Was wird besteuert?
Besteuert wird die Hundehaltung.
Wer zahlt die Steuer?
Steuerpflichtig ist der Hundehalter, dessen
Aufwand für die Hundehaltung von der Steuer getroffen werden soll.
Wie hoch ist die Steuer?
Die landesrechtlichen Regelungen lassen nur
eine begrenzte Variation der Abgabensätze zu. Der Steuersatz kann sich für den zweiten
und jeden weiteren Hund oder für Kampfhunde wesentlich erhöhen. Das Halten z.B. von
Blindenführhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern ist nach
Maßgabe der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen von der Steuer befreit.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage sind die landesgesetzlichen
Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze, die die Gemeinden zur Steuererhebung
verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersatzungen berechtigen.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Hundesteuer wird von den Gemeinden
erhoben. Mit ihr werden ordnungspolitische Ziele verfolgt. Diese Steuer soll dazu
beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
In ost- und mitteldeutschen Quellen taucht um
1500 erstmals ein "Hun dekorn" auf, das teilweise unter der Steuerbezeichnung
"Bede" in Form von Kornabgaben (Roggen, Gerste, Hafer) erhoben wurde; es diente
der Ablösung der Hundegestellungspflicht der Bauern im Rahmen von Jagdfrondiensten. Zu
Hundefutter verbacken und später auch "Hundebrot" genannt, wurde diese Abgabe
z.B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen von 1658/59 "zur Erhaltung gemeiner
Stadtjagdgerechtigkeiten" verwendet. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen
Einzelstaaten moderne Hundeabgaben hauptsächlich aus polizeilichen Gründen eingeführt
und teils als Luxussteuer (so in Preußen 1810 bis 1814, 1824 f.), teils als
Nutzungsgebühr (so in Bayern 1876) ausgestattet worden. Im Allgemeinen haben von Anfang
an die Gemeinden das Besteuerungs- und Ertragsrecht erhalten, doch wurde von einigen
Ländern (z.B. Baden und Hessen-Darmstadt) noch lange ein staatlicher Anteil abverlangt.
Aufgrund der landesrechtlichen Hundesteuer- und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer Zeit
zu den "örtlichen Abgaben" gezählt, fiel die Hundesteuer nach dem Bonner
Grundgesetz von 1949 in die Kategorie der "Steuern mit örtlich bedingtem
Wirkungskreis" (seit der Finanzreform 1969 "örtliche Verbrauch- und
Aufwandsteuern") und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt.
Das Aufkommen betrug 2000 197,8 Mio. EUR.