Was wird besteuert?
Die Branntweinsteuer ist eine bundesgesetzlich
geregelte Verbrauchsteuer. Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand "Branntwein"
unter Bezug auf bestimmte Positionen des Zolltarifs (Kombinierte Nomenklatur).
Zusammengefasst fallen hierunter:
- Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt oder
unvergällt, sowie Spirituosen, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent (Positionen 22.07.und 22.08.des Zolltarifs)
- schäumende und nicht schäumende Weine, ferner auch mit
Alkohol angereicherte Weine und Traubenmoste sowie Wermutwein und andere aromatisierte
Weine, außerdem andere
gegorene Getränke (z.B. Apfelwein) und Mischungen
derartiger Getränke, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent
(Positionen 22.04.,22.05.und 22.06.des Zolltarifs)
Wer schuldet die Steuer?
Die Branntweinsteuer entsteht mit der
Entfernung des Erzeugnisses aus dem Steuerlager (Brennerei oder Branntweinlager), ohne
dass sich ein (weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder mit der Entnahme zum
Verbrauch im Steuerlager. Die Steuer schuldet der Inhaber des Steuerlagers (oder der
berechtigte Empfänger). Ausgenommen hiervon ist Abfindungsbranntwein. Bei ihnen wird
unter Verzicht auf Verschlüsse die Menge des herzustellenden Alkohols - Grundlage für
die Versteuerung - abgeschätzt, und zwar nach festgesetzten Ausbeutesätzen für die
verschiedenen Rohstoffe, die verarbeitet werden; z.B. 100 Liter Kirschmaische ergeben
fünf Liter reinen Alkohol. Übersteigt die tatsächliche Ausbeute den festgesetzten
Ausbeutesatz, so bleibt die erzeugte Mehrmenge steuerfrei. Bei den Abfindungsbrennereien
handelt es sich um kleine Brennereien in Süd- und Südwestdeutschland mit einer
Jahreserzeugung bis zu 3 hl Alkohol. Am 30.September 2000 gab es rund 30.115
Abfindungsbrennereien, die überwiegend Obststoffe verarbeiten. Bei Abfindungsbranntwein
ist Steuerschuldner immer der Hersteller. Die Steuer entsteht mit der Gewinnung.
Grundsätzlich ist Alkohol, der im
Monopolgebiet erzeugt wird, an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) in
Offenbach/Main abzuliefern, eine Bundesoberbehörde, der die Durchführung des
Branntweinmonopols obliegt. Von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist Alkohol aus Korn,
Obst, Wein und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen. In anderen Fällen befreit die BfB
auf Antrag von der Ablieferungspflicht. Die BfB reinigt den von ihr übernommenen
Branntwein und verkauft
ihn an die Verwender. Dieser von der BfB abgesetzte Alkohol unterliegt einem
Regelsteuersatz von 1.303 EUR für einen Hektoliter Alkohol (hl Alkohol).
Steuerfreie Verwendung
Für besondere Verwendungen wie die
gewerbliche Herstellung von
- kosmetischen Mitteln,
- Arzneimitteln,
- Lebensmitteln (ausgenommen Getränke) und Aromen sowie
Essig,
Erzeugnissen zu Heiz- und Reinigungszwecken und
Zwecken, die nicht der Warenherstellung dienen, besteht nach näherer Bestimmung des
Gesetzes Steuerfreiheit bzw. wird die Steuer vergütet.
Alkohol, der von der Ablieferungspflicht
ausgenommen ist, der also nicht von der BfB übernommen und nicht von ihr vermarktet wird,
unterliegt ebenso wie eingeführter Alkohol der Branntweinsteuer in Höhe des Regelsatzes
von 1.303 EUR. Werden Waren eingeführt, zu deren Herstellung im Inland Alkohol
steuerfrei verwendet werden kann, gilt für sie ebenfalls Steuerfreiheit.
Alkohol kann unter Steueraussetzung (an andere
Steuerlager) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft befördert oder aus dem
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.
Wie hoch ist die Steuer?
Abfindungsbrennereien genießen eine
Steuerbegünstigung, wenn sie den von ihnen erzeugten Alkohol selbst vermarkten. Sie
beträgt 281 EUR/hl Alkohol. Kernobstbranntwein kann an die BfB abgeliefert werden,
die den Abfindungsbrennern hierfür einen Übernahmepreis von 360 EUR/hl Alkohol
(Betriebsjahr 2001/2002) zahlt.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Geregelt ist die Besteuerung des Branntweins
im Gesetz über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) vom 8.April 1922 (RGBl I S.405),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl I S.2785, 2806). Das
BranntwMonG regelt aber nicht nur die Branntweinbesteuerung, sondern vor allem auch die
nationale Marktordnung für Branntwein Branntweinmonopol). Beide Bereiche -
Marktordnung und Steuerrecht - greifen eng ineinander.
Das Branntweinmonopol umfasst im Einzelnen
a) die Übernahme des hergestellten Alkohols -
abgesehen von den bereits
erwähnten Ausnahmen,
b) die Einfuhr von Alkohol,
c) die Verwertung von Alkohol.
Durch die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes seit 1976 ist das Branntweinmonopol in wesentlichen Teilen seines
Schutzcharakters zugunsten der inländischen Alkoholerzeuger entkleidet worden. Alkohol
aus Mitgliedstaaten der EU darf weder von der Einfuhr ausgeschlossen noch steuerlich oder
in anderer Weise diskriminiert werden; die BfB darf ihre Preise nicht anomal niedrig
festsetzen. Die Rechtsprechung des EuGH hat dazu geführt, dass die BfB, die nach wie vor
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung den Alkoholerzeugern kostendeckende Übernahmepreise
zahlen muss, den Alkohol an die Verwender unter dem Selbstkostenpreis abgeben muss.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Branntweinsteuer wird von
Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) verwaltet. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.
Verkauft die BfB den von ihr aus Brennereien
übernommenen und gereinigten Rohalkohol (ohne ein sich anschließendes
Steueraussetzungsverfahren), zahlt der Käufer die Steuer als teil des Kaufgeldes an die
BfB, die den Steueranteil an die Bundeskasse abführt. Das Monopol wird zum Ausgleich
seiner Verluste aus dem Bundeshaushalt 2002 mit etwa 107,5 Mio.EUR gestützt.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Als der Branntwein gegen Ende des
15.Jahrhunderts auch in Deutschland allgemeine Verbreitung fand, wurde er bald in die
Getränkebesteuerung der Städte und Territorien einbezogen (durch Ungeld, Akzisen,
Torzölle, Schank- und Trankaufschläge). Nach den landesherrlichen Akziseordnungen
des 17./18. Jahrhunderts schwankte die Steuertechnik zwischen den Formen der
Verkaufsabgabe, der Rohstoffsteuer und der Gerätesteuer. In Preußen ging man im Zuge der
Stein-Hardenberg 'schen Reformen endgültig zur Maischraumsteuer über, die zur Grundlage
der Norddeutschen, ab 1871 der Reichsgesetzgebung unterstellten
Branntweinsteuergemeinschaft wurde. 1887 durch Reichsgesetz, das auch von Bayern,
Württemberg und Baden übernommen wurde, neu geregelt, 1909 reformiert, floss die
Branntweinsteuer als zeitweilig ergiebigste Reichssteuer zwar in die Reichskasse, musste
aber den Bundesstaaten gemäß ihren Matrikularbeiträgen überwiesen werden. Die seit
1886 in Gang gewesenen Versuche zur Schaffung eines Reichsmonopols für Branntwein
führten am Ende des Ersten Weltkrieges zum Erfolg. Das Reichsgesetz über das
Branntweinmonopol vom 26.Juli 1918 brachte ab 1.Oktober 1919 das Staatsmonopol,
ursprünglich mit der agrarpolitischen Zielsetzung, die Verwertung landwirtschaftlicher
Rohstoffe in landwirtschaftlichen Brennereien zu fördern. 1949 wurden Branntweinsteuer
und Finanzmonopol durch das Grundgesetz dem Bund zugesprochen.
Durch den Einigungsvertrag wurden das
Branntweinmonopol und die Branntweinbesteuerung auf die neuen Bundesländer ausgedehnt.
Alkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen
zählt zu den Erzeugnissen, für die eine gemeinsame Marktregelung der EU geschaffen
werden soll. Die Branntweinsteuer gehört zu den Verbrauchsteuern, die innerhalb der EU
mit Wirkung vom 1.Januar 1993 harmonisiert wurden, wobei es jedoch noch nicht gelungen
ist, gleiche Steuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten durchzusetzen. Das BranntwMonG
ist durch das HSanG umfassend geändert worden. Das Branntweinmonopol wird sich künftig
auf die Förderung der mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbundenen Brennereien
konzentrieren. Die gewerblichen Brennereien, die bislang zum Schutz der
landwirtschaftlichen Brennereien in das Branntweinmonopol eingebunden waren, scheiden
mit Ablauf des Betriebsjahres 2005/06 aus dem Branntweinmonopol aus. Als Anreiz für ein
freiwilliges Ausscheiden vor diesem Termin werden ihnen Ausgleichsbeträge gezahlt.
Gewerbliche Brennereien, die mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbunden sind,
werden in landwirtschaftliche Brennereien umgewandelt.
Ihr Aufkommen betrug 2001 2,1 Mrd. EUR.