Was wird besteuert?
Zur
Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands wird mit Wirkung ab 1. Januar 1995
ein Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer von allen Steuerpflichtigen
erhoben. Dieser Zuschlag wird auf der Grundlage des Einkommens erhoben.
Wer zahlt die Steuer?
Der Zuschlag,
dem alle Einkommen linear ohne Ausnahme unterworfen werden, belastet alle Steuerzahler
gleichmäßig entsprechend ihrer steuerlichen Leistungsfähigkeit.
Wie hoch ist die Steuer?
Bemessungsgrundlage
bei der Einkommensteuer ist die für die Veranlagungszeiträume ab 1995 festgesetzte
Einkommensteuer.
Bei der
Körperschaftsteuer bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der für die
Veranlagungszeiträume ab 1995 festgesetzte Körperschaftsteuer, vermindert um die
anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt.
Soweit für Veranlagungszeiträume ab 1995 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer zu leisten sind, sind diese die Bemessungsgrundlage für den
Solidaritätszuschlag.
Wird die
Einkommensteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer,
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen), so ist die Bemessungsgrundlage der ab 1.
Januar 1995 einbehaltene Steuerbetrag.
Bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wird der bei Vorauszahlungen,
Lohnsteuerabzug und Kapitalertragsteuerabzug aufgeschlagene Solidaritätszuschlag
angerechnet.
Der Erhebungszeitraum ist nicht befristet. Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5
Prozent (vor 1998: 7,5 Prozent) der maßgebenden Bemessungsgrundlage.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage
für die Erhebung und Festsetzung dieses Solidaritätszuschlags ist das Gesetz über
Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung
der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern,
zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen
Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993
BGBl I S. 944). Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1
Nr. 6 Grundgesetz erhoben.
Wer erhebt diese Steuer?
Das Aufkommen
aus dem Solidaritätszuschlag steht dem Bund zu.
Das Aufkommen
betrug 2001 11,1 Mrd. EUR.