Aufwendungen für den Unterhalt und
die Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch
Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres oder Kindergeld berücksichtigt. Damit wird die verfassungsrechtlich gebotene
Steuerfreistellung in Höhe des sächlichen Existenzminimums und des Betreuungsbedarfs
eines Kindes bewirkt. Soweit das Kindergeld dazu nicht erforderlich ist, dient es der
Förderung der Familie.
Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht in intakter Ehe
lebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet.
Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Betreuungsfreibetrag erhält jeder Elternteil
zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld verrechnet. Ein Elternteil kann
aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn er, nicht jedoch der andere
Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im
Wesentlichen nachkommt. Dies führt auch zur Übertragung des Betreuungsfreibetrags.
Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein
Elternteil die Übertragung des hälftigen Betreuungsfreibetrags des anderen Elternteils
beantragen, wenn das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
Der Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM wird einem alleinstehenden unbeschränkt
Steuerpflichtigen gewährt, wenn er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens
ein Kind erhält, das in seiner Wohnung gemeldet ist, gleichgültig, ob mit Haupt- oder
Nebenwohnung.
Sind Kinder während des ganzen Kalenderjahres bei beiden Elternteilen gemeldet und
erfüllen beide die Voraussetzungen für den Haushaltsfreibetrag, so werden die Kinder
für den Abzug des Haushaltsfreibetrags der Mutter zugeordnet oder mit deren Zustimmung
dem Vater. Mehrere gemeinsame Kinder, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind, können
nur einheitlich der Mutter oder dem Vater zugeordnet werden. |