Eine gemeinschaftliche
Zollgrundverordnung (Zollkodex), die alle grundlegenden zollrechtlichen Vorschriften
zusammenfasst, wird seit 1. Januar 1994 in allen Mitgliedstaaten vollständig angewendet.
Die Vorschriften des Zollkodex über die Ausfuhr sind bereits seit dem 1. Januar 1993
gültig. Der Zollkodex enthält die grundlegenden Regelungen des gemeinschaftlichen
Zollrechts. Er wird durch eine umfassende Durchführungsverordnung ergänzt, die am 2.
Juli 1993 von der EU-Kommission verabschiedet worden ist. Sie wird zeitgleich mit dem
Kodex seit 1. Januar 1994 angewendet. Zollkodex und Durchführungsverordnung fassen im
Wesentlichen das bestehende Gemeinschaftsrecht zusammen.
Als Partner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von Genf (GATT) sowie der
Brüsseler Abkommen über den Zollwert und das Zolltarifschema hat die Bundesrepublik 1951
die spezifischen Zölle (nach Gewicht, Maß oder Stück) weitgehend durch Wertzölle
ersetzt. Mit dem Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) zum 1. Januar 1988 wurde das
Brüsseler Abkommen über das Zolltarifschema abgelöst und ein aktualisiertes modernes
Tarifschema eingeführt. Auf der Grundlage dieses Harmonisierten Systems wurde auf
Gemeinschaftsebene die Kombinierte Nomenklatur (KN) geschaffen (vgl. Verordnung [EWG] Nr.
2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif).
Die Zollunion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften ist als Tarifunion mit
Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 zunächst unter den sechs
ursprünglichen EWG-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg,
Niederlande) verwirklicht worden. Seitdem - wenden die EU-Mitgliedstaaten gegenüber
Drittländern einen einheitlichen Zolltarif an, - werden im Warenverkehr zwischen diesen
Staaten Zölle nicht mehr erhoben. Die Zollunion ist am 1. Juli 1973 auf Großbritannien,
Dänemark und Irland ausgedehnt worden. Seit dem 1. Januar 1981 ist Griechenland, seit dem
1. Januar 1986 sind Spanien und Portugal und seit dem 1. Januar 1995 Finnland, Österreich
und Schweden Mitglieder der Gemeinschaft. Im Warenverkehr mit den EFTA-Staaten - Island,
Schweiz einschließlich Liechtenstein und Norwegen - sind seit dem 1. Juli 1977 die Zölle
für fast alle gewerblichen Waren abgeschafft.
Im Übrigen haben die Europäischen Gemeinschaften mit fast allen Anrainerstaaten des
Mittelmeers und mit zahlreichen Staaten Afrikas sowie des karibischen und pazifischen
Raumes Abkommen geschlossen, die weitgehende Zollzugeständnisse beinhalten. Ferner
gewähren die Gemeinschaften allen Entwicklungsländern allgemeine Zollpräferenzen. Mit
Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien und
Slowenien wurden Assoziierungsabkommen, die so genannten "Europa-Verträge"
abgeschlossen. Ebenfalls gelten seit dem 1. Januar 1995 entsprechende Verträge mit den
baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen. Mit Slowenien besteht seit dem 1. März
1999 ein Europaabkommen. Die Zölle fließen seit 1975 bzw. 1988 (EGKS-Zölle) voll der EU
zu (Zollaufkommen 2000 rund 6,0 Mrd. DM). Zölle werden durch Bundesfinanzbehörden
verwaltet, nämlich durch die Behörden der Bundeszollverwaltung. Mittelbehörden sind die
Oberfinanzdirektionen, örtliche Behörden sind die Hauptzollämter einschließlich ihrer
Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate). |