt
lebenden Eltern wird grundsätzlich der Ausbildungsfreibetrag jedem Elternteil, dem
Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes entstehen, zur Hälfte zuerkannt; das
Gleiche gilt bei Eltern nichtehelicher Kinder. Auf gemeinsamen Antrag des Elternpaares ist
eine andere Aufteilung möglich. Wenn der andere Elternteil nicht im Inland lebt oder
verstorben ist, kann der Ausbildungsfreibetrag in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden.
*) Ist das Kind im Ausland ansässig, so können um 1/3
oder 2/3 verminderte Beträge in Betracht kommen.
Haben Sie eine Hilfe im Haushalt?
Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im
Haushalt werden bis zumm Höchstbetrag von 1200/1800 DM jährlich unter folgenden
Voraussetzungen steuerlich anerkannt:
- Der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt
lebender Ehegatte hat das 60. Lebensjahr vollendet (bis zu 1200 DM),
- die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt ist wegen
Krankheit des Arbeitnehmers oder seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
oder eines zu seinem Haushalt gehörenden Kindes, das bei der auf der Lohnsteuerkarte
bescheinigten Kinderfreibetragszahl berücksichtigt ist, oder einer anderen von ihm
unterhaltenen, zum Haushalt gehörenden Person erforderlich (bis zu 1200 DM),
- eine der genannten Personen ist nicht nur vorübergehend
hilflos (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis oder Pflegestufe III) oder
schwer behindert (bis zu 1800 DM). Eine schwere Behinderung in diesem Sinne liegt vor,
wenn der Grad der Behinderung mindestens 45 beträgt.
Außer Betracht bleiben Aufwendungen, soweit sie als
Sonderausgaben abgezogen werden können.
Wenn Sie eine Hilfe im Haushalt beschäftigen, denken Sie
bitte daran, dass diese auch bei nur stundenweisem Einsatz regelmäßig im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses tätig wird und Sie deshalb die lohnsteuerlichen
Arbeitgeberpflichten wahrzunehmen haben. Nähere Auskünfte erteilt Ihr Finanzamt.
Heim- oder Pflegeunterbringung
Sind Sie oder Ihr von Ihnen nicht dauernd getrennt lebender
Ehegatte in einem Heim (z.B. Altenheim) oder dauernd zur Pflege untergebracht, so können
Aufwendungen für die Unterbringung bis zu 1200 DM jährlich (bei Heim-unterbringung ohne
Pflegebedürftigkeit) bzw. 1800 DM jährlich (bei Unterbringung zur dauernden Pflege) als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn in den Aufwendungen für die
Unterbringung Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im
Haushalt vergleichbar sind.
Pauschbetrag für Pflegepersonen
Wenn Sie eine hilflose Person (Merkzeichen "H" im
Schwerbehindertenausweis oder Pflegestufe III) in Ihrem oder deren Haushalt persönlich
pflegen, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag von 1800 DM
gewährt werden, wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten. Bei der Pflege von anderen
Personen als Angehörigen gilt das nur in Ausnahmefällen.
Höhere Aufwendungen können Sie als außergewöhnliche
Belastung geltend machen, allerdings unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung und
soweit sie nicht ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Freibetragskürzungen
Bei den erwähnten Frei-, Pausch- bzw. Höchstbeträgen
für
- den Unterhalt bedürftiger Angehöriger
- die Aufwendungen für die Ausbildung von Kindern,
- die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt,
- die Heim- oder Pflegeunterbringung
handelt es sich um Jahresbeträge. Liegen die
Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme nicht das ganze Jahr über vor, kann nur ein
zeitanteilig gekürzter Frei-, Pausch- bzw. Höchstbetrag berücksichtigt werden.
Wie berechnet man die Antragsgrenze?
Ob Sie für Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen im Hinblick auf die Grenze von 1200 DM einen Antrag auf
Steuerermäßigung stellen können, sollen Ihnen die nachstehenden Beispiele zeigen.
Beispiele:
- Ein Arbeitnehmer fährt täglich mit seinem PKW zur
Arbeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
beträgt 15 km. Der PKW wird an 220 Arbeitstagen benutzt. Daraus ergeben sich abziehbare
Werbungskosten von 2310 DM (15 km x km-Pauschbetrag 0,70 DM x 220 Tage). Außerdem zahlt
der Arbeitnehmer Kirchensteuer von jährlich 900 DM. Von den Werbungskosten werden für
die Antragsgrenze nur 310 DM (2310 DM - 2000 DM Arbeitnehmer-Pauschbetrag)
berücksichtigt. Hinzu kommt die Kirchensteuer. Es ergeben sich 1210 DM (310 DM + 900 DM);
der Arbeitnehmer kann also einen Antrag auf Steuerermäßigung stellen.
- Ein Arbeitnehmer fährt an 215 Arbeitstagen mit seinem PKW
zu seiner 13 km entfernten Arbeitsstätte. Als Aufwendungen können 1957 DM (13 km x 0,70
DM x 215 Tage) steuerlich geltend gemacht werden. An Kirchen-steuer zahlt der Arbeitnehmer
550 DM jährlich. Außerdem musste er aus einer Zahnarztrechnung einen Kostenanteil von
600 DM selbst bezahlen. Die Fahrtaufwendungen bleiben in diesem Fall außer Betracht, da
sie unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2000 DM liegen. Die für die Antragsgrenze
maßgebenden Aufwendungen betragen deshalb nur 1150 DM. Ein Antrag auf Steuerermäßigung
kann nicht gestellt werden. Wenn aber auch der Ehegatte berufstätig ist und
Werbungskosten von 2100 DM hat, so erhöhen sich die Aufwendungen von 1150 DM um (2100 DM
- 2000 DM =) 100 DM auf insgesamt 1250 DM; in diesem Fall können die Ehegatten einen
Antrag auf Steuerermäßigung stellen.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Aufwendungen für
Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die außergewöhnlichen Belastungen nicht in
voller Höhe als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. In der
Lohnsteuertabelle ist nämlich bereits für Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
von 2000 DM und für Sonderausgaben neben der Vorsorgepauschale ein Pauschbetrag von 108
DM, bei Ehegatten 216 DM, eingearbeitet.
Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben werden
deshalb nur insoweit als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, als sie im
Kalenderjahr die Pauschbeträge übersteigen. Wenn bei den außergewöhnlichen Belastungen
die zumutbare Belastung zu berücksichtigen ist, werden die Aufwendungen nur insoweit als
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, als sie die zumutbare Belastung
übersteigen.
Im ersten Beispiel ergibt sich ein Freibetrag für
Werbungskosten von (2310 DM - 2000 DM =) 310 DM und für Sonderausgaben von (900 DM -108
DM =) 792 DM, insgesamt also ein Freibetrag von 1102 DM. Im Übrigen müssen Ehegatten,
die beide Arbeitslohn beziehen, ihre Werbungskosten getrennt angeben. Eine
Steuerermäßigung wegen erhöhter Werbungskosten ergibt sich nur dann, wenn die
Werbungskosten des einzelnen Ehegatten 2000 DM überschreiten. Eine Steuerermäßigung
wegen erhöhter Sonderausgaben ergibt sich bei Ehegatten nur dann, wenn die
zusammengerechneten Sonderausgaben der Ehegatten 216 DM jährlich überschreiten.
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Diese Beträge können ohne Rücksicht auf
die Grenze von 1200 DM eingetragen werden:
Freibetrag bei Steuerklasse
VI
Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus mehreren
Dienstverhältnissen nebeneinander beziehen, können auf der Lohnsteuerkarte mit der
Steuerklasse VI einen Freibetrag eintragen lassen, wenn für den voraussichtlichen
Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nach der Jahreslohnsteuertabelle noch
keine Lohnsteuer anfällt. In gleicher Höhe wird auf der Lohnsteuerkarte für das erste
Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) jedoch ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen, der
ggf. mit einem auf dieser Lohnsteuerkarte bereits eingetragenen oder noch einzutragenden
Freibetrag zu verrechnen ist. Wer vermeiden möchte, dass durch den korrespondierenden
Hinzurechnungsbetrag vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis Lohnsteuer zu
erheben ist, sollte den Freibetrag begrenzen, und zwar auf die Differenz zwischen dem
Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis und dem Betrag, bei dem unter
Berücksichtigung der maßgebenden Steuerklasse für dieses Dienstverhältnis erstmals
Lohnsteuer anfallen würde.
Pauschbeträge für
Behinderte und Hinterbliebene
Behinderten wird unter bestimmten Voraussetzungen ein
Pauschbetrag gewährt, der nach dem Grad der Behinderung gestaffelt ist. Er beträgt bei
einem Grad der Behinderung von
25 und 30:600 DM 65 und 70: 1740 DM
35 und 40: 840 DM 75 und 80: 2070 DM
45 und 50: 1110 DM 85 und 90: 2400 DM
55 und 60: 1410 DM 95 und 100: 2760 DM
Behinderten mit einem Grad der Behinderung von weniger als
50, aber mindestens 25 steht der entsprechende Pauschbetrag nur unter folgenden weiteren
Voraussetzungen zu:
- Wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf
Rente (z.B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder
- andere laufende Bezüge besteht oder
- die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der
körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Blinde sowie dauernd hilflose Behinderte erhalten einen
Pauschbetrag von 7200 DM jährlich. Die Merkmale "blind" und "hilflos"
sind durch einen Schwerbehindertenausweis, der mit dem Merkzeichen "Bl" oder
"H" gekennzeichnet ist oder durch einen Bescheid über die Einstufung in
Pflegestufe III nachzuweisen.
Der Pauschbetrag für Hinterbliebene beträgt 720 DM
jährlich. Hinterbliebene sind Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt
worden sind, z.B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Prüfen Sie bitte, ob auf Ihrer Lohnsteuerkarte der
richtige Pauschbetrag eingetragen ist. Stehen die Pauschbeträge dem Ehegatten oder einem
Kind des Arbeitnehmers zu, für das er Kindergeld erhält oder das bei der auf der
Lohnsteuerkarte bescheinigten Kinderfreibetragszahl berücksichtigt ist, und nehmen diese
Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann er auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers eingetragen werden. Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird
grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der
Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er
nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe auf die Lohnsteuerkarte des anderen
Elternteils übertragen werden.
Freibeträge für Kinder in
Sonderfällen
Hat ein Arbeitnehmer ein Kind, das auf seiner
Lohnsteuerkarte in der Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen wäre, für das aber
weder er noch ein anderer Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, so werden der
Kinderfreibetrag und ggf. der Betreuungsfreibetrag auf Antrag als Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen. Ist das Kind im Ausland ansässig, so können um 1/3 oder 2/3
verminderte Beträge in Betracht kommen.
Haben Sie Wohneigentum oder
negative Einkünfte?
Dann können die bei steuerlicher Förderung in Betracht
kommenden Abzugsbeträge, bei Bauantrag/Kaufvertrag vor dem 1.1.1999 bestimmte Vorkosten
für das Eigenheim oder die negativen Einkünfte als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden. Nähere Auskünfte erteilt hierüber Ihr Finanzamt. Für die
erstmalige Antragstellung hält das Finanzamt einen besonderen Vordruck als Anlage zum
Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag bereit. Die bei Bauantrag/Kaufvertrag nach dem 26.10.1995
in Betracht kommende Eigenheimzulage kann unmittelbar nach Fertigstellung bzw. Anschaffung
der Wohnung und Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Finanzamt beantragt werden.
Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte ist nicht möglich
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Freistellung bei geringfügiger
Beschäftigung
Der Arbeitslohn aus
geringfügiger Beschäftigung kann vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt werden, wenn
- er den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe
von 12 v.H. des Arbeitslohns zu entrichten hat
- und ihm eine Freistellungsbescheinigung für den
Arbeitnehmer vorliegt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine
Lohnsteuerkarte vorlegen.
Die Freistellungsbescheinigung
ist von dem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer mit dem bei den Finanzämtern
erhältlichen Vordruck zu beantragen. Sie kann vom Wohnsitzfinanzamt nur ausgestellt
werden, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr neben dem Arbeitslohn aus der
geringfügigen Beschäftigung keine anderen in der Summe positiven Einkünfte hat oder
voraussichtlich haben wird. Zu den Einkünften gehören auch die Unterhaltszahlungen vom
dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, soweit der Zahlungsverpflichtete
dafür den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen kann. Außer Ansatz bleiben steuerfreie
Einnahmen, z.B. Mutterschaftsgeld oder Wohngeld sowie bei verheirateten Arbeitnehmern die
Einkünfte des Ehegatten.
Die Steuerfreiheit kann auch
noch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden, wenn die
Freistellungsbescheinigung vom Arbeitnehmer, z.B. aufgrund einer unsicheren
Einkommensprognose im laufenden Kalenderjahr, nicht beantragt wurde oder das Finanzamt die
Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung zunächst abgelehnt hat.
Kann der Arbeitgeber den
Arbeitslohn nicht steuerfrei auszahlen, weil die oben erläuterten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind, hat er zwei Möglichkeiten, den Lohnsteuerabzug durchzuführen: Entweder
lässt sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen und ermittelt
die einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige
Kirchensteuer) anhand der hierauf eingetragenen Merkmale. Oder er erhebt die Lohnsteuer
mit abgeltender Wirkung pauschal in Höhe von 20 v.H. des Arbeitslohns (zuzüglich
Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer). Diese Pauschalierung ist allerdings nur
möglich, wenn bestimmte Lohngrenzen nicht überschritten werden. Pauschal besteuerter
Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz.
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Antragsveranlagung
Haben Sie etwa zu viel
Lohnsteuer bezahlt?
Zum Beispiel:
- weil Sie nicht während des ganzen Jahres in einem
Dienstverhältnis gestanden haben,
- weil für Sie und Ihren Ehegatten jeweils eine Steuerkarte
mit der Steuerklasse IV ausgestellt worden ist,
- weil Sie Aufwendungen haben, die Sie wegen der Antragsgrenze
im Ermäßigungsverfahren nicht geltend machen konnten, oder
- weil für Sie anstelle des Kindergeldes der Kinderfreibetrag
und ggf. der Betreuungsfreibetrag in Betracht kommen, dann beantragen Sie bitte für das
abgelaufene Jahr beim Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Antrag auf
Veranlagung zur Einkommensteuer wird durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung
gestellt. Achten Sie bitte auf die nicht verlängerbare Antragsfrist
(Einkommensteuerveranlagung 2000: 31.12.2002, Einkommensteuerveranlagung 2001:
31.12.2003). Einkommensteuererklärungsvordrucke mit der ausführlichen Anleitung sind
nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt kostenlos erhältlich.
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Pflichtveranlagung
In bestimmten Fällen sind
Arbeitnehmer verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahrs unaufgefordert eine
Einkommensteuererklärung abzugeben. Für die Einkommensteuererklärung 2001 gilt eine
Frist bis zum 31. Mai 2002, die aber verlängert werden kann.
Die Verpflichtung besteht u.a.
dann, wenn
- Sie oder Ihr Ehegatte noch andere einkommensteuerpflichtige
Einkünfte, z.B. Zinsen aus Sparguthaben oder Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezogen haben und die Summe dieser Einkünfte mehr als 800 DM beträgt.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird - soweit nicht höhere
Aufwendungen nachgewiesen werden - ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 100 DM
(Ehegatten 200 DM) und ein Sparer-Freibetrag von 3000 DM (Ehegatten 6000 DM)
berücksichtigt; Renten sind bei der Ermittlung der Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil
und nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von insgesamt 200 DM steuerlich zu
erfassen.
- Sie oder Ihr Ehegatte steuerfreie, aber dem
Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld,
Krankengeld), Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von
mehr als 800 DM bezogen haben,
- das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag
eingetragen hat. Das gilt nicht, wenn lediglich der Pauschbetrag für Behinderte oder
Hinterbliebene eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist, Sie oder
Ihr Ehegatte Arbeitslohn bezogen haben, der nach Steuerklasse VI besteuert worden ist, Sie
und Ihr Ehegatte Arbeitslohn bezogen haben und Ihnen Lohnsteuerkarten mit der
Steuerklassenkombination III/V ausgestellt worden sind, Ihnen eine
Freistellungsbescheinigung wegen geringfügiger Beschäftigung ausgestellt worden ist und
Sie im Laufe des Kalenderjahrs noch andere - in der Summe positive - Einkünfte erzielt
haben.
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