| Ich bin Übungsleiter in
einem Sportverein und erhalte hierfür monatlich 255,65 ?. Ist dieses Entgelt zu
versteuern? Aufwandsentschädigungen
bzw. Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter Ausbilder, Erzieher
oder vergleichbare andere nebenberufliche Tätigkeiten sind nur steuerpflichtig, soweit
die Einnahmen im Jahr 1848 ? übersteigen.
Werden mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, ist
der Steuerfreibetrag von 1.848 ? insgesamt nur einmal zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten im Dienst oder im
Auftrag
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden und Städte)
oder
- einer von der Körperschaftsteuer befreiten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeführt werden.
Vergütungen für die Tätigkeit als Vereinsvorsitzender,
Geschäftsführer, Schatzmeister etc. sind dagegen in voller Höhe zu versteuern sofern es
sich nicht um ein 325 ? - Beschäftigungsverhältnis handelt.
Gibt es außer der Tätigkeit als Übungsleiter noch
andere nebenberufliche Tätigkeiten, für die der Steuerfreibetrag von 1.848 ? gewährt
werden kann?
Bei folgenden nebenberuflichen
Tätigkeiten sind Einnahmen bis zur Höhe von 1.848 ? steuerfrei:
- Übungsleiter
- Ausbilder; Erzieher
- Betreuer (ab 01.01.2000)
Voraussetzung ist ein
direkter, pädagogisch ausgerichteter, persönlicher Kontakt zur betreuten Person (z.B.
ehrenamtliches Engagement im Jugend- und Sportbereich).
- Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen
Voraussetzung ist,
dass die Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ( z.B. Gemeinden und Städte )
oder
- einer von der Körperschaftsteuer befreiten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeführt werden.
Welche Ausgaben können im Zusammenhang mit einer
nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter berücksichtigt werden?
Aufwendungen können nur
insoweit abgezogen werden, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Es wird daher nur der Teil der Ausgaben berücksichtigt, der über 1.848 ? liegt. |