Was
wird besteuert?
Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer
erhoben. Als Erwerb von Todes wegen gelten
der Erwerb durch Erbanfall,
- der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche
Erwerbe,
- der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten
Pflichtteilanspruchs,
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und
der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme.
Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte
weitere, in §3 Abs. 2 und den §§ 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte
Vermögensanfälle. Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden,
sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines
Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des
Bewertungsgesetzes besteht.
Die Besteuerungstatbestände sind im Einzelnen
in §7 ErbStG aufgeführt. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen auch die so
genannten Zweckzuwendungen (§8 ErbStG), die jedoch im Allgemeinen nach §13 Abs.1 Nr.15
und 17 ErbStG steuerfrei sind.
Besteuerungsgrundlage ist sowohl bei der
Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer der steuerpflichtige Erwerb. Als
steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei
ist. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit dem Wert angesetzt, der sich für sie
nach dem Bewertungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.Februar 1991 (BGBl I S.230)
unter Berücksichtigung späterer Änderungen ergibt.
Die Wertermittlung von Grundbesitz wurde ab 1.
Januar 1996 neu geregelt: Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich aus der
Multiplikation der Grundflächen mit den Bodenrichtwerten, die von den
Gutachterausschüssen der Gemeinden oder Landkreise zum 1. Januar 1996 ermittelt wurden.
Die Bodenrichtwerte sind um 20 Prozent zu kürzen.
Der Wert bebauter Grundstücke wird
grundsätzlich in einem Ertragswertverfahren berechnet, wobei im Durchschnitt rund 50
Prozent des jeweiligen Verkehrswerts erreicht werden.
Zunächst ist die im Durchschnitt der letzten
drei Jahre erzielte Jahresnettokaltmiete mit 12,5 zu multiplizieren. Wird das bebaute
Grundstück selbst genutzt oder z.B. an Angehörige vermietet, tritt an die Stelle der
tatsächlichen Miete die übliche Miete, die für vergleichbare Grundstücke von fremden
Mietern gezahlt wird. Für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit des Grundstücks ist eine
Alterswertminderung von 0,5 Prozent, höchstens 25 Prozent vorzunehmen. Für
Wohnungsgrundstücke mit nicht mehr als zwei Wohnungen erfolgt ein Zuschlag von 20 Prozent
auf den Ertragswert. Als Grundstückswert ist mindestens der Wert anzusetzen, den das
Grundstück als unbebautes Grundstück hätte (80 Prozent des Bodenrichtwerts). Für
Sonderfälle wie typische Industriegrundstücke, Erbbaurechte und Grundstücke im Zustand
der Bebauung gelten besondere Bewertungsregeln.
Der Wert von Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft wird regelmäßig in einem vereinfachten Ertragswertverfahren auf der
Grundlage fester Ertragswerte für die wichtigsten land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungen ermittelt.
Grundbesitzwerte werden nur festgestellt, wenn
sie in einem Steuerfall für die Erbschaftsteuer benötigt werden (Bedarfsbewertung).
Beim
Erwerb durch Erbanfall sind zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs außer den
Erblasser-Schulden auch die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend
gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen
Nachlassverbindlichkeiten gehören des Weiteren die Bestattungskosten des Erblassers
(einschließlich Grabdenkmal und Grabpflege) sowie die Kosten der Abwicklung, Regelung,
Verteilung und Erlangung des Erwerbs, für die ohne Nachweis insgesamt ein Pauschbetrag
von 10.300 EUR abgezogen werden kann. Der Reinwert des Erwerbs wird alsdann um die
dem Erwerber zustehenden persönlichen Steuerbefreiungen gekürzt.
Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen
unter einer Leistungsauflage gilt vom Steuerwert des zugewendeten Vermögensgegenstandes
der Teil als Schenkung, der der bürgerlich-rechtlichen Bereicherung entspricht. Bei
Schenkungen unter einer Duldungsauflage ist vom Steuerwert der Zuwendung die zu
vollziehende Auflage als Last mit ihrem Kapitalwert nach dem Bewertungsgesetz abzuziehen,
sofern nicht die Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers)
zustehen.
Wer zahlt die Steuer?
Steuerpflichtig ist nicht - wie bei einer
Nachlasssteuer - der Nachlass einer Person, sondern das, was einer natürlichen oder
juristischen Person oder einer Gesamthandsgemeinschaft aus dem Nachlass eines Erblassers
anfällt. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie ist notwendig, damit die
Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden
umgangen werden kann. Dem entspricht es, dass Schenkungen unter Lebenden denselben
Maßstäben der Besteuerung unterworfen werden wie Erwerbe von Todes wegen.
Erbschaftsteuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, sofern der Erblasser zur Zeit
seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer war.
Wie hoch ist die Steuer?
Welcher Freibetrag dem jeweiligen Erwerber
zusteht, richtet sich nach seiner Steuerklasse. Das Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum
Erblasser (Schenker) die folgenden drei Steuerklassen (Die Steuerklassen I und II [bis
einschließlich Geschwisterkinder] gelten auch, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als
Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. [§ 15 Abs..1a ErbStG ]):
Steuerklasse I: Sie gilt für den Ehegatten
und für Kinder und Stiefkinder des Erblassers, für Enkelkinder sowie für Eltern und
Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse II: Sie gilt für Eltern und
Voreltern bei Erwerben durch Schenkung (für Erwerbe von Todes wegen siehe Steuerklasse
I), Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder,
Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten.
Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen
Erwerber und für Zweckzuwendungen.
Zunächst steht jedem Erwerber ein
persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für
Schenkungen unter Lebenden gilt. Er beträgt
307.000 EUR für
den Ehegatten,
205.000 EUR für
Kinder und Kinder verstorbener Kinder,
51.200 EUR für
übrige Personen der Steuerklasse I,
10.300 EUR für
Personen der Steuerklasse II und
5.200 EUR
für Personen der Steuerklasse III.
Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und
den Kindern bis zum vollendeten 27.Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag
gewährt, der nur für Erwerbe von Todes wegen gilt und um steuerfreie Versorgungsbezüge
nach dem Erblasser zu kürzen ist. Der Versorgungsfreibetrag beträgt
256.000 EUR für
den überlebenden Ehegatten,
zwischen 52.000 EUR
für Kinder bis zu 5 Jahren und 10.300 EUR für Kinder
zwischen 20 und 27 Jahren.
Jedem Erwerber wird ein besonderer Freibetrag
für den Erwerb von Hausrat usw. gewährt.
Personen
der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum
Wert von 41.000 EUR steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche
Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für
Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie
einen Freibetrag von 10.300 EUR.
Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche
körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag
von 10.300 EUR.
Beim
Erwerb von Betriebsvermögen von Todes wegen oder im Weg der vorweggenommenen Erbfolge
wird den Erwerbern ein Freibetrag von 256.000 EUR und ein Bewertungsabschlag von 40
Prozent gewährt, wenn das erworbene Betriebsvermögen mindestens 5 Jahre in der
Nachfolgegeneration erhalten bleibt. Eine entsprechende Befreiung gilt für den Erwerb von
Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser
Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war, und für land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, das ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft gehört.
Die für Erwerbe von Todes wegen und
Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen geltenden Steuersätze sind nach der Höhe des
Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestuft.
Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaften und land- und
forstwirtschaftliches Vermögen werden grundsätzlich für alle Erwerber nach den
günstigeren Steuersätzen der Steuerklasse I besteuert. Die Erbschaftsteuer wird nach
folgenden Prozentsätzen erhoben: [...] (hier nicht näher dargestellt)
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S.378, BStBl.I S. 298) unter
Berücksichtigung späterer Änderungen.
Um eine
lückenlose Besteuerung aller Erwerbe zu gewährleisten, sieht das Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz verschiedene Anzeigepflichten
vor.
Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von
zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Zuwendungen, die
einer Person von ein und derselben Person anfallen, zum Zwecke der Berechnung der Steuer zusammengerechnet,
also im Ergebnis wie eine Zuwendung behandelt.
Wer erhebt diese Steuer?
Für den Erwerb von Betriebsvermögen oder
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz einen besonderen Stundungsanspruch für den Erwerber vor. Diesem ist
die auf diese Vermögen entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren insoweit
zu stunden, als dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Bei Erwerben von Todes
wegen erfolgt diese Stundung ohne Erhebung von Stundungszinsen.
Bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens
innerhalb von zehn Jahren durch Personen der Steuerklasse I oder II wird die Steuer für
den letzten Erwerb, soweit sie auf dasselbe Vermögen entfällt, je nach dem Zeitabstand
zum vorhergehenden Erwerb zwischen 50 Prozent und 10 Prozent ermäßigt.
Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer fließt
den Ländern zu. Sie wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Entstehungsgeschichtliche Anknüpfungspunkte
für die Erbschaftbesteuerung auf deutschem Boden sind: der Erbschaftszehnt, der in
fränkischer Zeit an den König bei Entscheidungen über Erbstreitigkeiten zu entrichten
war; die Verwandtenabgabe, die im Mittelalter nach altfriesischem Recht von entfernter
verwandten Erbberechtigten erhoben wurde; die Besitzwechselabgaben, die seit Ende des
9.Jahrhunderts als so genannte Sterbfall, Totenpfund, Totenzins, Totenzoll und dergleichen
dem Grundherrn, aber manchmal auch dem Gerichts- und Landesherrn als solchem abzuliefern
waren. Im 17.und 18.Jahrhundert führten zahlreiche deutsche Landesherren und Städte ein
"Kollationsgeld", d.h. eine Erbschaftsteuer von Seitenverwandten ein. Die
weitere Ausbildung in den deutschen Einzelstaaten erfolgte zumeist in der Form von
Stempelabgaben (Urkundensteuern für Testamente und Erbschaftsverträge). In Abkehr davon
erließ Preußen 1873 ein technisch modernes Erbschaftsteuergesetz, das dann auch den
übrigen Ländern als Muster diente. Mit der zögernd einsetzenden Besteuerung der
Deszendenten ging Hamburg 1894, mit
der Progression nach der Höhe des Erbanfalls Baden 1899 voran.
Durch das Reichsgesetz von 1906 wurden die
landesrechtlichen Erbschaftsteuergesetze auf der Grundlage einer Erbanfallsteuer
vereinheitlicht, den Einzelstaaten aber Ertragsanteile sowie Zuschlags- und Zusatzrechte
zugebilligt. Bei der Erzbergerschen Finanzreform ging die Erbschaftsteuer 1919 ganz auf
das Reich über; neben der Erbanfall- und Schenkungsteuer beim Erben oder Beschenkten
wurde bis 1922 noch eine Nachlasssteuer "beim Toten" erhoben. 1925 erhielt das
Erbschaftsteuergesetz unter Einbeziehung der Wertbegriffe des neu geschaffenen
Reichsbewertungsgesetzes eine verbesserte Neufassung, deren Grundzüge in das heutige
Recht eingegangen sind. Seit 1945 (1949 auch grundgesetzlich verankert) steht die
Erbschaftsteuer wieder den Ländern zu.
Das
Aufkommen betrug 2001 rd.3,1 Mrd. EUR.