Was wird besteuert?
Steuergegenstand
ist die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder eines Kleinhandels
mit Branntwein. Für den Betrieb einer Gastwirtschaft bestehen besondere Vorschriften,
deren Einhaltung überwacht werden muss. Außerdem stehen dem Alkoholkonsum erhebliche,
vor allem gesundheitspolitische Interessen der Allgemeinheit entgegen. Aus diesen
Sachverhalten wird die Rechtfertigung der Schankerlaubnissteuer als eine Ordnungsteuer
abgeleitet. Die Schankerlaubnissteuer soll neben gewerbepolizeilichen und
sozialpolitischen Erwägungen auch dem Ausgleich der mit der Schankerlaubnis verbundenen
besonderen Vorteile dienen.
Wer
zahlt die Steuer?
Die Steuer
wird von den Betreibern der Gastwirtschaft oder des Branntweinhandels bezahlt.
Wie
hoch ist die Steuer?
Als
Steuermaßstab sind der Umsatz, der Jahresertrag, das Betriebskapital, die Betriebsfläche
oder eine Kombination dieser Maßstäbe gebräuchlich. In der letzten Zeit setzt sich der
Umsatz als Bezugsgröße mehr und mehr durch. Maßgebend ist der Umsatz des
Eröffnungsjahres oder des darauf folgenden Kalenderjahres, von dem ein bestimmter
Prozentsatz (in der Regel zwischen 2 bis 30 Prozent) abzuführen ist.
Wie
lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage
sind Schätzungen, die auf den Kommunalabgabegesetzen der Länder beruhen.
Die
Schankerlaubnissteuer gehört zu den örtlichen Steuern.
Wer erhebt diese Steuer?
Sie wird in
der Regel von Gemeinden, z. T. von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben.
Wie
hat sich die Steuer entwickelt?
Schon in den
deutschen Städten des Mittelalters wurden Abgaben von Schankberechtigten erhoben, die als
"Schankgelder" oder "Zapfgelder" Gebührencharakter, in Verbindung mit
Ungeld oder Akzisen Steuercharakter haben konnten. Später auch von den Landesherren in
Anspruch genommen, gingen sie im 19. Jahrhundert zum Teil in die Stempelabgabengesetze der
deutschen Einzelstaaten ein. Durch das preußische Kreis-Provinzial-Abgabengesetz von 1906
wurde die Stempelabgabe als kommunale "Konzessionsteuer" anerkannt. Nach dem
Ersten Weltkrieg kamen vorübergehend kommunale "Nachtsteuern" oder
"Hockersteuern" auf, die für den Ausschank an Gasthaus"hocker" zur
Nachtzeit erhoben wurden. Das preußische Finanzausgleichsgesetz von 1938 beschränkte das
Erhebungsrecht auf die Stadt- und Landkreise.
Nach 1945
wurde die Schankerlaubnissteuer als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer in den neuen
Steuerordnungen der Länder verankert.
Das Aufkommen
betrug 2000 2,7 Mio. EUR.