Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

>> zurück


powered by FreeFind
Sportvereine und Steuern

Sportvereine können als steuerbefreite ("gemeinnützige") Körperschaften anerkannt werden, wenn ihre Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung entsprechen. Zusätzlich müssen Vereine unterschiedliche steuerliche Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt erfüllen.

Diese steuerliche Materie ist dabei selbst für Fachleute nur schwierig zu überblicken! In einer ausführlichen Broschüre "Vereine und Steuern - Steuerwegweiser für Vereinsvorstände und Mitglieder" hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gut verständliche, praxisgerechte Hinweise gegeben. Diese Broschüre ist bei allen Finanzämtern kostenlos erhältlich.

In der Vergangenheit hat sich allerdings immer wieder gezeigt, dass bei Sportvereinen vermeidbare steuerliche Probleme mit teilweise äußerst unerfreulichen Folgen aufgetreten sind.

Verstöße gegen die steuerlichen Vorschriften führen nämlich dazu, dass die Gemeinnützigkeit eines Vereins durch das Finanzamt aberkannt werden kann. Der Verein verliert dann nicht nur die steuerlichen Vergünstigungen bei der Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer, sondern er wird auch von Zuschussquellen abgeschnitten - ganz abgesehen von einem Rückgang seines Spendenaufkommens.

Nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung aus zahlreichen Prüfungen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten, um die erwähnten Schwierigkeiten von vornherein zu vermeiden:

1. Gemeinnützigkeit/Steuerpflicht

  • Ein Verein hat seine Einnahmen und Ausgaben vollständig und getrennt nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe; vgl. S 33 ff. der Broschüre) aufzuzeichnen; nicht erfasste Einnahmen gefährden die Gemeinnützigkeit in höchstem Maße!

  • Ab dem. 1.1.2000 darf ein Sportverein für erhaltene Spenden (nicht für Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren usw.) selbst Zuwendungsbestätigungen auszustellen (vgl. S. 29). Diese Zuwendungsbestätigungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen (vgl. S. 31).

  • Sämtliche Einnahmen eines Vereins (d. h. Spenden, Beiträge, Gewinne aus wirtschaftlichen Betätigungen usw.) sind grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten Ziele des Vereins einzusetzen (vgl. S. 14). Ein längerfristiges Ansparen ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (vgl. S. 16). Zeitnah bedeutet, dass die Einnahmen bis spätestens zum Ablauf des nächsten Jahres ausgegeben werden müssen.

  • Das Betreiben einer Vereinsgaststätte durch den Verein, Einnahmen aus Werbung, die Veranstaltung von Festen oder Basaren etc. ist auch bei einem gemeinnützigen Verein ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Wenn die Bruttoeinnahmen (incl. Umsatzsteuer) sämtlicher derartiger Tätigkeiten insgesamt nicht höher als 60.000 DM sind, fällt allerdings keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer an (vgl. S. 39 ff.; für die Umsatzsteuer gilt eine andere Grenze, s. unten). Dabei dürfen die im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Tätigkeiten stehenden Ausgaben nicht mit steuerbegünstigten Mitteln (insbes. Spenden) beglichen werden. Deshalb darf hieraus per Saldo auch kein Verlust entstehen (vgl. S. 48).

  • Alle Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die Bruttoeinnahmen (insbes. Eintritts- oder Startgelder; nicht aber Werbeeinnahmen und Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken) insgesamt im Jahr 60.000 DM nicht übersteigen (vgl. S. 50 ff.). Die Bezahlung von Sportlern ist zulässig. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auf Antrag des Vereins kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet werden (vgl. S. 53).

  • Unabhängig von dieser 60.000 DM-Grenze ist ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb immer dann gegeben, wenn kein bezahlter Sportler an der Veranstaltung teilgenommen hat. Um bezahlte Sportler handelt es sich, wenn Sportler für ihre Tätigkeit vom Verein oder auch einem Dritten Vergütungen oder andere Vorteile erhalten, die über ein bloße Aufwandsentschädigung hinausgehen. Aufwandsentschädigungen können nur in Höhe der von den einzelnen Sportlern tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben (Fahrtkosten, Verpflegung, Sportkleidung etc.) gezahlt werden. Für die Beurteilung einer Veranstaltung als Zweckbetrieb ist es allerdings unschädlich, wenn ein Sportler auch ohne diesen Einzelnachweis bis zu 700 DM je Monat im Jahresdurchschnitt als pauschale Aufwandsentschädigung erhält (vgl. S. 54). Aber Achtung: Diese pauschale Aufwandsentschädigung ist beim Sportler selbst regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn mit entsprechenden Verpflichtungen für den Verein als Arbeitgeber!

2. Lohnsteuer

Ein Verein hat wie jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer den Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an das Finanzamt abzuführen (vgl. S. 69 ff.). Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann er unter bestimmten Voraussetzungen sogar in Haftung genommen werden.

  • Wer Arbeitnehmer ist, entscheidet sich nach den Gesamtbild der Verhältnisse im konkreten Einzelfall. Neben den Angestellten in der Geschäftsstelle bzw. der vereinseigenen Gaststätte, Platzwarten, Ordnungs- und Reinigungskräften können auch Trainer und Spieler Arbeitnehmer des Vereins sein.

    Amateurspieler
    sind Arbeitnehmer des Vereins, wenn sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die ihre mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen (Fahrtkosten, Sportbekleidung etc.) nicht nur unwesentlich übersteigen (vgl. S. 76).

    Ein hauptberuflich tätiger, festangestellter Trainer ist regelmäßig Arbeitnehmer des Vereins. Ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter, der nicht mehr als 6 Stunden wöchentlich für den Verein tätig ist, wird hingegen grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer des Vereins angesehen; etwas anderes gilt nur, wenn die der Tätigkeit zugrundeliegende Vertragsbeziehung als Arbeitsvertrag zu werten ist, weil sie z.B. Versorgungsleistungen, Urlaubsvereinbarungen, Bestimmungen über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall o.ä. enthält.

  • Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gezahlt werden. Arbeitslohn sind auch die Einnahmen, die der Arbeitnehmer von einer anderen Person als dem Verein erhält, wenn sie Entgelt für eine Leistung ist, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Verein erbringt (z. B. auch Sponsoren-Leistungen).

  • In welcher Form die Einnahmen zufließen, ist unerheblich. Als Arbeitslohn sind daher neben Barlohnzahlungen auch Einnahmen in Geldeswert (= Sachbezüge) anzusehen.
    Hierbei kann es sich insbesondere handeln um

  • Überlassung eines Kfz

  • Überlassung einer Wohnung

  • Gewährung von Mahlzeiten

  • Sachgeschenke und Reisen (z.B. als Aufstiegsprämie)

3. Umsatzsteuer

  • Soweit Vereine Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, einem Zweckbetrieb oder im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielen, unterliegen diese Leistungen der Umsatzsteuer (vgl. S. 59 f). Die Vereine sind dabei den anderen Unternehmern grundsätzlich gleichgestellt, es gibt für sie keine besondere Steuerbefreiung.

  • Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins ist für umsatzsteuerpflichtige Leistungen der Regelsteuersatz von zur Zeit 16 % anzuwenden. Nur für die Leistungen eines Vereins, die im Rahmen eines Zweckbetriebs oder der Vermögensverwaltung erbracht werden, ist die Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu bemessen (vgl. S. 63).

  • Umsatzsteuer braucht jedoch überhaupt nicht entrichtet zu werden, wenn die steuerpflichtigen Gesamteinnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM nicht überstiegen haben (sog. Kleinunternehmerregelung, vgl. S. 66).

Bei allen Fragen zu dieser schwierigen Materie sind die Finanzämter gerne bereit, weitere Auskünfte zu geben. Insbesondere bei größeren Sportvereinen empfiehlt es sich allerdings regelmäßig, einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe einzuschalten.

Verfasser: Oberfinanzdirektion Düsseldorf, Besitz- und Verkehrsteuerabteilung Köln, Referate St 12 und 13

Quelle: Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

- zurück -

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002