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Neuregelung des Spendenabzugs ab dem 01.01.2000

Anlage 1 (zu § 48 Abs. 2 EStDV)

Information über die Neuregelung des Spendenabzugs ab dem 01.01.2000

C OFD-D, StAbt Köln, St 133, Stand 07.12.1999

Mit der Neufassung der §§ 48 - 50 EStDV wird ab dem 01.01.2000 das formelle Spendenrecht neu geregelt. Dies war notwendig, da zunehmend Zweifel an der verfassungsrechtlichen Wirksamkeit des bis zum 31.12.1999 geltenden Spendenrechts geäußert wurden; z.B. BFH vom 24.11.1993; BStBl. 1994 II S. 683 und vom 11.04.1997; BStBl. 1997 II S. 612. Insbesondere die Tatsache, dass die als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke nur über die ESt-Richtlinien (= bisherige Anlage 7 zu den EStR) festgelegt waren, wurde hierbei als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen.

Durch die Neuregelung sind im Ergebnis weite Teile des bisher nur in den Einkommensteuer-Richtlinien (R 111 EStR 1998) geregelten formellen Spendenrechts in die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung übernommen worden.

Im wesentlichen ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

1. Wegfall des Durchlaufspendenverfahrens

Die gravierendste Änderung ist der Wegfall des sog. Durchlaufspendenverfahrens ab dem 01.01.2000.

a) Altes Recht

Aufgrund dieses Verfahrens sind bis zum 31.12.1999 Spenden an Körperschaften, die bestimmte gemeinnützige Zwecke (z.B. den Sport, die Kultur oder den Naturschutz) fördern, nur steuerlich abziehbar, wenn sie der Körperschaft über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische Dienststelle gezahlt werden. Dies bewirkt die Nichtabziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen für diese Körperschaften, weil sie nicht mit befreiender Wirkung auf dem angegebenen Umweg geleistet werden können.

b) Neues Recht

Ab dem 01.01.2000 können demgegenüber alle nach § 10 b EStG begünstigten Körperschaften selber für erhaltene Spenden Spendenbestätigungen ausstellen. Jedoch bleiben auch nach der Neuregelung des Spendenabzugs Mitgliedsbeiträge nur bei Körperschaften abziehbar, die bestimmte Zwecke fördern. Die unterschiedliche Begünstigung wird nun unmittelbar durch § 48 Abs. 2 EStDV und in der dazugehörenden Anlage 1 geregelt.

Durch die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV wird zum einen festgelegt, welche gemeinnützigen Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Auch weiterhin werden deshalb nicht alle in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten gemeinnützigen Zwecke begünstigt. So ist z.B. die Förderung des demokratischen Staatswesens zwar nach § 52 Abs.2 Nr. 3 AO ein gemeinnütziger Zweck, der jedoch mangels Auflistung in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV nicht zu einem Spendenabzug führt.

In der Anlage 1 werden zum anderen die begünstigten gemeinnützigen Zwecke in die Abschnitte A und B gegliedert.Bei den in Abschnitt A bezeichneten Zwecken sind Mitgliedsbeiträge und Spenden, bei den in Abschnitt B bezeichneten Zwecken nur Spenden steuerlich abziehbar; § 48 Abs. 4 EStDV.Maßgeblich für die Zuordnung zu den beiden Abschnitten ist, ob die Mitgliedsbeiträge zur Förderung eines Zwecks aus altruistischen Motiven geleistet werden ober ob sie überwiegend der Finanzierung von Leistungen an Mitglieder dienen bzw. in erster Linie der eigenen Freizeitgestaltung förderlich sind. Für Körperschaften, die in erster Linie der eigenen Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, wurde der Abzug von Zuwendungen auf Spenden beschränkt.

Folgende Zwecke sind deshalb nach Abschnitt B nur mit der Zuwendung von Spenden begünstigt:

 

Förderung des Sports (Abschnitt B Nr. 1)

Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung

Förderung der HeimatpflegeundHeimatkunde (Abschnitt B Nr. 3)

Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke (Abschnitt B Nr. 4) = sog. Freizeitzwecke

Die Aufzählung steuerbegünstigter Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ist nicht abschließend. Das führt dazu, dass neben den in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Freizeitaktivitäten auch weitere, mit den genannten Tätigkeiten identische, begünstigt sind. Die Förderung von Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des Sports ist jedoch nur dann als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die Freizeitaktivitäten hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Freizeitgestaltungen identisch sind. Es reicht nicht aus, dass die Freizeitgestaltung sinnvoll und einem der in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Zwecke ähnlich ist (BFH-Urteil vom 14.09.1994, BStBl 1995 II S. 499).

Soweit Körperschaften sowohl Zwecke lt. Abschnitt A als auch lt. Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV fördern (z.B. wenn ein steuerbegünstigter Verein sowohl die Erziehung (= Zweck lt. Abschnitt A Nr. 4) als auch die Heimatkunde (= Zweck lt. Abschnitt B Nr. 3) fördert), dürfen Mitgliedsbeiträge nicht abgezogen werden; § 48 Abs. 3 S. 2 EStDV.

2. Form der Spendenbestätigungen; § 50 Abs. 1 - 3 EStDV

Spendenbestätigungen sind von den steuerbegünstigten Körperschaften ab dem 01.01.2000 zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erstellen; § 50 Abs. 1 EStDV. Die Vordrucke werden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erstellt.

Die bisher in R 111 Abs. 6 EStR und den Hinweisen zu R 112 EStR enthaltenen Vereinfachungsregelungen zum Spendennachweis wurde nun in § 50 Abs. 2 und 3 EStDV aufgenommen.

Danach ist es weiterhin möglich, Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege nur durch Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts in unbegrenzter Höhe geltend zu machen; § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV.

Beträge bis 100 DM können durch Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts geltend gemacht werden, wenn

der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist (§ 50 Abs. 2 Nr. 2a EStDV), oder

der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, wenn der vom Empfänger herzustellende Einzahlungsbeleg die notwendigen Angaben über die Freistellung und die Angabe, ob es sich um eine Spende oder Mitgliedsbeitrag handelt, enthält (§ 50 Abs. 2 Nr. 2b EStDV), oder

der Empfänger eine politische Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetzes ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist (§ 50 Abs. 2 Nr. 2c EStDV). Für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen (§ 50 Abs. 3 EStDV)

3. Besondere Aufzeichnungspflichten; § 50 Abs. 4 EStDV

Durch § 50 Abs. 4 EStDV wird nun zusätzlich zu der bereits nach § 63 Abs. 3 AO bestehenden Aufzeichnungsverpflichtung ausdrücklich ein buchmäßiger Nachweis über die erhaltenen Zuwendungen verlangt. Die besondere Verpflichtung zur Aufzeichnung von Zuwendungen wurde u.a. im Hinblick auf die Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens geschaffen. Es soll letztendlich der Finanzverwaltung die Möglichkeit verschafft werden, mögliche Spendenfehlverwendungen für Zwecke der Spendenhaftung feststellen zu können.

Die Aufzeichnungen der Körperschaften müssen deshalb folgendes enthalten:

Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zuwendung

Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung

Doppel der Spendenbestätigung

Grundlagen der Wertermittlung von Sachspenden

Grundlagen der Wertermittlung von Erstattungsansprüchen, die gespendet wurden.

Anlage 1 (zu § 48 Abs. 2 EStDV)

C OFD-D, BVA Köln, St 133, Stand 01.12.1999

Verzeichnis

der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind

Abschnitt A

1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen;
2. Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;
a) die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;
b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;
c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;
4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermißte;
8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;
11. Förderung des Tierschutzes;
12. Förderung der Entwicklungshilfe;
13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;
16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
17. Förderung der Kriminalprävention.

Abschnitt B

1. Förderung des Sports;
2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;
3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke.

Quelle: Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

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Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002