Was wird besteuert?
Die Grunderwerbsteuer ist eine
Rechtsverkehrssteuer. Ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke,
soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine
eigentümerähnliche Position zu erlangen. Ihr unterliegen insbesondere Kaufverträge und
sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen
Grundstücks begründen. Außerdem werden aber auch zahlreiche andere Rechtsvorgänge
erfasst, wie z.B. der Eigentumsübergang im Enteignungsverfahren, das Meistgebot im
Zwangsversteigerungsverfahren, die unmittelbare oder mittelbare Änderung des
Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft durch Übergang von mindestens 95
Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter, Verschaffung der
Verwertungsbefugnis, bestimmte Umwandlungsvorgänge und die unmittelbare oder mittelbare
Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft
in einer Hand.
Den Grundstücken stehen v.a. Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Boden gleich.
Wer zahlt die Steuer?
Steuerschuldner sind im Regelfall die an dem
Erwerbsvorgang beteiligten Personen, also z.B. Grundstückserwerber und -veräußerer.
Diese können vertraglich die Zahllast auf nur einen der Beteiligten übertragen.
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Steuer
befreit, so u.a.
der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen
Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses,
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des
Veräußerers,
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die
mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (einschließlich Stiefkindern und
deren Ehegatten),
der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks
(Freigrenze von 2.500 ?).
Wie hoch ist die Steuer?
Der Steuersatz beträgt 3,5 Prozent. In der
Regel wird die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung, die gesetzlich sehr genau und
umfassend bestimmt ist, berechnet. Zur Gegenleistung gehört insbesondere jede Leistung,
die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des
Grundstücks gewährt. Dazu gehören z.B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von
Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt.
In einigen Sonderfällen, z.B. wenn eine
Gegenleistung nicht vorhanden ist, bei Umwandlungen oder Einbringungen, wird die Steuer
vom Grundbesitzwert (§ 138 Abs.2 oder 3 des Bewertungsgesetzes) berechnet.
Alle Vorgänge, die der Grunderwerbsteuer
unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Dieses setzt die
Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist,
erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der
Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage ist das
Grunderwerbsteuergesetz i.d.F. vom 26. Februar 1997 (BGBl I S.418) -GrEStG -, unter
Berücksichtigung späterer Änderungen.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Grunderwerbsteuer wird von den Ländern
erhoben, denen auch das Aufkommen zusteht. Die Länder können das Steueraufkommen ganz
oder teilweise den Gemeinden und Gemeindeverbänden überlassen.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Als entstehungsgeschichtliches Vorbild für
eine Steuer auf den Grundstücksverkehr kann in Deutschland das mittelalterliche Laudemium
(Abzugsgeld, Aufzugsgeld) angesehen werden, das der Grundherr als einmalige
Besitzwechselabgabe -unbeschadet des laufenden Grundzinses - vom alten und/oder vom neuen
Grundbesitzer forderte. Auch das Leit- oder Aufgeld, das von altersher zur Bekräftigung
eines Grundstückskaufvertrages diente, mochte Vorbild gewesen sein, so beim
"Litkaufgeld", das als städtische Grunderwerbsteuer 1374 in Hildesheim
auftaucht und ähnlich als "Kaufschloss" in Emden seit 1670, in Danzig seit 1777
nachweisbar ist. In den deutschen Territorien kamen entsprechende
"Handwechselabgaben" oder "Liegenschaftsakzisen" auf, die vom Ende des
17. Jahrhunderts an mehr und mehr in der Form von Stempelabgaben (Urkundensteuern für
behördlich mit Siegelaufdruck versehene Grundstückskaufverträge) erhoben wurden. Im 19.
Jahrhundert überall teils als Staats-, teils als Kommunalsteuer ausgestaltet, brachte die
Neufassung des Reichsstempelgesetzes von 1909 daneben auch eine Reichsbesteuerung des
Grundstücksverkehrs. Bei der Erzbergerschen Finanzreform kam 1919 ein reichseinheitliches
Grunderwerbsteuergesetz zustande, dessen Erträge mit mehrmals wechselnden Steuer- und
Zuschlagssätzen dem Reich, den Ländern und Gemeinden zuflossen. 1940 erfolgte eine
Neufassung des Gesetzes, die anstelle des Eigentumsübergangs bereits den
schuldrechtlichen Vertrag erfasste und in seiner Grundkonzeption in die landesrechtlichen
Regelungen nach 1945 einging. Das 1949 im Grundgesetz bestätigte ausschließliche
Gesetzgebungsrecht der Länder wurde bei der Finanzreform 1969 in die konkurrierende
Gesetzgebung des Bundes übergeführt.
Das Grunderwerbsteuerrecht hatte sich in den
Ländern der Bundesrepublik Deutschland sehr unterschiedlich entwickelt, was insbesondere
für die zahlreichen Befreiungsvorschriften gilt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ist die
gebotene Vereinheitlichung durch ein Bundesgesetz wieder herbeigeführt worden. Dabei sind
die Befreiungsvorschriften bis auf wenige Ausnahmen aufgehoben und dafür der Steuersatz
von 7 Prozent auf damals 2 Prozent gesenkt worden.
Das Aufkommen betrug 2001 ca.5,0 Mrd. ?.