Was wird besteuert?
Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet
und bezieht sich auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Sie ist eine Realsteuer,
bei der die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht
bleiben. Bei bebauten Grundstücken gehört die Grundsteuer zu den Betriebskosten, im
Bereich des sozialen Wohnungsbaus geht sie in die Kostenmiete ein.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz (Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft sowie Grundstücke). Die Grundsteuer wird den >Realsteuern zugeordnet.
Die Besteuerungsgrundlage ist
- für Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
private und betriebliche Grundstücke) in den alten Ländern der nach dem Bewertungsgesetz
festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1964,
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (ohne Wohnungen)
in den neuen Ländern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach
den Wertverhältnissen 1964,
- für Grundstücke in den neuen Ländern, für die nach dem
Bewertungsgesetz ein Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935 festgestellt oder
festzustellen ist, der Einheitswert 1935,
für vor 1991 entstandene Mietwohngrundstücke und
Einfamilienhäuser in den neuen Ländern, für die kein Einheitswert 1935 festgestellt
ist, die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche (pauschale Grundsteuer je
Quadratmeter) nach Maßgabe des § 42 GrStG.
Die eng gehaltenen Befreiungsvorschriften
enthalten Befreiungen insbesondere zugunsten der öffentlichen Hand, der Kirchen sowie
gemeinnütziger Körperschaften.
Wie hoch ist die Steuer?
Für die Berechnung der Grundsteuer aus dem
Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert sind zwei Rechengänge erforderlich. Ausgehend vom
Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert, setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der
auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des
Steuermessbetrages auf den Einheitswert/ Ersatzwirtschaftswert anzuwenden sind, betragen
- für Grundstücke in den alten Ländern je nach Art zwischen
2,6 v.T. und 3,5 v.T.,
für Grundstücke in den neuen Ländern -abgestimmt
auf die deutlich niedrigeren Einheitswerte 1935 - je nach Art und Gemeindegruppe zwischen
5 v.T. und 10 v.T.,
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
einheitlich 6 v.T.
Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag
den vom Gemeindeparlament beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch
Grundsteuerbescheid fest. In den neuen Ländern wird die Grundsteuer noch nach der
Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche in einem vereinfachten Verfahren pauschal
berechnet und im Steueranmeldungsverfahren erhoben (§44 GrStG). Wegen der Autonomie der
Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze kann die Belastung von Gemeinde zu Gemeinde
mehr oder weniger stark differieren. Der gewogene Bundesdurchschnitt der Hebesätze der
Gemeinden insgesamt betrug im Jahr 2000 bei der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft) 278 Prozent und bei Grundsteuer B (Grundstücke 367 Prozent).
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des
Grundsteuerrechts vom 7.August 1973 (BGBl I S.965) unter Berücksichtigung späterer
Änderungen.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Grundsteuer fließt voll den Gemeinden zu.
Viele Gemeinden verbinden die Erhebung der Grundsteuer mit der Erhebung der von den
Grundstückeigentümern zu entrichtenden Benutzungsgebühren für Müllabfuhr,
Straßenreinigung und Entwässerung.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Die Grundsteuer gehört zu den ältesten
Formen der direkten Besteuerung. Aus der Antike von den Römern über die Alpen gebracht,
wurde sie auf deutschem Boden zunächst durch kirchliche und grundherrliche Grundzehnten
und Grundzinsen ersetzt und vom hohen Mittelalter an unter dem Namen "Bede" von
einer Bittsteuer zu einer Pflichtsteuer neu entwickelt. Dank ihrer Anknüpfung an den
sichtbarsten und greifbarsten Teil des Vermögensbesitzes, das Grundeigentum, erlangte sie
im Zeitalter der Agrarwirtschaft (mit Bezeichnungen wie Hufenschoß, Bauernschoß,
Grundschoß oder Kontribution) eine beherrschende Stellung in den Steuersystemen der
Territorien. Während bei den älteren Grundsteuerformen nur rohe Schätzungen des
Bodenwerts nach dem Flächeninhalt (Hufe, Morgen) zugrunde gelegt wurden, kam mit der
Ausbildung des Katasterwesens vom 18. Jahrhundert an die Bonitierung nach Kulturart und
Bodenqualität hinzu. Darauf bauten die Grundsteuergesetze im Rahmen der einzelstaatlichen
Ertragsteuersysteme des 19.Jahrhunderts auf (so z.B. die Gesetze in Bayern von 1811,
Württemberg von 1821, Baden von 1854, Preußen von 1861). Durch die Miquelsche
Steuerreform von 1891/93 wurde die Grundsteuer in Preußen grundsätzlich den Gemeinden
überlassen.
Angesichts der Finanznot nach dem Ersten
Weltkrieg wurde bei der Reichsfinanzreform 1920 den Ländern die Ausschöpfung dieser
Steuern direkt zur Pflicht gemacht. Die daraufhin erfolgten unterschiedlichen
Landesregelungen wurden erst bei der Realsteuerreform von 1936 durch ein
reichseinheitliches Grundsteuergesetz abgelöst, das die Ertragskompetenz allgemein den
Gemeinden übertrug.
Nach 1945 sind in verschiedenen Ländern neue
Grundsteuervorschriften erlassen worden, die 1951 durch ein bundeseinheitliches
Grundsteuergesetz abgelöst wurden. In den Jahren 1961 und 1962 bestand neben der
Grundsteuer A und B ein Typ C (Baulandsteuer), der unbebaute, aber baureife Grundstücke
stärker belastete, um ein erhöhtes Angebot an Bauland zu bewirken.
Das Aufkommen betrug im Jahr 2000 8,8
Mrd. EUR. Davon entfielen 0,3 Mrd. EUR auf die Grundsteuer A (Betriebe der Land-
und Forstwirtschaft) und 8,5 Mrd.EUR auf die Grundsteuer B (Grundstücke).