Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus selbstständiger Arbeit,
- aus nichtselbstständiger Arbeit,
- aus Kapitalvermögen,
- aus Vermietung und Verpachtung sowie
- die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B.
Einkünfte aus einer mit dem Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch
Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben oder - bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben - nach
Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) zu ermitteln.
Betriebsausgaben, sind nach § 4 Abs. 4 EStG
die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbständig ausgeübten Beruf veranlasst
sind.
Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur
Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle
Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt
sind (Werbungskosten).
Aufwendungen für die Lebensführung
(regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche
Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit
fördern.