Was wird besteuert?
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine
Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung und eine Einfuhrabgabe im Sinne des
Zollrechts. Steuergegenstand ist die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandgebiet in
das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg. Der Begriff
"Inland" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes umfasst das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland sowie der
Freihäfen (§1 Abs.2 UStG). Von der Einfuhrumsatzsteuer wird der einzelne tatsächliche
Vorgang des Grenzübertritts eines solchen Gegenstandes erfasst, gleichgültig, ob der
Gegenstand gegen Entgelt oder unentgeltlich eingeführt wird. Einfuhr ist das Verbringen
von Gegenständen in das Erhebungsgebiet. Unter Gegenständen sind in erster Linie Waren
im Sinne des Zollrechts, d.h. alle beweglichen Sachen zu verstehen.
Wer zahlt die Steuer?
Die Besteuerung der Einfuhren mit Umsatzsteuer
hat den Sinn, aus Drittländern eingeführte Waren, die regelmäßig von der Umsatzsteuer
des Ausfuhrstaates entlastet sind, der Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer
Waren anzupassen und damit gleiche Wettbewerbsverhältnisse zwischen Waren der
inländischen Produktion und eingeführten Drittlandswaren herzustellen. Die Wirkung der
Einfuhrumsatzsteuer ist nicht wie die des Zolls auf wirtschaftliche Ziele gerichtet,
sondern beschränkt sich auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich. Im System der
Mehrwertsteuer, nach dem die Umsatzsteuer (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer)
erhoben wird, würde es genügen, den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich auf die
nichtunternehmerischen Einfuhren zu beschränken; denn letztlich soll nur der
Letztverbraucher die volle Umsatzsteuer tragen. Werden dagegen Waren durch oder für einen
Unternehmer eingeführt, so kann dieser die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer regelmäßig als
Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen, sodass in diesen Fällen die
Einfuhrumsatzsteuer lediglich die Wirkung eines durchlaufenden Postens hat. Da aber die
Umsatzsteuer auf allen Umsatzstufen erhoben wird, die eine Ware durchläuft, unterliegen
ohne Rücksicht darauf, ob Waren von einem Unternehmer oder einer Privatperson eingeführt
werden, auch sämtliche Einfuhren aus Drittländern der Einfuhrumsatzsteuer.
Wie hoch ist die Steuer?
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zollwert des eingeführten Gegenstandes
ausgegangen (§ 11 Abs..1 UStG).
Dem Zollwert müssen im Wesentlichen die für
die eingeführten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer zu erhebenden anderen Einfuhrabgaben
(Zoll, sonstige Verbrauchsteuern) und die Beförderungskosten bis zum ersten
Bestimmungsort im Inland, d.h. dem Ort, an dem der grenzüberschreitende
Beförderungsverkehr endet, hinzugerechnet werden. Der Steuersatz für Wareneinfuhren ist
der gleiche wie für Umsätze im Inland (§12 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 UStG). Er beträgt 16
Prozent der Bemessungsgrundlage; für die in der Anlage des UStG bezeichneten Waren
ermäßigt er sich auf 7 Prozent.
Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten - von
wenigen Ausnahmen abgesehen - die Zollvorschriften sinngemäß (§21 Abs.2 UStG). Das gilt
insbesondere für die Erfassung, die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung und die
Versteuerung eingeführter Drittlandswaren sowie für Einfuhren im Rahmen eines
vereinfachten Verfahrens. Dabei sind bei der Einfuhr von Waren für zum
Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer zahlreiche Erleichterungen zugelassen worden.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Besteuerung ist das
Umsatzsteuergesetz (UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.Juni 1999 (BGBl
I S.1270), mit nachfolgenden Änderungen. Die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
ergeben sich im Wesentlichen aus §5 UStG und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
1993 (EUStBV) vom 11.August 1992 (BGBl I S.1526) zuletzt geändert durch die Erste
Verordnung zur Änderung der EUStBV 1993 vom 9.Februar 1994 (BGBl I S.302,523).
Wer
erhebt diese Steuer?
Sie wird von der Bundeszollverwaltung
erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Vorläuferin der Einfuhrumsatzsteuer war bis
1967 die Umsatzausgleichsteuer. Sie war 1932, als die allgemeine Umsatzsteuer von 0,85 auf
2 Prozent erhöht wurde, eingeführt worden, um die Vorbelastung des deutschen Herstellers
gegenüber der Einfuhr ausländischer Erzeugnisse auszugleichen. Dabei wurde ursprünglich
der für Inlandsumsätze geltende Regelsteuersatz von 2 Prozent angewandt, ohne die
Mehrfachbelastungen der Inlandsprodukte durch die damalige Mehrphasensteuer zu
berücksichtigen. Als der Regelsteuersatz 1951 auf 4 Prozent erhöht wurde, führte man
für verschiedene Waren spezielle Ausgleichsteuersätze ein, die zuletzt zwischen 1 und 10
Prozent betrugen. Die Besteuerungsform der Einfuhren von Gegenständen nach dem System der
Mehrwertsteuer ist seit 1.Januar 1968 in Kraft. Im Warenverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten der EG ist seit dem 1.Januar 1993 die Einfuhrumsatzsteuer durch die
Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt worden.
Das Aufkommen betrug 2001 34,5 Mrd. ?.