Was wird besteuert?
Gegenstand der Einkommensteuer ist das
Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer
grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag)
erhoben.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
1.aus Land- und Forstwirtschaft,
2.aus Gewerbebetrieb,
3.aus selbstständiger Arbeit,
4.aus nichtselbstständiger Arbeit,
5.aus Kapitalvermögen,
6.aus Vermietung und Verpachtung sowie
7.die sonstigen in §22 EStG genannten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus einer mit dem
Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte
aus privaten Veräußerungsgeschäften).
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch
Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben oder - bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben - nach
Durchschnittssätzen (§13 a EStG) zu ermitteln. Betriebsausgaben, sind nach §4 Abs. 4
EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbständig ausgeübten Beruf
veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von
den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).
Aufwendungen für die Lebensführung
(regelmäßig z.B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt,
selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.
Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte innerhalb
einer Einkunftsart unbeschränkt verrechnet werden; zwischen den einzelnen Einkunftsarten
ist der Verlustausgleich jedoch auf insgesamt 51.500 EUR (bei zusammenveranlagten
Ehegatten: 103.000 EUR) zuzüglich der Hälfte der verbleibenden Summe der positiven
Einkünfte beschränkt. Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen dürfen daher
neuerdings nur mit positiven Einkünften aus solchen Modellen verrechnet werden.
Von dieser Summe der Einkünfte wird bei über
64 Jahre alten Steuerpflichtigen für andere Einkünfte als solche aus Renten oder
Pensionen ein Altersentlastungsbetrag von höchstens 1.908 EUR abgesetzt.
Land- und Forstwirte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzugsbetrag nach §
13 Abs. 3 EStG.
Es verbleibt dann der so genannte Gesamtbetrag
der Einkünfte.
Nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs
(Verlustvortrag bzw. betragsmäßig begrenzter Verlustrücktrag), für die dieselben
Einschränkungen wie beim Verlustausgleich gelten, sowie nach Abzug insbesondere der
Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerbegünstigung der zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus vom Gesamtbetrag der Einkünfte
ergibt sich das Einkommen.
Bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählte
Ausgaben können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn
sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind entweder unbeschränkt (z.B.
gezahlte Kirchensteuer) oder im Rahmen von nach dem Familienstand gestaffelten
Höchstbeträgen beschränkt abziehbar (Vorsorgeaufwendungen =Versicherungsbeiträge mit
Vorsorgecharakter) oder bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig (Aufwendungen für
die eigene Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf,
Schulgeld).
Werden keine höheren unbeschränkt
abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird für diese ein Pauschbetrag von
36/72 EUR (Alleinstehende/Verheiratete) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).
Die Höchstbeträge, bis zu denen
Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können, betragen 1.334 EUR für Alleinstehende
und 2.668 EUR für Verheiratete. Für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen
Pflegeversicherung wird ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 EUR für
Steuerpflichtige gewährt, die nach dem 31.Dezember 1957 geboren sind.
Zusätzlich zu diesen Höchstbeträgen können
Versicherungsbeiträge jährlich bis zu 3.068/6.136 EUR (Alleinstehende/Verheiratete)
abgezogen werden (so genannter Vorwegabzug). Der Vorwegabzug wird bei Steuerpflichtigen,
die z.B. aufgrund ihrer Beschäftigung bei ihrer Alters-, Kranken- und
Arbeitslosenvorsorge durch steuerfreie Leistungen Dritter entlastet werden, in einem
pauschalierten Verfahren gekürzt. Die Aufwendungen, die über diese Höchstbeträge
hinausgehen, können zur Hälfte, höchstens jedoch mit 667 EUR
(bei Alleinstehenden) /1.334 EUR (bei Verheirateten) abgezogen werden.
Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen,
so wird für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn er keine
Vorsorgeaufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen (vgl. hierzu die
Darstellung zur Lohnsteuer).
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden Ehegatten können vom Geber bis zur Höhe von 13.805 EUR
jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die
Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes
Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger
muss dem Antrag zugestimmt haben.
Auch Ausgaben zur Förderung mildtätiger,
kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie Zuwendungen
an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben
vielen anderen Zwecken z.B. die Förderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes
oder der Entwicklungshilfe.
Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis
zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden. Für
wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle
Zwecke beträgt die Höchstgrenze 10 Prozent. Für Zuwendungen an politische Parteien
gelten besondere Höchstgrenzen. Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische
Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach §34 g EStG
in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 767/1.534 EUR
(Alleinstehende/Ehegatten).
Aufwendungen für den Unterhalt und die
Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch den
Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf oder Kindergeld berücksichtigt. Damit wird die verfassungsrechtlich
gebotene Steuerfreistellung in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungs- und
des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes bewirkt. Soweit das Kindergeld dazu
nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.
Bei einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht in intakter Ehe lebt, erhält vorrangig
die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und
gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
erhält jeder Elternteil zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld
verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn er,
nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für
das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt.
Dies führt auch zur Übertragung des
Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den
Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die
Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das Kind bei dem anderen
Elternteil nicht gemeldet ist.
Der Haushaltsfreibetrag von 2.340 EUR
wird einem alleinstehenden unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, wenn er einen
Freibetrag für Kinder oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält, das in seiner
Wohnung gemeldet ist, gleichgültig, ob mit Haupt- oder Nebenwohnung und die
Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags bereits im Kalenderjahr 2001
vorgelegen haben.
Sind Kinder während des ganzen Kalenderjahres
bei beiden Elternteilen gemeldet und erfüllen beide die Voraussetzungen für den
Haushaltsfreibetrag, so werden die Kinder für den Abzug des Haushaltsfreibetrags der
Mutter zugeordnet oder mit deren Zustimmung dem Vater. Mehrere gemeinsame Kinder, die bei
beiden Elternteilen gemeldet sind, können nur einheitlich der Mutter oder dem Vater
zugeordnet werden.
Als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner
Art sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen (z.B. Krankheitskosten), soweit sie die
zumutbare Belastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt)
übersteigen.
Aufwendungen für Unterhalt und
Berufsausbildung einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in
begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden:
1. Aufwendungen für den Unterhalt und eine
etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber
gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine
andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat. Abziehbar
sind Aufwendungen bis zu 7.188 EUR jährlich. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten
Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische
öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen
gekürzt werden. Auf den Betrag von 7.188 EUR sind eigene Einkünfte und
grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt
624 EUR übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus
öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel
erhalten, bezogenen Zuschüsse.
2. Aufwendungen zur Abgeltung des
Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten
volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld
besteht, in Höhe von bis zu 924 EUR jährlich. Anzurechnen sind eigene Einkünfte
und grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848 EUR jährlich
übersteigen, sowie Zuschüsse, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen
Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
bezieht.
3. Aufwendungen für die Beschäftigung einer
Hilfe im Haushalt unter bestimmten, im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen (es können
abgezogen werden Aufwendungen bis 624 EUR bzw. bis 924 EUR jährlich, wenn der
Steuerpflichtige oder ein Haushaltsangehöriger hilflos oder schwer behindert ist).
4. Aufwendungen für die Unterbringung in
einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege, sofern die Aufwendungen Kosten für
Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (es
können abgezogen werden Aufwendungen bis 624 ? bzw.924 EUR jährlich, wenn die
Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt).
5. Behinderte Menschen können Pauschbeträge
- je nach dem Umfang und der Art der Behinderung von 310 EUR bis 3.700 EUR
jährlich - in Anspruch nehmen. Wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die
unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, können diese anstatt des
Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der
zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.
6. Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen
Pauschbetrag von 370 EUR jährlich.
7. Steuerpflichtige, die einen hilflosen
Angehörigen in ihrer oder in der Wohnung des hilflosen Menschen persönlich pflegen,
erhalten einen Pflegepauschbetrag von 924 EUR jährlich, wenn sie dafür keine
Einnahmen erhalten. Ab 2002 können für unter 14 Jahre alte Kinder und für Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, nachgewiesene
erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, die den bisherigen Betreuungsfreibetrag von
1.848 EUR übersteigen, bis zu 1.500 EUR außerhalb des
Familienleistungsausgleichs geltend gemacht werden. Elternteile, die nicht mit dem anderen
Elternteil zusammenleben und den halben Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder
Ausbildung beanspruchen, können Kinderbetreuungskosten, die 775 EUR übersteigen,
bis zu 750 EUR geltend machen.
Erwerbsbedingt bedeutet, dass entweder der
alleinerziehende Elternteil oder bei zusammenlebenden Elternteilen eines Kindes beide
Elternteile erwerbstätig sein müssen. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet
die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern, vermehrt um
bestimmte Beträge (gegebenenfalls z.B. um das erhaltene Kindergeld, wenn vom Einkommen
Freibeträge für Kinder abgezogen wurden) ist die festzusetzende Einkommensteuer.
Bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden
Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.
Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer
einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen
durchgeführt, u.a. wenn
- noch andere Einkünfte, die nicht Lohneinkünfte sind, von
mehr als 410 EUR bezogen worden sind,
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden
ist,
- neben den steuerfrei belassenen Einnahmen aus einem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis weitere positive Einkünfte erzielt wurden,
- die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung
von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die Einkommensteuer,
- einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder
beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen,
- auf Antrag ein Verlust aus anderen Einkünften als
derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, weil beispielsweise
Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Grundbesitz nach §7 EStG geltend gemacht werden,
sie die Steuerermäßigung für außerordentliche
Einkünfte beantragen.
Sind vom Einkommen die Freibeträge für
Kinder abgezogen worden, weil das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld nicht zu der
verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung ausgereicht hat, ist das Kindergeld in
entsprechendem Umfang der Einkommensteuer hinzuzurechnen.
Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden
angerechnet
die für dieses Jahr geleisteten
Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Diese beruhen auf einem Vorauszahlungsbescheid des
Finanzamtes, der sich nach voraussichtlicher Jahressteuerschuld richtet und zur
vierteljährlichen Zahlung auf die Einkommensteuer (am 10.März, 10.Juni, 10.September,
10.Dezember) verpflichtet,
- die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Lohnsteuer
und Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag),
- die anrechenbare Körperschaftsteuer.
Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss
zuungunsten des Steuerpflichtigen, so hat er diesen Betrag als Abschlusszahlung zu
leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu seinen Gunsten, so wird ihm dieser Betrag
erstattet.
Wer zahlt die Steuer?
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet
zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt - also mit sämtlichen
Einkünften - einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die im Inland keinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig,
wenn sie bestimmte inländische Einkünfte haben (z.B. aus Gewerbebetrieb,
Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung).
Darüber hinaus gibt es die erweiterte
unbeschränkte Steuerpflicht für in das Ausland entsandtes Personal, das in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, und die Behandlung als unbeschränkt
Steuerpflichtiger auf Antrag, wenn mindestens 90 Prozent aller Einkünfte der deutschen
Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden
Einkünfte nicht mehr als 6.136 EUR im Kalenderjahr betragen. Die Einkommensteuer
wird grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach dem Einkommen
veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Jahr bezogen hat. Das Veranlagungsverfahren
wird regelmäßig durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die von ihm in dem
betreffenden Jahr bezogenen Einkünfte (Steuererklärung) in Gang gesetzt. Die Steuer wird
durch Bescheid festgesetzt.
Ehegatten, die beide unbeschränkt
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können, wenn diese Voraussetzungen
zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind,
zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Gegebenenfalls können
sie stattdessen auch die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der
Eheschließung wählen.
Bei der getrennten Veranlagung werden jedem
Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Die als Sonderausgaben
abzuziehenden Beträge werden bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie geleistet hat.
Die zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen werden bei jedem Ehegatten zur
Hälfte abgezogen, sofern die Ehegatten nicht eine andere Aufteilung wählen. Der
Besteuerung wird die Einkommensteuer-Grundtabelle zugrunde gelegt.
Bei der Zusammenveranlagung werden die von den
Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam
zugerechnet und die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger
behandelt. Die Einkommensteuer wird nach dem Splitting-Verfahren ermittelt. Dabei wird
für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach der Grundtabelle berechnet und
die Steuer dann verdoppelt. Regelmäßig ergibt sich bei diesem Verfahren eine niedrigere
Steuer als bei getrennter Veranlagung.
Wie hoch ist die Steuer?
Der Einkommensteuertarif, aus dem die
Einkommensteuertabellen und - durch Einarbeitung der für die Arbeitnehmer geltenden
Freibeträge und Pauschbeträge - auch die Lohnsteuertabellen abgeleitet werden, ist das
Kernstück des Einkommensteuergesetzes. Nach ihm richtet sich grundsätzlich die vom
Steuerpflichtigen aus seinem Einkommen zu tragende Einkommensteuer (Lohnsteuer). Der
Aufbau des Einkommensteuertarifs wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die
Steuerbelastung sowohl dem Finanzbedarf des Staates als auch - unter dem Gesichtspunkt der
steuerlichen Gerechtigkeit und aus sozialen Gründen - der Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen angepasst sein muss.
Er ist wie folgt gestaltet:
- Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein
Grundfreibetrag steuerfrei; er betrug für das Jahr 2000 6.902 EUR /13.804 EUR
(Ledige/Verheiratete). Ab dem Jahr 2001 steigt der Grundfreibetrag auf 7.206 EUR
/14.412 EUR, ab dem Jahr 2002 auf 7.235 EUR /14.471 EUR, ab dem Jahr 2003
auf 7.426 EUR /14.853 EUR und ab dem Jahr 2005 beträgt der Grundfreibetrag
7.664 EUR /15.329 EUR.
- In der linear-progressiven Zone stiegen im Jahr 2000 die
Steuersätze auf das über dem Grundfreibetrag liegende Einkommen von 22,9 Prozent auf 25
Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 8.945 EUR /17.891 EUR, ab dem
Jahr 2001 von 19,9 Prozent auf 23 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von
9.249 EUR /18.498 EUR bzw. 9.251 EUR /18.503 EUR im Jahr 2002, ab dem Jahr
2003 von 17 Prozent auf 24,97 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von
12.755 EUR /25.511 EUR und im Jahr
2005 von 15 Prozent auf 23,97 Prozent bei einem zu versteuernden Ein-
kommen von 12.739 EUR /25.479 EUR.
- In der anschließenden zweiten linear-progressiven Zone
wurden die Einkommen im Jahr 2000 mit Steuersätzen zwischen 25 Prozent und 51 Prozent bei
einem zu versteuernden Einkommen von 58.643 EUR /117.286 EUR erfasst. Ab dem
Jahr 2001 mindert sich die Belastung auf eine Spanne zwischen 23 Prozent und 48,5 Prozent
bei einem zu versteuernden Einkommen von 54.998 EUR /109.997 EUR
bzw.55.007 EUR /110.015 EUR im Jahr 2002, ab dem Jahr 2003 zwischen 24,97
Prozent und 47 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.292 EUR
/104.585 EUR und ab dem Jahr 2005 zwischen 23,97 Prozent und 42 Prozent bei einem zu
versteuernden Einkommen von 52.151 EUR /104.303 EUR.
- Im darauf folgenden Bereich (so genannte obere
Proportionalzone) wird jeder Einkommenszuwachs gleichbleibend mit 51 Prozent (Jahr 2000),
48,5 Prozent (Jahre 2001/2002), 47 Prozent (Jahre 2003/2004) und 42 Prozent (ab dem Jahr
2005)besteuert.
In den beiden linear-progressiven Zonen steigt
die Steuerbelastung des Einkommenszuwachses (Grenzbelastung) - mit unterschiedlicher
Steigung - linear an. Sie ist in der oberen Proportionalzone konstant. Die Steuerbelastung
im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen (Durchschnittsbelastung) steigt mit
wachsendem Einkommen an und nähert sich für sehr hohe Einkommen dem Spitzensteuersatz.
Bei außerordentlichen Einkünften können zur
Vermeidung von Härten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben können,
Tarifvergünstigungen in Anspruch genommen werden. Hierfür kommen insbesondere Einkünfte
in Betracht, die einmalig zufließen (z.B. Entschädigungsleistungen,
Arbeitnehmerabfindungen, Ausgleichszahlungen an selbständige Handels- und
Versicherungsvertreter, betriebliche Veräußerungsgewinne sowie bestimmte Einkünfte aus
einer mehrjährigen Tätigkeit). Die
Tarifvergünstigung ergibt sich dadurch, dass die begünstigungsfähigen
außerordentlichen Einkünfte durch fünf geteilt werden und die dann hierauf entfallende
Steuer mit fünf multipliziert wird.
Bei Betriebsveräußerungs- oder
Betriebsaufgabevorgängen kann alternativ dazu einmal im Leben der halbe durchschnittliche
Steuersatz auf den darauf entfallenden Gewinn beantragt werden, wenn
- der Steuerpflichtige das 55.Lebensjahr vollendet hat oder
- der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
dauernd berufsunfähig ist und
soweit der Gewinn 5 Mio.e nicht übersteigt.
In diesen Fällen ist jedoch mindestens der
Eingangssteuersatz (mindestens also 19,9% im Veranlagungszeitraum 2002) anzusetzen.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung
natürlicher Personen sind das Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)i.d.F.vom 16.April
1997 (BGBl I S.821), zuletzt geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
vom 24.März 1999 (BGBl I S.402), das Steuersenkungsgesetz vom 23.Oktober 2000 (BGBl I
S.1433) und das Steuersenkungsergänzungsgesetz vom 19.Dezember 2000 (BGBI I S.1812) sowie
die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 18.Juni 1997 (BGBl I S.
1558), zuletzt geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.März
1999 (BGBl I S.402), das Steuersenkungsgesetz vom 23.Oktober 2000 (BGBl I S.1433) und das
Steuersenkungsergänzungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBI I S.1812).
Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und
Auslegungsfragen mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
(Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien) herausgegeben worden.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Bedeutung der Einkommensteuer im
Besteuerungssystem zeigt sich im Vergleich mit den gesamten Steuereinnahmen und dem
Bruttosozialprodukt. Im Jahr 1997 hatte die Einkommensteuer (einschließlich der
Lohnsteuer und des Zinsabschlags, die eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer
darstellen) mit einem Aufkommen von 265,9 Mrd. DM einen Anteil von 33,3 Prozent an den
gesamten Steuereinnahmen (=796,8 Mrd. DM). Damit ist die Einkommensteuer die bedeutendste
Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte.
Durch Berücksichtigung bestimmter sach- oder
personenbezogener Verhältnisse des Steuerpflichtigen will die Einkommensteuer der
finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Die Einkommensteuer dient zunehmend auch
wirtschaftspolitischen, konjunkturpolitischen, sozialpolitischen und ähnlichen Zielen.
Diese steuerlichen Maßnahmen sind - abgesehen von den im Einkommensteuergesetz selbst
getroffenen Regelungen - in besonderen Gesetzen, wie z.B. dem Fördergebietsgesetz oder
dem Eigenheimzulagengesetz geregelt.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Ansätze zur Personalbesteuerung sind in den
kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) des Mittelalters sowie in den
territorialen Kopfsteuern zu suchen, die sich aus fixierten Personalsteuern zu
gestaffelten Standessteuern - wie im 17. Jahrhundert z.B. der preußische Kopfschoß -
entwickelten. Die erste deutsche Einkommensteuer moderner Art wurde 1811 bis 1813 in
Ostpreußen erhoben; sie war schon 1808 von Minister Freiherr vom Stein in Anlehnung an
die englische income tax von 1799 als Kriegsabgabe empfohlen worden. Unter Hardenberg
führte Preußen 1820 eine Klassensteuer ein, die bei der Steuerstaffelung nach äußeren
Wohlstandsmerkmalen an die Gruppierung der Stände anknüpfte und zwischen der Einkommen-
und der Kopfsteuer "die Mitte halten" sollte; sie wurde 1851 für die höheren
Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891 unter
Finanzminister Miquel durch eine vorbildlich gewordene Einheits-Einkommensteuer mit
Erklärungspflicht und Progression ersetzt.
Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten
Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Hessen bereits 1869 und Sachsen 1874 zu
einer allgemeinen Einkommensteuer übergegangen waren. Im Zuge der Erzbergerschen
Finanzreform zu Beginn der Weimarer Republik trat 1920 an die Stelle von 27
Landeseinkommensteuern eine einheitliche Reichseinkommensteuer, die bei den Steuerreformen
von 1925 und 1934 fortentwickelt wurde.
Nach 1945 von den Besatzungsmächten wieder
den Ländern zugewiesen, wurde im Bonner Grundgesetz von 1949 festgelegt, dass die
Erträge aus der Einkommensteuer grundsätzlich den Ländern zustehen, der Bund jedoch
hieran partizipieren kann. Durch Verfassungsänderungsgesetz von 1955 wurde die
Einkommensteuer zur gemeinsamen Steuer von Bund und Ländern erklärt, deren
Beteiligungsverhältnisse jeweils dem Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben zwischen Bund
und Ländern anzupassen war; der Bundesanteil schwankte von 1958 bis 1969 zwischen 33,3
und 39 Prozent. Seit der Finanzreform 1969 ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftsteuer
im Rahmen eines großen Steuerverbundes, bei dem ein gesetzlich zu regelnder Anteil (ab
1969 =14 Prozent, seit 1. Januar 1980 =15 Prozent) an die Gemeinden und die Hauptmasse je
zur Hälfte an Bund und Länder fließen.
Im Jahr 2001 hatte die Einkommensteuer
(einschließlich der Lohnsteuer und des Zinsabschlags, die eine besondere Erhebungsart der
Einkommensteuer darstellt) mit einem Aufkommen von 150,4 Mrd. EUR einen Anteil von 32,7
Prozent an den gesamten Steuereinnahmen (=446,2 Mrd. EUR ).