Was wird besteuert?
Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitslohn zu
zahlende Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem
Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass
für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres noch eine Veranlagung zur
Einkommensteuer in Betracht kommt oder dass vom Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Jahresausgleich
durchzuführen ist.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder
Lohnzahlung einzubehalten. Grundlage des Lohnsteuerabzugs ist die Lohnsteuerkarte. Die
Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde anhand ihrer Unterlagen (z.B. Einwohnerkartei)
vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für alle Arbeitnehmer ihres Bezirks ausgestellt.
Die Gemeinde bescheinigt auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse und die Zahl der
Kinderfreibeträge für die unter 18 Jahre alten Kinder sowie die Religionszugehörigkeit
des Arbeitnehmers. Außerdem trägt die Gemeinde in die Lohnsteuerkarte Pauschbeträge
für Körperbehinderte und Hinterbliebene ein, soweit diese Freibeträge bei der
Besteuerung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Kommen für den Arbeitnehmer
weitere Freibeträge in Betracht oder sind bei dem Arbeitnehmer über 18 Jahre alte Kinder
zu berücksichtigen, so werden die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte auf Antrag des
Arbeitnehmers vom Finanzamt geändert oder ergänzt.
Die Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer muss
der Arbeitgeber in einer Summe zu bestimmten Fälligkeitstagen (monatlich,
vierteljährlich oder jährlich) an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen.
Dabei ist eine Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben, aus der aber lediglich der Gesamtbetrag der
einbehaltenen Lohnsteuer hervorgeht; irgendwelche Angaben über die Arbeitnehmer, auf die
sich die abgeführte Lohnsteuer bezieht, werden nicht gefordert.
Im Laufe des Kalenderjahres zu viel erhobene
Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres erstattet. Das geschieht im Wege
des Lohnsteuerjahresausgleichs, den der Arbeitgeber in bestimmten Fällen durchzuführen
hat, und/oder durch eine Antragsveranlagung (z.B. zur nachträglichen Geltendmachung von
Steuerermäßigungen). In bestimmten Fällen ist auch für Arbeitnehmer zur Feststellung
der Jahressteuerschuld eine Veranlagung zur Einkommensteuer zwingend vorgeschrieben.
Hierbei handelt es sich insbesondere um die Fälle, in denen der Arbeitnehmer noch andere
Einkünfte bezogen hat oder ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde. Bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer werden ebenfalls etwa zu viel einbehaltene Steuern
erstattet, aber auch etwa zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.
Wer zahlt die Steuer?
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber ist jedoch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der
Lohnsteuer verantwortlich. Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass Lohnsteuer
zu niedrig einbehalten wurde, so kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer
für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.
Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung
der Lohnsteuer unterliegt jeder inländische Arbeitgeber. Dabei ist die Lohnsteuer nicht
nur bei Arbeitnehmern einzubehalten, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht), sondern auch bei Arbeitnehmern,
die im Inland zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber deren
Einkünfte zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder deren nicht der
deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte 6.136 EUR jährlich nicht
übersteigen, sofern sie einen Antrag auf Behandlung wie unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Personen gestellt haben, sowie bei Arbeitnehmern, die im Inland
keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie entweder im Inland als
Arbeitnehmer tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird
(beschränkte Einkommensteuerpflicht). Das gleiche gilt, wenn die im Ausland
lebenden Arbeitnehmer Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten.
Wie hoch ist die Steuer?
Der Lohnsteuerabzug wird vom Arbeitslohn (so
genannte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) vorgenommen. Arbeitslohn sind alle
Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder aus einem früheren
Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Barvergütungen, sondern
auch Sachbezüge (z.B.Kost und Logis) und andere geldwerte Vorteile (z.B. private
Benutzung eines betrieblichen Pkw). Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um
einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; auch die
Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist unerheblich.
Die Lohnsteuer wird nach dem Arbeitslohn so
bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Um dem Arbeitgeber die Steuerberechnung zu
erleichtern, werden die Arbeitgeber nach Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen
eingeordnet. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich, ob die
Einkommensteuer-Grundtabelle (Steuerklassen I, II, IV) oder die
Einkommensteuer-Splittingtabelle (Steuerklassen III, V, VI) anzuwenden ist und welche
Freibeträge und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um den
Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.044 EUR jährlich (Steuerklassen I bis V), den
Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR (Steuerklassen I, IV) und von 72 EUR
jährlich (Steuerklasse III), die Vorsorgepauschale von 20% des Arbeitslohns, begrenzt
durch vom Familienstand und der Rentenversicherungspflicht abhängige Höchstbeträge
(Steuerklassen I bis IV) und den Haushaltsfreibetrag in 2002 von noch 2.340 EUR
jährlich (Steuerklasse II).
Dabei sind einzuordnen in die
Steuerklasse I: ledige und geschiedene Arbeitnehmer
sowie verwitwete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen,
- Steuerklasse II: ledige, geschiedene und verwitwete
Arbeitnehmer, denen der Haushaltsfreibetrag zusteht. Der Haushaltsfreibetrag steht einem
Arbeitnehmer zu, in dessen Wohnung mindestens ein Kind gemeldet ist, das auf der
Lohnsteuerkarte dieses Arbeitnehmers unter der Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen
ist, oder für das er Kindergeld erhält. Der Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag muss
bereits im Kalenderjahr 2001 bestanden haben. Für verwitwete Arbeitnehmer gilt dies aber
nur, wenn sie nicht in die Steuerklasse III fallen,
- Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer sowie verwitwete
Arbeitnehmer, diese aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende
Kalenderjahr,
- Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide
Ehegatten Arbeitslohn beziehen,
Steuerklasse V: einer der Ehegatten (an die Stelle
der Steuerklasse IV), wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird,
Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die gleichzeitig von
mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten, mit ihren zweiten und weiteren
Lohnsteuerkarten.
Arbeitgeber die die Lohnsteuer nicht
maschinell nach den Vorgaben des amtlichen Programmablaufplans ermitteln, können die
Lohnsteuer auch aus Lohnsteuertabellen ablesen. Die Lohnsteuertabellen für Jahres-,
Monats-, Wochen- und Tageslohn sind ebenfalls aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet und
nach Steuerklassen gegliedert, wobei die den Steuerklassen entsprechenden Frei- und
Pauschbeträge eingearbeitet sind
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der
Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Rechtsgrundlage ist das
Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzend zu den lohnsteuerlichen Vorschriften des EStG ist
die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Sie enthält Rechtsvorschriften
zum Lohnsteuerabzug, soweit dieser im Einkommensteuergesetz nicht abschließend geregelt
ist. Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen, die sich aus den
gesetzlichen Vorschriften ergeben, Lohnsteuer-Richtlinien herausgegeben worden.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer
durch die Arbeitgeber wird von den Finanzverwaltungen der Länder überwacht. Jeweils 42,5
% der Lohnsteuer steht dem Bund und den Ländern zu. 15 % der Lohnsteuer steht den
Gemeinden zu.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Die Anfänge der Besteuerung des Arbeitslohnes
sind in den alten Kopfsteuern zu suchen, mit denen in Deutschland vom ausgehenden
Mittelalter an hauptsächlich die vermögenslosen Personen erfasst werden sollten, die nur
ihre Arbeitskraft besaßen. Ähnlich wurden die kirchlichen Personalzehnten nach dem
bemessen, was durch menschlichen Fleiß erworben war. In Württemberg z.B. verlief die
Entwicklung so, dass nach der Schatzungsordnung von 1470 zunächst fixe Kopfbeträge
erhoben, 1694 die Lohnbezieher nach Rangklassen unterschiedlich eingestuft, dann 1708 in
Ansätzen und 1764 von allen "Besoldungs-Participanten" die Steuer bereits in
Abzugsverfahren erhoben wurde. Die in Ostpreußen von 1808 bis 1811 eingeführte erste
deutsche Einkommensteuer sah für Besoldungen ebenfalls den Steuerabzug an der Quelle vor.
Die weitere Besteuerung des Arbeitslohnes erfolgte in Preußen im Rahmen der Klassensteuer
von 1820, in Bayern durch die Familiensteuer von 1814 und die Arbeitsertragsteuer von
1856, in Württemberg durch die Dienst- und Berufseinkommensteuer von 1852 und ging um die
Jahrhundertwende in die modernen Einkommensteuern (zunächst ohne das Abzugsverfahren)
ein. Durch das Reichseinkommensteuergesetz von 1920 wurde erstmals reichseinheitlich und
für sämtliche Bezüge aus Arbeit der Steuerabzug durch den Arbeitgeber eingeführt; bis
1924 hatte der Arbeitgeber Steuer-Quittungsmarken in die Steuerkarte des Arbeitnehmers
einzukleben und zu entwerten. Die Reform der Einkommensteuer von 1925 brachte die
besondere Art der "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" und mit dem
Wegfall des Markenklebens die heutige Form des Lohnsteuerkarten- und Abzugsverfahrens. Die
diesbezügliche Rechtsmaterie wurde 1934 in einer
"Lohnsteuer-Durchführungsverordnung" zusammengefasst und 1937 durch die
"Lohnsteuer-Richtlinien" der Finanzverwaltung als Auslegungsmaterial ergänzt.
Eine wichtige Neuerung war die Einführung des
Lohnsteuerjahresausgleichs im Jahre 1948.
Mit Wirkung ab 1975 sind die wesentlichsten
Verfahrensvorschriften aus der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unmittelbar in das
Einkommensteuergesetz übernommen worden.
Das Aufkommen betrug 2001 132,6 Mrd. EUR.