Was wird besteuert?
Besteuert werden Einkünfte aus der Erbringung von Bauleistungen.
Wer zahlt die Steuer?
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung
(Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz oder an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), so ist der
Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung für die Bauleistungen einen
Steuerabzug vorzunehmen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind nicht nur
Unternehmer, die Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sondern auch Kleinunternehmer,
pauschalierende Landwirte und von der Umsatzsteuer befreite Unternehmer. Dazu gehören
auch Personen, die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Bauleistungen
müssen für das Unternehmen des Unternehmers erbracht worden sein. Vermietet der
Leistungsempfänger Wohnungen, so ist der Steuerabzug für diese Wohnungen nicht
vorzunehmen, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Der Steuerabzug wird für
Rechnung des Leistenden vorgenommen.
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden,
wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts
vorlegt, oder wenn die Gegenleistung für die Bauleistung des Leistenden voraussichtlich
im laufenden Jahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreiten wird.
Der Steuerabzug ist auf folgende vom
Leistenden zu entrichtende Steuern anzurechnen:
die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder
Körperschaftsteuer
die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
die vom Leistenden abzuführenden Steuerabzüge bei
Bauleistungen
Wie hoch ist die Steuer?
Der Steuerabzug bei Bauleistungen beträgt 15
% von der Gegenleistung einschließlich der Umsatzsteuer.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Der Steuerabzug bei Bauleistungen ist ebenso
wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Er beruht auf den
§§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes.
Wer erhebt diese Steuer?
Der Steuerabzug bei Bauleistungen wird von den
Ländern erhoben. Er ist an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen.
Für ausländische Leistende bestehen zentrale Zuständigkeiten.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Der Steuerabzug für Bauleistungen ist durch
das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001
eingeführt worden und erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2001 erbracht werden. |