| Natürliche Personen mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt - also mit sämtlichen
Einkünften - einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die im Inland keinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig,
wenn sie bestimmte inländische Einkünfte haben (z. B. aus Gewerbebetrieb,
Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung). Darüber hinaus gibt es die erweiterte
unbeschränkte Steuerpflicht für in das Ausland entsandtes Personal, das in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, und die Behandlung als unbeschränkt
Steuerpflichtiger auf Antrag, wenn mindestens 90 Prozent aller Einkünfte der deutschen
Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden
Einkünfte nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr betragen. Die Einkommensteuer wird
grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das
der Steuerpflichtige in diesem Jahr bezogen hat. Das Veranlagungsverfahren wird
regelmäßig durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die von ihm in dem
betreffenden Jahr bezogenen Einkünfte (Steuererklärung) in Gang gesetzt. Die Steuer wird
durch Bescheid festgesetzt. |