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Steuern von A bis Z


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Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
1. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag oder auf Kindergeld hat. Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 14.040 DM jährlich. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 14.040 DM sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 1.200 DM übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von 44 Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.

2. Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag oder Kindergeld erhält. Abzuziehen ist ein jährlicher Ausbildungsfreibetrag von 1.800 DM, wenn das Kind unter 18 Jahre und auswärtig untergebracht ist, sowie 2.400 DM, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist. Dieser Betrag erhöht sich auf 4.200 DM, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Anzurechnen sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie 3.600 DM jährlich übersteigen, sowie Zuschüsse, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezieht.

3. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt unter bestimmten, im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 1.200 DM bzw. bis 1.800 DM jährlich, wenn der Steuerpflichtige oder ein Haushaltsangehöriger hilflos oder schwer behindert ist).

4. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege, sofern die Aufwendungen Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 1.200 DM bzw. 1.800 DM jährlich, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt).

5. Behinderte können Pauschbeträge - je nach dem Umfang und der Art der Behinderung von 600 DM bis 7.200 DM jährlich - in Anspruch nehmen. Wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, können diese anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung geltend gemacht werden.

6. Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 720 DM jährlich.

7. Steuerpflichtige, die einen hilflosen Angehörigen in ihrer oder in der Wohnung des Hilflosen persönlich pflegen, erhalten einen Pflegepauschbetrag von 1.800 DM jährlich, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002