Was wird besteuert?
Im Prinzip wird nur der Verbrauch von
Mineralöl als Kraft- oder Heizstoff mit dieser Steuer belastet. Der übrige Verbrauch ist
durch zahlreiche Steuerbefreiungen von einer Belastung ausgenommen. Um umweltfreundliche
Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern, sieht das Mineralölsteuergesetz auch beim
Verbrauch von Mineralöl als Kraft- oder Heizstoff eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor.
Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu
Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.
Die Steuererhöhungen auf Kraftstoffe seit dem
1. Januar 2000 werden für Kraftfahrzeuge und Schienenbahnen im öffentlichen
Personennahverkehr auf die Hälfte reduziert. Kraftwärmekopplungsanlagen mit einem
Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent sind vollständig von der
Mineralölsteuer befreit.
Die genaue Abgrenzung der steuerpflichtigen
von den nicht steuerpflichtigen Waren erfolgt EU-einheitlich anhand der Kombinierten
Nomenklatur, die die einzelnen Warengruppen genau aufgliedert und beschreibt. Auf
Mineralöl, das innerhalb eines Herstellungsbetriebs dazu verbraucht wird, die Herstellung
von Kraftstoffen, Heizstoffen oder bestimmten anderen Mineralölen zu ermöglichen oder zu
fördern, wird keine Steuer erhoben. Dieses Privileg begünstigt die Herstellungsbetriebe
als Mineralölverbraucher. Es wirkt sich im Wesentlichen beim Heizölverbrauch zur
Energiegewinnung aus.
Zweckbindung des Steueraufkommens: Die
Besteuerung des Heizöls wurde als wirtschaftspolitisches Instrument der Energiepolitik
eingeführt und sollte die Anpassung des deutschen Steinkohlenbergbaus an die veränderte
Lage auf dem Energiemarkt erleichtern und auch zur Erschließung neuer Energieträger
beitragen. Das Aufkommen aus der "Heizölsteuer" war daher zur Finanzierung
solcher energiepolitischer Maßnahmen zweckgebunden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 wurde
die Zweckbindung aufgehoben, weil sie angesichts der tatsächlichen höheren Ausgaben des
Bundes für energiepolitische Zwecke ihren Sinn verloren hatte.
Wer zahlt die Steuer?
Die Steuer wird für die steuerpflichtigen
Waren bereits beim Hersteller oder auf nachgelagerten Handelsstufen erhoben und über den
Warenpreis auf die Verbraucher umgelegt. So kann die Steuer wegen der begrenzten Anzahl
von Steuerschuldnern mit verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand erhoben werden.
Die Steuerschuldner haben ausreichend Zeit (durchschnittlich 55 Tage), die für die
Steuerzahlung erforderlichen Beträge zu erlösen.
Ab einer jährlichen Mineralölsteuerbelastung
von 511 EUR durch die Erhöhung der Steuersätze auf Heizstoffe am 1. April 1999
kommt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft eine
ermäßigte Steuersatzerhöhung von 20 Prozent der vollen Erhöhung zur Anwendung.
Darüber hinaus haben Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen
Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Belastung durch die Energiebesteuerung
einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den
Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst. Die Einordnung als Unternehmen des
produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft richtet sich dabei nach der
Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. Auch Werkstätten für
behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die im Bereich des produzierenden
Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, erhalten entsprechende
Steuervergünstigungen.
Wie hoch ist die Steuer?
Kraftstoffe stellen die größte und für das
Steueraufkommen bedeutendste Gruppe der steuerpflichtigen Mineralöle dar. Die
Steuersätze betragen je 1.000 l für
a) unverbleites Benzin
vom 01.01.-31.12.2002 623,80 EUR
ab dem
01.01.2003 654,50 EUR
b) verbleites Benzin
vom 01.01.-31.12.2002 690,30 EUR
ab dem
01.01.2003 721,00 EUR
Verbleiter Kraftstoff ist in den
letzten Jahren immer mehr vom Markt verschwunden und wird im Wesentlichen nur noch als
Flugbenzin verwendet.
c) Dieselkraftstoff
vom 01.01.-31.12.2002 439,70 EUR
ab dem
01.01.2003 470,40 EUR
Um schwefelarme Kraftstoffe zu
fördern, wird ab dem 1. November 2001 die Mineralölsteuer für unverbleites Benzin und
Dieselkraftstoff mit einem hohen Schwefelgehalt (über 50 mg/kg) um zusätzliche 1.53 Cent
je Liter (15,30 e /1.000 l) angehoben. Ab dem 1.Januar 2003 soll dieser erhöhte
Steuersatz bereits für Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt über 10 mg/kg gelten.
Flüssiggase (z.B. Propan und
Butan), Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe unterliegen bei der Verwendung
als Kraftstoff ebenfalls der Mineralölsteuer. Die Steuersätze betragen je 1.000 kg
Flüssiggas bzw. je Megawattstunde Erdgas bei einer Verwendung als Kraftstoff in
Fahrzeugen für
a) Flüssiggas
vom 01.01.-31.12.2002 153,40 EUR
ab dem
01.01.2003 161,00 EUR
b) Erdgas
vom 01.01.-31.12.2002 11,80
EUR
ab dem
01.01.2003
12,40 EUR
Die aus umweltpolitischen Gründen
ermäßigten Steuersätze bei der Verwendung von Flüssiggas oder Erdgas zum Antrieb von
Fahrzeugen sind zunächst bis zum 31. Dezember 2009 befristet.
Für Heizöle und Heizgase sind gegenüber den Kraftstoffsteuersätzen ermäßigte
Steuersätze festgelegt. Sie betragen für
leichtes Heizöl 61,35 EUR/1.000 l
schweres Heizöl 17,89 EUR/1.000 kg
Flüssiggas 38,34 EUR/1.000 kg
Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe 3,476 EUR/MWh
Biogase, Klärgase, Grubengase,
Kokereigase und ähnliche Gase dürfen steuerfrei verheizt werden. Leichtes Heizöl wird
zur Verhinderung des Missbrauchs als Kraftstoff ("Verdieselung") mit
Rotfarbstoff und einem Markierstoff gekennzeichnet.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Mineralölsteuer sind das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I
S.2150, 1993 I S.169), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 16. August 2001
(BGBI I S.2091), sowie die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen.
Am 1. Januar 2002 ist die vierte Stufe der ökologischen Steuerreform in Kraft getreten.
Damit wird der Weg zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zum Schutz der Umwelt
fortgesetzt, den die Bundesregierung mit der ersten Stufe der ökologischen Steuerreform
vom 1. April 1999 (Stromsteuer ) eingeschlagen hat. Die maßvolle Verteuerung von Energie
soll den Anreiz für den sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und damit zur Schonung
der Umwelt geben. Zudem stehen mit dem Mehraufkommen im Bundeshaushalt Mittel zur
Verfügung, um durch eine Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge den
Faktor Arbeit zu entlasten.
Wer erhebt diese Steuer?
Sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben
und fließt dem Bund als Einnahme zu.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Mit dem Vordringen des Erdöls nach dem
Übergang zum modernen Tiefbohrsystem im 19. Jahrhundert wurde es in Deutschland ab 1879
zunächst durch den "Petroleumszoll" des Reiches steuerlich erfasst. Das später
angestrebte "Reichs-Petroleummonopol" kam nicht zustande. Als 1930 in der
Weltwirtschaftskrise der Zoll für ausländisches Mineralöl drastisch erhöht werden
musste, wurde als Ausgleichs- und Ergänzungsmaßnahme gleichzeitig die Mineralölsteuer
eingeführt. 1936 erstmals stark erhöht, wurde sie 1939 auf Dieselöl, 1951 auf bestimmte
Produkte der Petrochemie und 1960 auch auf Heizöle ausgedehnt. Während vor dem Zweiten
Weltkrieg vorwiegend fertige Mineralöle eingeführt worden waren, verlagerte sich danach
das Schwergewicht der Marktversorgung auf Mineralöle, die im Inland aus einheimischen
oder eingeführtem Rohöl verarbeitet werden. Dieser Strukturwandel der deutschen
Mineralölwirtschaft und der wegen der Kriegsfolgelasten gestiegene Finanzbedarf führten
dazu, dass seit 1953 die Mineralölsteuer als reine Finanzsteuer ausgestaltet ist mit
Steuersätzen, die gleichermaßen für eingeführte wie für inländische Erzeugnisse
gelten. Allerdings ist sie zugleich auch aus wirtschaftspolitischen Gründen durch
Sondersteuersätze mit dem Charakter versteckter Subventionen belastet worden, die jedoch
im Laufe der Jahre wieder aufgehoben wurden.
Das Aufkommen betrug 2001 40,7 Mrd. EUR.