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Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

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Steuern von A bis Z


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Steuerkompetenzen
 

 

Gesetzgebungskompetenz

Ertragskompetenz

Verwaltungskompetenz

 

 

 

 

 

1.Abzugsteuern bei

Bund

Bund/Länder

Länder*

beschränkt Steuerpflichtigen

 

 

 

2.Agrarabgaben

EU/Bund

EU

Bund (Zoll)

3.Ausfuhrabgaben

EU/Bund

EU

Bund (Zoll)

 

 

 

 

4.Biersteuer

Bund

Länder

Bund (Zoll)

5.Branntweinsteuer

Bund

Bund

Bund (Zoll)

 

 

 

 

6.Einfuhrumsatzsteuer

Bund

Bund/Länder

Bund (Zoll)

7. Einkommensteuer

Bund

Bund/Länder

Länder*

 

 

(mit Gemeindeanteil)

 

8.Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bund

Länder

Länder

 

 

 

 

9.Feuerschutzsteuer

Bund

Länder

Länder

 

 

 

 

10.Getränkesteuer

Länder

Gemeinden

Gemeinden

11.Gewerbesteuer

Bund

Gemeinden

Länder/Gemeinden

 

 

(mit Umlage für

 

 

 

Bund und Länder)

 

12.Grundsteuer

Bund

Gemeinden

Länder/Gemeinden

13.Grunderwerbsteuer

Bund

Länder**

Länder

 

 

 

 

14.Hundesteuer

Länder

Gemeinden

Gemeinden

 

 

 

 

15.Jagd- und Fischereisteuer

Länder

Gemeinden

Gemeinden

 

 

 

 

16.Kaffeesteuer

Bund

Bund

Bund (Zoll)

17.Kapitalertragsteuer

Bund

Bund/Länder

Länder*

18.Kirchensteuer

Länder

Kirchen

Länder/Kirchen

19. Körperschaftsteuer

Bund

Bund/Länder

Länder*

20.Kraftfahrzeugsteuer

Bund

Länder

Länder

 

 

 

 

21.Lohnsteuer

Bund

Bund/Länder

Länder*

 

 

(mit Gemeindeanteil)

 

 

 

 

 

22. Milchgarantiemengenabgabe

EU/Bund

EU

Bund (Zoll)

23.Mineralölsteuer

Bund

Bund

Bund (Zoll)

 

 

 

 

24.Rennwett-, Sportwett-

Bund

Länder

Länder

und Lotteriesteuer

 

 

 

 

 

 

 

25.Schankerlaubnissteuer

Länder

Landkreise und

Gemeinden

 

 

kreisfreie Städte

 

26.Schaumweinsteuer

Bund

Bund

Bund (Zoll)

27.Solidaritätszuschlag

Bund

Bund

Länder

28.Spielbankabgabe

Bund

Länder

Länder

 

 

 

 

29.Tabaksteuer

Bund

Bund

Bund (Zoll)

30. Umsatzsteuer

Bund

Bund/Länder

Länder*

 

 

 

 

31. Vergnügungsteuer

Länder

Gemeinden

Gemeinden

32. Verpackungsteuer

Länder

Gemeinden

Gemeinden

33. Versicherungsteuer

Bund

Bund

Länder*

 

 

 

 

34. Zölle

EU/Bund

EU

Bund (Zoll)

35. Zucker-Produktionsabgabe

EU/Bund

EU

Bund (Zoll)

36. Zweitwohnungsteuer

Länder

Gemeinden

Gemeinden

37. Zwischenerzeugnissteuer

Bund

Bund

Bund

Gesetzgebungskompetenz

Artikel 105 des Grundgesetzes regelt die Möglichkeit des Bundes und der Länder zur Einführung und Abschaffung von Steuern, die so genannte Gesetzgebungskompetenz.

Es gibt einerseits die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (bei Zöllen und beim Branntweinmonopol) und andererseits die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Bei konkurrierender Gesetzgebungskompetenz hat der Bund ein Vorrangrecht, wenn das Steueraufkommen ganz oder teilweise dem Bund zusteht oder wenn ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht. Die Länder können u. a. dann Gesetze erlassen, wenn der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht.

Ertragskompetenz

Die Ertragskompetenz, d.h. die Verteilung der Steuererträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, wird in Artikel 106 des Grundgesetzes geregelt.

Es gibt Steuern, die ausschließlich Bund, Ländern oder Gemeinden zustehen und sogenannte Gemeinschaftssteuern. Sie werden nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel zwischen Bund und Ländern und Gemeinden aufgeteilt.

Verwaltungskompetenz

Die Verwaltungskompetenz regelt nach Artikel 108 des Grundgesetzes, welche Verwaltungsebene (Bundesfinanzbehörden, Landesfinanzbehörden und Gemeinde) die einzelnen Steuern verwaltet.

* Im Auftrag des Bundes

**Nach den jeweiligen Ländergesetzen werden die Gemeinden und Gemeindeverbände am Aufkommen der Grunderwerbsteuer in unterschiedlicher Höhe beteiligt.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Letzte Aktualisierung am: 21.05.2002