Was wird besteuert?
Besteuert werden Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
Wer zahlt die Steuer?
Die Kapitalertragsteuer entsteht zu dem
Zeitpunkt, in dem Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Zu diesem Zeitpunkt hat der
Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapitalerträge auszuzahlende Stelle den
Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom
Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden (z.B. durch Erteilung eines
Freistellungsauftrages oder durch Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung). Nähere
Auskünfte zum Freistellungsverfahren erteilen Finanzämter und Kreditinstitute.
Sofern die Steuerschuld des Gläubigers der
Kapitalerträge letztlich niedriger ist als die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wird
diese im Rahmen der Veranlagung ganz oder teilweise erstattet. Für Auslandsansässige mit
beschränkter Steuerpflicht ist die Kapitalertragsteuer eine Abgeltungsteuer (Abzugsteuern
bei beschränkt Steuerpflichtigen).
Wie hoch ist die Steuer?
Die Kapitalertragsteuer beträgt
20 Prozent u.a. bei Gewinnanteilen (Dividenden) aus
Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Genossenschaften,
30 Prozent (Zinsabschlag) - im Tafelgeschäft 35
Prozent - u.a. bei Anleihen des Bundes und anderer Gebietskörperschaften (z.B.
Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Kommunalobligationen), Industrieobligationen,
Pfandbriefen, Bankschuldverschreibungen, sowie, wenn der Schuldner ein inländisches
Kreditinstitut ist, einfachen Geldforderungen (z.B.Sichteinlagen mit Zins oder Bonus über
1 Prozent, Termineinlagen, Festgelder und Sparkonten).
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Die Kapitalertragsteuer ist wie die Lohnsteuer
eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie beruht auf den §§43 bis 45 d des
Einkommensteuergesetzes.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Kapitalertragsteuer wird von den Ländern
erhoben. Sie ist an das für die Besteuerung des Schuldners oder der auszahlenden Stelle -
nach dem Einkommen - zuständige Finanzamt abzuführen.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Beim Ausbau der Ertragsteuersysteme des 19.
Jahrhunderts wurden in Süddeutschland ab 1820 (zuerst in Württemberg, dann in Bayern)
"Kapitalsteuern" eingeführt, die bei der starken Vermehrung des mobilen
Erwerbskapitals wachsende Bedeutung erlangten, jedoch um die Jahrhundertwende in die neuen
Einkommensteuern eingingen. Die Erzbergersche Finanzreform brachte 1920 eine
selbstständige Kapitalertragsteuer, die nicht auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
angerechnet wurde und die Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht der Kapitalerträge
nicht berührte. Seit der Steuerreform von 1925 werden die Kapitalerträge in der heutigen
Form im Rahmen der Einkommensbesteuerung erfasst.