Wer zahlt die Steuer?
Die Getränkesteuer gehört zu den örtlichen
Steuern und besteuert die entgeltliche Abgabe bestimmter alkoholischer und
nichtalkoholischer Getränke. Steuerschuldner ist derjenige, der die Getränke entgeltlich
abgibt.
Wie hoch ist die Steuer?
Die Steuer wird mit einem von der Gemeinde
festzusetzenden Prozentsatz des Einzelhandelspreises erhoben.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für ihre Erhebung sind die
Kommunalabgabengesetze.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Steuer wird von den Gemeinden überwiegend
aus fiskalischen Erwägungen erhoben. Es soll die Steuerkraft abgeschöpft werden, die in
den Schankbetrieben durch den Getränkeumsatz entsteht.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Abgaben auf Getränke gehören zu den
ältesten Verbrauchsteuern , die sich in Deutschland seit dem 12.Jahrhundert unter Namen
wie Ungeld oder Akzisen zunächst als lokale Städtesteuern, später als Ländersteuern
oder gemischte Gemeinde- und Ländersteuern entwickelt haben. Im 19. Jahrhundert haben die
Staaten des Zollvereins vereinbart, dass diesbezügliche Gemeindesteuern nur für
Gegenstände erhoben werden sollen, die zur örtlichen Konsumation bestimmt sind. Die
Reichsverfassung von 1871 grenzte das Besteuerungsrecht der Gemeinden nach Umfang und
Höhe ein. Auf der Grundlage des Reichsfinanzausgleichsgesetzes von 1923 konnten die
Gemeinden erstmals eine Getränkesteuer erheben, die einheitlich den gesamten örtlichen
Verbrauch an Bier, Wein, Schaumwein, Trinkbranntwein, Mineralwasser usw. zu erfassen
suchte. Schrittweise wieder abgebaut blieb 1927 nur noch die Gemeindebiersteuer übrig,
die 1930 mit Rücksicht auf die Reichsbiersteuer abgeschafft wurde.
In ihrer jüngsten Form auf den Verzehr
bestimmter Getränke an Ort und Stelle beschränkt, geht die Steuer auf eine Notverordnung
des Reichspräsidenten aus dem Jahre 1930 zurück, deren Vorschriften nach 1945 als
Landesrecht beibehalten wurden oder in die neuen Gemeindeabgabengesetze eingingen (teils
unter dem Namen "Schankverzehrsteuer" wie
z.B. nach dem Landesgesetz über die Erhebung einer Schankverzehrsteuer vom 30. Mai 1950
in Rheinland-Pfalz).
Das Aufkommen betrug im Jahr 2000 6,0
Mio. EUR.