Was
wird besteuert?
Bei den örtlichen Steuern handelt es sich um
eine Gruppe von Steuern, die an einen örtlichen Tatbestand oder Vorgang anknüpfen und in
ihrer unmittelbaren Wirkung örtlich begrenzt sind. Zu diesen Steuern gehören
insbesondere die Getränkesteuer, die Vergnügungsteuer, die Hundesteuer, die
Schankerlaubnissteuer, die Jagd- und Fischereisteuer und die Zweitwohnungsteuer.
Örtliche Steuern führen auch bei
unterschiedlicher Anspannung in den einzelnen Kommunen nicht zu Störungen im
überörtlichen Wirtschaftsverkehr.
Wie hoch ist die Steuer?
Die Höhe des Aufkommens kann von den
Gemeinden oder den Gemeindeverbänden weitgehend nach eigenem Ermessen bestimmt werden.
Dazu haben die Länder ihnen kraft ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten das Satzungsrecht
gewährt. Dieses Satzungsrecht gestattet es den Gemeinden, im Rahmen der landesrechtlichen
Kommunalabgabengesetze oder Einzelsteuergesetze über die Erhebung oder Nichterhebung
sowie die Ausgestaltung der örtlichen Steuern im Einzelnen zu befinden. Die Landesgesetze
können auch die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Steuern verpflichten. Zu den meisten
örtlichen Steuern sind Mustersatzungen entwickelt worden, die die Erhebungsmodalitäten
weitgehend vereinheitlicht haben.
Die örtlichen Steuern erreichten insgesamt
einen Anteil an den Steuereinnahmen der Gemeinden von rund 1 Prozent. Nach der Höhe ihres
Aufkommens haben die örtlichen Steuern für die Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt
nur eine geringe Bedeutung. Sie werden deshalb auch "kleine Gemeindesteuer" oder
"Bagatellsteuern" genannt. In einzelnen Gemeinden kommt diesen Steuern dennoch
eine größere Bedeutung zu, weil sie dort zu einer erheblichen Ergänzung der übrigen
Einnahmen führen.
Wer erhebt diese Steuer?
Örtliche Steuern - mit Ausnahme der
Schankerlaubnissteuer - sind ihrem Charakter nach Verbrauchsteuern und
Aufwandsteuern. Einige dieser Steuerarten werden nicht in allen Bundesländern erhoben,
manche - wie z. B. die Zweitwohnungsteuer - auch nur in einigen Gemeinden des
Bundesgebietes.
Nur von örtlicher oder regionaler Bedeutung
sind die sonstigen Gemeindesteuern. Ihre Erhebung erfolgt durch Satzung, die in der Regel
auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder erlassen wird.
Im Allgemeinen haben die Gemeinden (nicht die
Gemeindeverbände) bei den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein - allerdings eng
begrenztes - Steuerfindungsrecht. Da es den Gemeinden von den Ländern übertragen wird,
kann es nur eingeräumt werden, wenn die Länder selbst die Gesetzgebungszuständigkeit
besitzen. Allerdings ist die Einführung von neuen Steuern schwierig, denn die Gemeinden
können nur solche Steuern erheben, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern
gleichartig sind (Art. 105 Abs. 2a GG). Dies war z. B. bei der Zweitwohnungsteuer
umstritten.
Ihr Aufkommen steht gemäß Art. 106 Abs. 6
Satz I GG den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden
zu.