Information über die
Neuregelung des Spendenabzugs ab dem 01.01.2000
C OFD-D, StAbt Köln, St 133, Stand 07.12.1999
Mit der Neufassung der §§ 48 - 50 EStDV wird ab dem
01.01.2000 das formelle Spendenrecht neu geregelt. Dies war notwendig, da zunehmend
Zweifel an der verfassungsrechtlichen Wirksamkeit des bis zum 31.12.1999 geltenden
Spendenrechts geäußert wurden; z.B. BFH vom 24.11.1993; BStBl. 1994 II S. 683 und vom
11.04.1997; BStBl. 1997 II S. 612. Insbesondere die Tatsache, dass die als besonders
förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke nur über die ESt-Richtlinien (=
bisherige Anlage 7 zu den EStR) festgelegt waren, wurde hierbei als verfassungsrechtlich
bedenklich angesehen.
Durch die Neuregelung sind im Ergebnis weite Teile des
bisher nur in den Einkommensteuer-Richtlinien (R 111 EStR 1998) geregelten formellen
Spendenrechts in die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung übernommen worden.
Im wesentlichen ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:
1. Wegfall des Durchlaufspendenverfahrens
Die gravierendste Änderung ist der Wegfall des sog.
Durchlaufspendenverfahrens ab dem 01.01.2000.
a) Altes Recht
Aufgrund dieses Verfahrens sind bis zum 31.12.1999 Spenden
an Körperschaften, die bestimmte gemeinnützige Zwecke (z.B. den Sport, die Kultur oder
den Naturschutz) fördern, nur steuerlich abziehbar, wenn sie der Körperschaft über eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische Dienststelle gezahlt
werden. Dies bewirkt die Nichtabziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen für diese
Körperschaften, weil sie nicht mit befreiender Wirkung auf dem angegebenen Umweg
geleistet werden können.
b) Neues Recht
Ab dem 01.01.2000 können demgegenüber alle nach § 10
b EStG begünstigten Körperschaften selber für erhaltene Spenden Spendenbestätigungen
ausstellen. Jedoch bleiben auch nach der Neuregelung des Spendenabzugs
Mitgliedsbeiträge nur bei Körperschaften abziehbar, die bestimmte Zwecke fördern. Die
unterschiedliche Begünstigung wird nun unmittelbar durch § 48 Abs. 2 EStDV und in der
dazugehörenden Anlage 1 geregelt.
Durch die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV wird zum einen
festgelegt, welche gemeinnützigen Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt sind.
Auch weiterhin werden deshalb nicht alle in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten gemeinnützigen
Zwecke begünstigt. So ist z.B. die Förderung des demokratischen Staatswesens zwar nach
§ 52 Abs.2 Nr. 3 AO ein gemeinnütziger Zweck, der jedoch mangels Auflistung in der
Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV nicht zu einem Spendenabzug führt.
In der Anlage 1 werden zum anderen die begünstigten
gemeinnützigen Zwecke in die Abschnitte A und B gegliedert.Bei den in Abschnitt A
bezeichneten Zwecken sind Mitgliedsbeiträge und Spenden, bei den in Abschnitt B
bezeichneten Zwecken nur Spenden steuerlich abziehbar; § 48 Abs. 4 EStDV.Maßgeblich
für die Zuordnung zu den beiden Abschnitten ist, ob die Mitgliedsbeiträge zur Förderung
eines Zwecks aus altruistischen Motiven geleistet werden ober ob sie überwiegend der
Finanzierung von Leistungen an Mitglieder dienen bzw. in erster Linie der eigenen
Freizeitgestaltung förderlich sind. Für Körperschaften, die in erster Linie der eigenen
Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, wurde der Abzug von Zuwendungen auf Spenden
beschränkt.
Folgende Zwecke sind deshalb nach Abschnitt B nur mit der
Zuwendung von Spenden begünstigt:
Förderung des Sports (Abschnitt B Nr. 1)
Förderung kultureller Betätigungen, die in erster
Linie der Freizeitgestaltung
Förderung der HeimatpflegeundHeimatkunde (Abschnitt
B Nr. 3)
Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der
Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke (Abschnitt B Nr. 4) = sog. Freizeitzwecke
Die Aufzählung steuerbegünstigter Zwecke in § 52 Abs. 2
Nr. 4 AO ist nicht abschließend. Das führt dazu, dass neben den in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
genannten Freizeitaktivitäten auch weitere, mit den genannten Tätigkeiten identische,
begünstigt sind. Die Förderung von Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des
Sports ist jedoch nur dann als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die
Freizeitaktivitäten hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung
rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Freizeitgestaltungen
identisch sind. Es reicht nicht aus, dass die Freizeitgestaltung sinnvoll und einem der in
§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Zwecke ähnlich ist (BFH-Urteil vom 14.09.1994, BStBl 1995
II S. 499).
Soweit Körperschaften sowohl
Zwecke lt. Abschnitt A als auch lt. Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
fördern (z.B. wenn ein steuerbegünstigter Verein sowohl die Erziehung (= Zweck lt.
Abschnitt A Nr. 4) als auch die Heimatkunde (= Zweck lt. Abschnitt B Nr. 3) fördert),
dürfen Mitgliedsbeiträge nicht abgezogen werden; § 48 Abs. 3 S. 2 EStDV.
2. Form der Spendenbestätigungen; § 50 Abs. 1 - 3
EStDV
Spendenbestätigungen sind von den steuerbegünstigten
Körperschaften ab dem 01.01.2000 zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
erstellen; § 50 Abs. 1 EStDV. Die Vordrucke werden vom Bundesministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erstellt.
Die bisher in R 111 Abs. 6 EStR und den Hinweisen zu R 112
EStR enthaltenen Vereinfachungsregelungen zum Spendennachweis wurde nun in § 50 Abs. 2
und 3 EStDV aufgenommen.
Danach ist es weiterhin möglich, Zuwendungen zur
Linderung der Not in Katastrophenfällen an inländische juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege nur durch
Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts in
unbegrenzter Höhe geltend zu machen; § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV.
Beträge bis 100 DM können durch Vorlage des
Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts geltend gemacht
werden, wenn
der Empfänger eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist (§ 50 Abs.
2 Nr. 2a EStDV), oder
der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, wenn der vom Empfänger herzustellende
Einzahlungsbeleg die notwendigen Angaben über die Freistellung und die Angabe, ob es sich
um eine Spende oder Mitgliedsbeitrag handelt, enthält (§ 50 Abs. 2 Nr. 2b EStDV), oder
der Empfänger eine politische Partei im Sinne des
§ 2 Parteiengesetzes ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger
hergestellten Beleg aufgedruckt ist (§ 50 Abs. 2 Nr. 2c EStDV). Für die Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen,
Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen (§ 50 Abs. 3 EStDV)
3. Besondere Aufzeichnungspflichten; § 50 Abs. 4 EStDV
Durch § 50 Abs. 4 EStDV wird nun zusätzlich zu der
bereits nach § 63 Abs. 3 AO bestehenden Aufzeichnungsverpflichtung ausdrücklich ein
buchmäßiger Nachweis über die erhaltenen Zuwendungen verlangt. Die besondere
Verpflichtung zur Aufzeichnung von Zuwendungen wurde u.a. im Hinblick auf die Abschaffung
des Durchlaufspendenverfahrens geschaffen. Es soll letztendlich der Finanzverwaltung die
Möglichkeit verschafft werden, mögliche Spendenfehlverwendungen für Zwecke der
Spendenhaftung feststellen zu können.
Die Aufzeichnungen der Körperschaften müssen deshalb
folgendes enthalten:
Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zuwendung
Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung
Doppel der Spendenbestätigung
Grundlagen der Wertermittlung von Sachspenden
Grundlagen der Wertermittlung von Erstattungsansprüchen,
die gespendet wurden.
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