Werden keine höheren
unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird für diese ein
Pauschbetrag von 108/216 DM (Alleinstehende/Verheiratete) abgezogen
(Sonderausgaben-Pauschbetrag). Die Höchstbeträge, bis zu denen Vorsorgeaufwendungen
abgezogen werden können, betragen 2.610 DM für Alleinstehende und 5.220 DM für
Verheiratete. Für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung wird
ein zusätzlicher Höchstbetrag von 360 DM für Steuerpflichtige gewährt, die nach dem
31. Dezember 1957 geboren sind. Zusätzlich zu diesen Höchstbeträgen können
Versicherungsbeiträge jährlich bis zu 6.000/12.000 DM (Alleinstehende/Verheiratete)
abgezogen werden (so genannter Vorwegabzug). Der Vorwegabzug wird bei Steuerpflichtigen,
die z. B. aufgrund ihrer Beschäftigung bei ihrer Alters-, Kranken- und
Arbeitslosenvorsorge durch steuerfreie Leistungen Dritter entlastet werden, in einem
pauschalierten Verfahren gekürzt. Die Aufwendungen, die über diese Höchstbeträge
hinausgehen, können zur Hälfte, höchstens jedoch mit 1.305 DM (bei
Alleinstehenden)/2.610 DM (bei Verheirateten) abgezogen werden.
Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen eine
Vorsorgepauschale abgezogen, wenn er keine Vorsorgeaufwendungen nachweist, die zu einem
höheren Abzug führen (vgl. hierzu die Darstellung zur Lohnsteuer).
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können
vom Geber bis zur Höhe von 27.000 DM jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim
Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer
(so genanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des
Gebers; der Empfänger muss dem Antrag zugestimmt haben.
Auch Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher
und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sowie
Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken
z.B. die Förderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes oder der
Entwicklungshilfe. Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 5 Prozent
des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden. Für wissenschaftliche, mildtätige und
als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke beträgt die Höchstgrenze
10 Prozent. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen.
Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige
Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach § 34 g EStG in Höhe von 50 Prozent der
Ausgaben, höchstens jeweils 1.500/3.000 DM (Alleinstehende/Ehegatten). |