Sportvereine können als steuerbefreite ("gemeinnützige")
Körperschaften anerkannt werden, wenn ihre Satzung und die tatsächliche
Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung entsprechen.
Zusätzlich müssen Vereine unterschiedliche steuerliche Verpflichtungen gegenüber dem
Finanzamt erfüllen.
Diese steuerliche Materie ist dabei selbst für Fachleute
nur schwierig zu überblicken! In einer ausführlichen Broschüre "Vereine und
Steuern - Steuerwegweiser für Vereinsvorstände und Mitglieder" hat das
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gut verständliche, praxisgerechte
Hinweise gegeben. Diese Broschüre ist bei allen Finanzämtern kostenlos erhältlich.
In der Vergangenheit hat sich allerdings immer wieder
gezeigt, dass bei Sportvereinen vermeidbare steuerliche Probleme mit teilweise äußerst
unerfreulichen Folgen aufgetreten sind.
Verstöße gegen die steuerlichen Vorschriften führen
nämlich dazu, dass die Gemeinnützigkeit eines Vereins durch das Finanzamt aberkannt
werden kann. Der Verein verliert dann nicht nur die steuerlichen Vergünstigungen bei der
Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer, sondern er wird auch von Zuschussquellen
abgeschnitten - ganz abgesehen von einem Rückgang seines Spendenaufkommens.
Nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung aus zahlreichen
Prüfungen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten, um die erwähnten
Schwierigkeiten von vornherein zu vermeiden:
1.
Gemeinnützigkeit/Steuerpflicht
Ein Verein hat seine Einnahmen und
Ausgaben vollständig und getrennt nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen
(ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe; vgl. S 33 ff. der Broschüre) aufzuzeichnen; nicht erfasste Einnahmen
gefährden die Gemeinnützigkeit in höchstem Maße!
Ab dem. 1.1.2000 darf ein Sportverein
für erhaltene Spenden (nicht für Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren usw.)
selbst Zuwendungsbestätigungen auszustellen (vgl. S. 29). Diese
Zuwendungsbestätigungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen (vgl. S.
31).
Sämtliche Einnahmen eines Vereins (d. h.
Spenden, Beiträge, Gewinne aus wirtschaftlichen Betätigungen usw.) sind grundsätzlich zeitnah
für die steuerbegünstigten Ziele des Vereins einzusetzen (vgl. S. 14). Ein
längerfristiges Ansparen ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (vgl. S. 16).
Zeitnah bedeutet, dass die Einnahmen bis spätestens zum Ablauf des nächsten Jahres
ausgegeben werden müssen.
Das Betreiben einer Vereinsgaststätte
durch den Verein, Einnahmen aus Werbung, die Veranstaltung von Festen oder Basaren etc.
ist auch bei einem gemeinnützigen Verein ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb. Wenn die Bruttoeinnahmen (incl. Umsatzsteuer) sämtlicher
derartiger Tätigkeiten insgesamt nicht höher als 60.000 DM sind, fällt
allerdings keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer an (vgl. S. 39 ff.; für die
Umsatzsteuer gilt eine andere Grenze, s. unten). Dabei dürfen die im Zusammenhang mit den
steuerpflichtigen Tätigkeiten stehenden Ausgaben nicht mit steuerbegünstigten Mitteln
(insbes. Spenden) beglichen werden. Deshalb darf hieraus per Saldo auch kein
Verlust entstehen (vgl. S. 48).
Alle Sportliche Veranstaltungen
eines Sportvereins sind ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die
Bruttoeinnahmen (insbes. Eintritts- oder Startgelder; nicht aber Werbeeinnahmen und
Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken) insgesamt im Jahr 60.000 DM nicht
übersteigen (vgl. S. 50 ff.). Die Bezahlung von Sportlern ist zulässig. Wird diese
Grenze überschritten, handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Auf Antrag des Vereins kann auf die Anwendung dieser Regelung
verzichtet werden (vgl. S. 53).
Unabhängig von dieser 60.000 DM-Grenze
ist ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb immer dann gegeben, wenn kein bezahlter
Sportler an der Veranstaltung teilgenommen hat. Um bezahlte Sportler handelt es sich,
wenn Sportler für ihre Tätigkeit vom Verein oder auch einem Dritten Vergütungen oder
andere Vorteile erhalten, die über ein bloße Aufwandsentschädigung hinausgehen.
Aufwandsentschädigungen können nur in Höhe der von den einzelnen Sportlern tatsächlich
nachgewiesenen Ausgaben (Fahrtkosten, Verpflegung, Sportkleidung etc.) gezahlt werden.
Für die Beurteilung einer Veranstaltung als Zweckbetrieb ist es allerdings unschädlich,
wenn ein Sportler auch ohne diesen Einzelnachweis bis zu 700 DM je Monat im
Jahresdurchschnitt als pauschale Aufwandsentschädigung erhält (vgl. S. 54). Aber
Achtung: Diese pauschale Aufwandsentschädigung ist beim Sportler selbst regelmäßig steuerpflichtiger
Arbeitslohn mit entsprechenden Verpflichtungen für den Verein als Arbeitgeber!
2. Lohnsteuer
Ein Verein hat wie jeder Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer den Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an
das Finanzamt abzuführen (vgl. S. 69 ff.). Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann er
unter bestimmten Voraussetzungen sogar in Haftung genommen werden.
Wer Arbeitnehmer ist, entscheidet
sich nach den Gesamtbild der Verhältnisse im konkreten Einzelfall. Neben den Angestellten
in der Geschäftsstelle bzw. der vereinseigenen Gaststätte, Platzwarten, Ordnungs- und
Reinigungskräften können auch Trainer und Spieler Arbeitnehmer des Vereins sein.
Amateurspieler sind Arbeitnehmer des Vereins, wenn sie für ihre Tätigkeit eine
Vergütung erhalten, die ihre mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen
(Fahrtkosten, Sportbekleidung etc.) nicht nur unwesentlich übersteigen (vgl. S. 76).
Ein hauptberuflich tätiger, festangestellter Trainer ist regelmäßig Arbeitnehmer
des Vereins. Ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter, der nicht mehr als 6 Stunden
wöchentlich für den Verein tätig ist, wird hingegen grundsätzlich nicht als
Arbeitnehmer des Vereins angesehen; etwas anderes gilt nur, wenn die der Tätigkeit
zugrundeliegende Vertragsbeziehung als Arbeitsvertrag zu werten ist, weil sie z.B.
Versorgungsleistungen, Urlaubsvereinbarungen, Bestimmungen über Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall o.ä. enthält.
Arbeitslohn sind alle Einnahmen,
die als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gezahlt werden.
Arbeitslohn sind auch die Einnahmen, die der Arbeitnehmer von einer anderen Person als dem
Verein erhält, wenn sie Entgelt für eine Leistung ist, die er im Rahmen seines
Dienstverhältnisses für den Verein erbringt (z. B. auch Sponsoren-Leistungen).
In welcher Form die Einnahmen zufließen,
ist unerheblich. Als Arbeitslohn sind daher neben Barlohnzahlungen auch Einnahmen in
Geldeswert (= Sachbezüge) anzusehen.
Hierbei kann es sich insbesondere handeln um
3. Umsatzsteuer
Soweit Vereine Einnahmen aus einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, einem Zweckbetrieb oder im Rahmen der
Vermögensverwaltung erzielen, unterliegen diese Leistungen der Umsatzsteuer (vgl. S. 59
f). Die Vereine sind dabei den anderen Unternehmern grundsätzlich gleichgestellt, es gibt
für sie keine besondere Steuerbefreiung.
Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
eines Vereins ist für umsatzsteuerpflichtige Leistungen der Regelsteuersatz von zur Zeit
16 % anzuwenden. Nur für die Leistungen eines Vereins, die im Rahmen eines Zweckbetriebs
oder der Vermögensverwaltung erbracht werden, ist die Umsatzsteuer nach dem ermäßigten
Steuersatz von 7 % zu bemessen (vgl. S. 63).
Umsatzsteuer braucht jedoch überhaupt
nicht entrichtet zu werden, wenn die steuerpflichtigen Gesamteinnahmen im vorangegangenen
Kalenderjahr 32.500 DM nicht überstiegen haben (sog. Kleinunternehmerregelung, vgl. S.
66).
Bei allen Fragen zu dieser schwierigen Materie sind die
Finanzämter gerne bereit, weitere Auskünfte zu geben. Insbesondere bei größeren
Sportvereinen empfiehlt es sich allerdings regelmäßig, einen Angehörigen der
steuerberatenden Berufe einzuschalten.
Verfasser: Oberfinanzdirektion Düsseldorf, Besitz- und
Verkehrsteuerabteilung Köln, Referate St 12 und 13 |