Was wird besteuert?
Die Steuer wird jährlich auf der Grundlage
des Jahresjagdwerts bzw. bei Verpachtung auf den vom Pächter zu entrichtenden Pachtpreis
erhoben, bei der Fischereisteuer zählt die Anzahl der Fischereibezirke.
Wer zahlt die Steuer?
In den Mustersatzungen ist der
Jagdausübungsberechtigte als Steuerpflichtiger bestimmt.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage sind die
Kommunalabgabengesetze der Länder. Die Abgabe gehört zu den örtlichen Steuern und hat
den Charakter einer Luxussteuer.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Steuer wird in der Regel von den Kreisen
erhoben, denen auch die Ertragshoheit zusteht.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Als rohe Frühform der Jagd- und
Fischereisteuer können die mittelalterlichen Naturalabgaben aus Jagd und Fischfang
angesehen werden, die teils als Tier- oder Blutzehnt an Kirche und Grundherren abzuliefern
waren. In der Neuzeit zum Hoheitsrecht und Finanzregal entwickelt, stand die Ausbeute dem
Landesherrn zu, der da und dort die Gemeinden daran partizipieren ließ. Im 19.Jahrhundert
überließen die Länder den Gemeinden vielfach das Recht zur Erhebung einer
Wildbretsteuer, deren Höhe sich nach dem Wert des erlegten Stück Wildes richtete (so
für die Städte in Preußen bewilligt durch Allerhöchsten Erlass vom 24. April 1848,
erneuert durch § 14 des KAG von 1893, in Geltung bis 1910). Im Zuge der Neuordnung des
Kommunalabgaben- und Finanzausgleichsrechts nach dem Ersten Weltkrieg wurde die heutige
Form der Jagdsteuer begründet, die grundsätzlich den Landkreisen vorbehalten blieb;
gleichzeitig entfiel die Besteuerung bestimmter Ausübungsformen der Jagd, wie z.B. die
Frettchensteuer. Für Preußen wurde 1922, für das ganze Reichsgebiet 1937 eine
einheitliche Mustersteuerordnung dazu erstellt. In einigen Ländern wurde die
Steuerpflicht auf die Sportfischerei ausgedehnt. Nach 1945 ist die Steuer in den neuen
Kommunalabgabengesetzen verankert worden.
Das Aufkommen betrug 2000 25,5 Mio. EUR.