Was
wird besteuert?
Besteuert wird die Zugehörigkeit zu einer
kirchlichen Körperschaft.
Wer zahlt die Steuer?
Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer
Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, und zwar in
dem Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. An die Stelle der
"Kirchenangehörigen" treten in einzelnen Kirchenbereichen aber auch die
"Mitglieder" oder die "Angehörigen einer Kirchengemeinde" u.a. Im
Falle des Austritts aus der Kirche endet die Kirchensteuerpflicht.
Wie hoch ist die Steuer?
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer
ist, gleichgültig ob sie von Finanzämtern oder von eigenen Kirchensteuerämtern
verwaltet wird, grundsätzlich die Jahreseinkommensteuer (Lohnsteuer), berechnet nach
§51a Abs.2 des Einkommensteuergesetzes. Die Kapitalertragsteuer wird nicht als
Bemessungsgrundlage herangezogen. Neben der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist auch der
Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage in den meisten Kirchensteuergesetzen
vorgesehen. Von dieser Bemessungsgrundlage wird aber nur noch wenig Gebrauch gemacht.
Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene
Ehe) und werden sie bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird entweder die
gemeinsame Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage) halbiert und dann die Kirchensteuer für
jede Religionsgemeinschaft errechnet, oder die Kirchensteuer wird zunächst so errechnet,
als ob beide Ehegatten der gleichen Gemeinschaft angehörten und dann auf die beiden
Religionsgemeinschaften aufgeteilt. Diese zweite Berechnungsmethode ist jedoch nur
anwendbar, wenn die Kirchensteuersätze der beteiligten Religionsgemeinschaften gleich
sind. Gehört nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene
Ehe), wird die Kirchensteuer grundsätzlich individuell errechnet. Die Kirchensteuer für
den kirchenangehörigen Ehegatten ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommen- oder
Lohnsteuer zu berechnen, der auf diesen Ehegatten entfällt.
Der Steuersatz schwankt je nach Bundesland
zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In einigen
Kirchensteuergesetzen ist eine Mindestkirchensteuer vorgesehen.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Kirchensteuer wird aufgrund von
Kirchensteuergesetzen erhoben, die von den gesetzgebenden Körperschaften der
Bundesländer zu erlassen sind. Den Bundesländern obliegt auch die Staatsaufsicht über
die kirchlichen Rechtsetzungsakte.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Kirchensteuer wird vom Staat eingezogen,
ihre Einnahmen stehen jedoch den Kirchen zu. Sie dienen den verschiedenen
steuererhebungsberechtigten Kirchen zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben.
Die Kirchensteuer wird im Allgemeinen bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben. Bei den
Lohnsteuerpflichtigen berechnet der Arbeitgeber die Kirchensteuer nach dem am Wohnsitz des
Arbeitnehmers geltenden Steuersatz und führt sie zusammen mit der Lohnsteuer an das
Finanzamt ab.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Als älteste regelmäßige Einnahmequelle der
Kirche auf deutschem Boden gilt der Kirchenzehnt, der aus biblischen Opfergaben abgeleitet
und durch ein Synodalgebot von 585 in eine Pflichtabgabe verwandelt worden war. Durch ein
Gesetz Karls des Großen von 779 im ganzen Reich auch staatlich geboten, erlangte er in
den folgenden Jahrhunderten als Ertragszehnt von Acker-, Weinberg- und Baumfrucht sowie
von Groß- und Kleinvieh eine erhebliche Rolle bei der Finanzierung der kirchlichen
Aufgaben. Im Mittelalter, namentlich während der Kreuzzüge, nahmen auch die Päpste das
Recht der Besteuerung für kirchliche Zwecke in Anspruch. Die Reformation führte in den
protestantischen Gebieten weithin zur Verweltlichung kirchlicher Hoheitsrechte und Güter,
wonach die evangelischen Kirchen zunächst auf freiwillige Gaben angewiesen waren. Im Zuge
der allgemeinen Säkularisation nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 ging den
Kirchen neben ihren Gütern endgültig auch das Zehntrecht verloren, doch wurden die
begünstigten Landesfürsten gleichzeitig zu finanziellen Ausgleichsleistungen an die
Kirchen verpflichtet. In Ablösung dieser Verpflichtung kamen auf Landesebene Schritt für
Schritt Regelungen zur Einführung der modernen Kirchensteuer zustande, mit Anfängen in
Oldenburg 1831, gefolgt von Kirchensteuergesetzen in Hessen-Darmstadt 1875, Preußen
1875/1905, Württemberg 1887/1906, Baden 1888 und Bayern 1912. Durch Art.137 Abs.6 der
Weimarer Verfassung von 1919 wurde das Besteuerungsrecht der
"Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind",
nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen erstmals reichsrechtlich garantiert.
Dieses Recht ist im Reichskonkordat von 1933, in Landeskonkordaten (Bayern, Baden) und in
den evangelischen Kirchenverträgen beiderseitig bekräftigt worden. 1949 wurde der
zitierte Weimarer Kirchenartikel Bestandteil des Bonner Grundgesetzes. Das kirchliche
Besteuerungsrecht wurde auch in mehreren Landesverfassungen (Bayern, Hessen,
Rheinland-Pfalz, Saarland) ausdrücklich anerkannt.