| Das Abzugsverfahren
verpflichtet den Leistungsempfänger, sofern er selbst auch Unternehmer oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Umsatzsteuer vom Preis einzubehalten
und anstelle des leistenden Unternehmers an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt auch bei
steuerpflichtigen Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den
Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und von
Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den
Ersteher. Obwohl somit in diesen Fällen der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht
selbst an das Finanzamt zu zahlen braucht, bleibt ihm der Vorsteuerabzug erhalten. Hat ein
im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland nur solche Umsätze bewirkt, wird ihm die
Vorsteuer in einem besonderen Verfahren vergütet. Eine
weitere Vereinfachungsregelung besteht darin, dass das Abzugsverfahren nicht angewendet zu
werden braucht, wenn der Leistungsempfänger die anfallende Umsatzsteuer voll als
Vorsteuer abziehen könnte (so genannte Null-Regelung). Allerdings darf in diesen Fällen
die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen worden sein. |