Was wird besteuert?
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der
Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der
Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen
Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Das ist der Unterschied zu den Personensteuern
(z.B. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer), da die Gewerbesteuer nicht die
Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt, sondern eine Sache besteuert, also den
Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland
betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des
Einkommensteuerrechts zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung,
die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs
oder als eine andere selbstständige
Arbeit anzusehen ist.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.
Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und
vermindert um bestimmte Beträge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung
tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen. Die
Gewerbesteuer wird den Realsteuern zugeordnet.
Wer zahlt die Steuer?
Sie mindert als Betriebsausgabe den
steuerlichen Gewinn des Gewerbebetriebs und beeinflusst damit auch die Höhe der
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
Wie hoch ist die Steuer?
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von
einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes von
regelmäßig 5 Prozent (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.
Dabei ist für natürliche Personen und
Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 EUR zu berücksichtigen. Für
Gewerbeerträge bis 72.500 EUR gelten ermäßigte Steuermesszahlen. Für die Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags
sind die Finanzämter zuständig.
Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im
Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden
sind. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen.
Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde
aufgrund des Steuermessbetrags - im Fall der Zerlegung aufgrund des Zerlegungsanteils -
mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten
Gemeinde zu bestimmen ist.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Die Gewerbesteuer gehört wie die Grundsteuer
zu den so genannten Real-, Objekt- oder Sachsteuern. Die Besteuerung beruht auf dem
Gewerbesteuergesetz i.d.F. vom 19. Mai 1999 (BGBl I S.1010,1491) mit den dazu ergangenen
Änderungen und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. vom 21.März 1991 (BGBl
I S.831).
Zur Klärung von Zweifels- und
Auslegungsfragen sind Gewerbesteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften
herausgegeben worden.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und
die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer
öffentlichen Ausgaben. Der Bund und die Länder werden durch eine Umlage an der
Gewerbesteuer beteiligt.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Mit dem Aufblühen von Handel und Gewerbe in
den mittelalterlichen Städten wurden in Deutschland auch die ersten Gewerbeabgaben
eingeführt, z.B. als Marktgelder, Aufschläge auf Handelswaren oder Sondersteuern für
bestimmte Gewerbetreibende. Mit dem Ausbau der neuzeitlichen Landesherrschaften mehren
sich seit dem 17.Jahrhundert die Fälle einer besonderen Besteuerung von Gewerbebetrieben
durch außerordentliche und teilweise regelmäßige Ländersteuern. Dabei bildeten sich
aus den älteren Vermögensteuern allmählich spezielle Ertragsteuern auf Grundstücke,
Gebäude und schließlich Gewerbe heraus, für die im 19.Jahrhundert neue Steuergesetze
geschaffen wurden (so in Bayern 1808, in Preußen 1810/1820, in Baden 1815, in
Württemberg 1821, in Hessen 1827). Bahnbrechend für die weitere Entwicklung wurde die
preußische Steuerreform unter Finanzminister Miquel, die durch das Gewerbesteuergesetz
von 1891 neben dem Gewerbeertrag auch das Gewerbekapital in die Steuerbemessungsgrundlage
einbezog und durch das Kommunalabgabengesetz von 1893 die Staatssteuer in eine
Gemeindesteuer umwandelte. Bei der Reichsfinanzreform von 1919/1920 blieb die
Gewerbesteuer den Einzelstaaten überlassen, die sie nach Bedarf selber ausschöpfen oder
den Gemeinden zuweisen konnten. Bei der Realsteuerreform von 1936 kam für das ganze
Reichsgebiet ein einheitliches Gewerbesteuergesetz nach dem preußischen System zustande.
Als Besteuerungsgrundlagen wurden Gewerbeertrag und Gewerbekapital allgemein verbindlich,
die Lohnsumme fakultativ geregelt und die Steuerberechtigung ohne Beteiligung der Länder
den Gemeinden übertragen.
Das Bonner Grundgesetz von 1949 wies dem Bund
die konkurrierende Gesetzgebung über die Gewerbesteuer zu. Das daraufhin ergangene
bundeseinheitliche Gewerbesteuergesetz von 1950 wurde seither mehrmals geändert, so auch
1967 infolge der verfassungsrechtlich notwendigen Beseitigung der Zweigstellensteuer für
Wareneinzelhandelsunternehmen und für überörtliche Betriebsstätten des Bank- und
Kreditgewerbes. Durch die Gemeindefinanzreform wurden die Gemeinden ab 1970 zur Zahlung
der Gewerbesteuerumlage zugunsten von Bund und Ländern verpflichtet. Im Austausch für
die Gewerbesteuerumlage wurden die Gemeinden mit einem betragsmäßig viel bedeutenderen
Anteil von 14 Prozent der Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer ausgestattet. Im
Rahmen des Steueränderungsgesetzes 1979 wurden zum 1. Januar 1980 die Gewerbesteuerumlage
um ein Drittel gesenkt und der Anteil der Gemeinden an der Lohn- und veranlagten
Einkommensteuer auf 15 Prozent erhöht. Die fakultativ erhobene Lohnsummensteuer wurde ab
1. Januar 1980 abgeschafft. Zum Ausgleich der Steuerausfälle infolge der Veränderungen
der Hinzurechnungsvorschriften wurde die Gewerbesteuerumlage ab 1983 um 28 Prozent und ab
1984 um insgesamt 35 Prozent weiter gesenkt.
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wurde
die Gewerbekapitalsteuer zum 1.Januar 1998 abgeschafft. Die damit verbundenen
Mindereinnahmen der Gemeinden werden durch einen Anteil von 2,2 Prozent am
Umsatzsteueraufkommen ausgeglichen. Zur Festschreibung der Beteiligung der Gemeinden am
Umsatzsteueraufkommen und zur Sicherung ihrer Ertragshoheit an der Gewerbesteuer wurden
Art.28 GG und Art. 106 GG geändert.
Das Aufkommen betrug im Jahr 2000 rund 27,0
Mrd. EUR.